Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 158/14) |
Tenor
A. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.10.2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt,
1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1. und 2.) seit dem 28.12.2006 in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Herstellen von abgewinkelten Borsten auf Borstenträgern hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen haben, bei welchen die Borsten Kunststoffborsten sind, die in einem Behälter bis zum thermoplastischen Bereich erwärmt werden, wobei die Borstenträger auf einer Borstenträgeraufnahme einer Transporteinrichtung aufsetzbar sind, im Behälter eine Verformungseinheit angeordnet ist, die eine Schräge aufweist, die der Schräge des abzuwinkelnden Borstenteiles entspricht, und im Anschluss an die Schräge einen Formstabilisierungsbereich aufweist, wobei die Borstenträger mit den im Behälter erwärmten Kunststoffborsten über die Schräge der Verformungseinheit streichen, und diese in Höhe der Verformungseinheit abgewinkelt werden sowie anschließend den Formstabilisierungsbereich durchlaufen, der die abgewinkelten Kunststoffborsten in der entstandenen Form hält und im Behälter eine Kühl- und Trocknungseinheit und eine Aufnahme- und Entnahmeeinrichtung für die Borstenträger angeordnet sind,
und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie der Preise, die für die betreffenden Vorrichtungen bezahlt wurden,
wobei
- die Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;
- zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1. und 2.) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 28.12.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten zu 1. und 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1. und 2. dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3.der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1. und 2.) seit dem 18.08.2007 in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zum Herstellen von abgewinkelten Borsten unter Verwendung einer Vorrichtung gemäß Ziffer 1 angewandt haben, bei welchem die Borstenträger mit Kunststoffborsten auf einer Halterung oder Führung fixiert werden und anschließend im Durchlauf
a) die Kunststoffborsten auf materialbedingte Verformungstemperatur erwärmt werden;
b) nach der Erwärmung die Kunststoffborsten in spezifischer Abhängigkeit des thermoplastischen Materials und der Borstenträger auf einer Verformungseinheit verformt werden;
c) in dieser Stellung die Kunststoffborsten bis zur geometrischen neuen Ausrichtung gehalten werden;
d) anschließend die abgewinkelten Kunststoffborsten abgekühlt werden, wobei eine Formstabilisierung der Kunststoffborstenverformung erfolgt und abschließend die Borstenträger mit den abgewinkelten Kunststoffborsten der Halterung oder der Führung entnommen werden, und zwar unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Umfangs (Menge der hergestellten Erzeugnisse) der Verfahrensanwendung;
4. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1. und 2.) seit dem 18.08.2007 in der Bundesrepublik Deutschland Erzeugnisse mit abgewinkelten Borsten, die nach dem in Ziffer 3 beschriebenen Verfahren hergestellt worden sind, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken b...