Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2012; Aktenzeichen 13 O 513/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.1.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.1.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 163.092,05 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten an den vom Kläger erzielten Verkaufserlösen für den Forderungsbestand i.H.v. EUR 46.400 keine Rechte aufgrund der Globalzession vom 15.3.2005 zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. O. GmbH Garten und Landschaftsbau (ehemals: H. G. GmbH) (Schuldnerin) die Rückgewähr von Verrechnungen i.H.v. EUR 163.092,05, die die Beklagte auf dem bei ihr geführten Kontokorrentkonto der Schuldnerin vorgenommen hat, geltend; ferner begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus einer Globalabtretung vom 15.3.2005 (Anl. B 1) keine Rechte an dem Erlös i.H.v. EUR 46.400 aus dem Verkauf von Forderungen der Schuldnerin zustehen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 163.092,05 nebst Zinsen zu zahlen; die weiter gehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen seien nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, da die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch anfechtbare Rechtshandlungen erlangt habe. Die Verrechnung mit der Zahlung vom 13.4.2006 i.H.v. EUR 83.119,68 sei gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, weil sie nach dem Eröffnungsantrag, den die Beklagte gekannt habe, erfolgt sei. Im Übrigen seien die Verrechnungen nach § 133 InsO anfechtbar, da die Schuldnerin Benachteiligungsvorsatz gehabt habe und die Beklagte diesen Vorsatz gekannt habe. Der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin werde dadurch indiziert, dass die Verrechnung überwiegend zu einer inkongruenten Deckung geführt habe, woran die Globalzession, die ihrerseits inkongruent gewesen sei, nichts geändert habe. Abgesehen davon werde der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch vermutet, weil sie die Umstände gekannt habe, aus denen sich ihre drohende Zahlungsunfähigkeit ergeben habe. Da auch der Beklagten diese Umstände bekannt gewesen seien, werde ihre Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin vermutet. Der Feststellungsantrag sei hingegen unbegründet, weil der Beklagten aufgrund der Globalzession vom 15.3.2005 ein insolvenzfestes Recht an den vom Kläger veräußerten Forderungen der Schuldnerin zugestanden habe. Die Globalzession sei zwar inkongruent gewesen, insoweit könne der Schuldnerin aber kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz angelastet werden, weil die Sicherung Voraussetzung für die Gewährung des weiteren Kredits über EUR 350.000 gewesen sei, der seinerseits Teil eines schlüssigen Sanierungsversuchs gewesen sei.
Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger verfolgt den vom LG abgewiesenen Feststellungsantrag weiter. Er macht geltend, das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Indizwirkung der Inkongruenz der Globalabtretung wegen eines ernsthaften Sanierungsversuchs in den Hintergrund getreten sei. Es fehle an einem schlüssigen Sanierungskonzept; die "Kurzübersicht zur betriebswirtschaftlichen Entwicklung 2002-2004 und Planung 2005" (Anl. B 7) - deren Authentizität bestritten werde - sei allenfalls als Bestandsaufnahme zu verstehen, die zudem nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten der Schuldnerin ausgegangen sei. Soweit darin von "akuten Liquiditätsproblemen" die Rede sei, seien damit steuerliche Rückstände umschrieben, die ein Indiz für die Zahlungseinstellung der Schuldnerin gewesen seien. Die Zahlungseinstellung sei nicht dadurch beseitigt worden, dass durch den Gesellschafter H. eine Einlage i.H.v. EUR 50.000 geleistet worden sei, um die Pfändungsmaßnahme des Finanzamts H. - A. T. zu beseitigen; die Auswertung der Insolvenztabelle zeige vielmehr, dass im Februar 2005 bereits andere fällige Verbindlichkeiten bestanden hätten, die bis zur Eröffnung nicht beglichen worden seien. Die Tatsache, dass die Schuldnerin sich liquide Mittel nur noch bei ihrem Gesellschafter habe beschaffen können, zeige, dass sie auch kreditunwürdig gewesen sei, denn erkennbar habe die Beklagte ein...