Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 33 O 18/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.01.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 18/17) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst;
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 475.174,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2017 zu zahlen.
Die weitergehende Klage - einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages - wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Streithelfers hat die Beklagte zu 82 % zu tragen, im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien, die Insofern die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf vereinbart haben, streiten über das Bestehen eines Abfindungsanspruchs des Klägers nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Beklagten zum 31.01.2017.
Die Beklagte vertreibt pharmazeutische Produkte. Mehrheitsgesellschafterin ist die ... Ltd. mit Sitz in Japan, Minderheitsgesellschafter ist die ... mit Sitz in ... USA. Der Kläger, der die Beklagte und deren Geschäftsbetrieb in ihren jetzigen Strukturen mit Unterstützung der ... Ltd. aufgebaut hat, war seit 1991 Geschäftsführer, anfangs noch als Gesellschafter-Geschäftsführer und später als Fremdgeschäftsführer.
In dem mit Wirkung ab dem 01.01.2004 geschlossenen "Geschäftsführervertrag" (Anlage K 1), der den Anstellungsvertrag vom 06.11.1990 in der Fassung vom 26,01.1998 ersetzt hat, heißt es u.a.:
"§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
2. Der Anstellungsvertrag verlängert sich um jeweils drei weitere Jahre, wenn er nicht zuvor mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum 31.08.2007 bzw. zum Ende der Verlängerung gekündigt wird.
3. Während der Vertragslaufzeit kann der Vertrag nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.
4. Während der Vertragslaufzeit kann der Geschäftsführer nur unter gleichzeitiger Freistellung unter Weiterzahlung der Bezüge abberufen werden...,
§ 5 Dienstwagen und Reisekosten
1. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Dienst-PKW mit einem Anschaffungswert von derzeit höchstens 50.000,- Der Dienst-PKW kann auch privat genutzt werden...
§ 7 Urlaub
1. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. ...
2. Nicht genommener Urlaub kann im nächsten Kalenderjahr nur bis einschließlich Juni genommen werden. Danach nicht genommener Urlaub ist abzugelten unter Berücksichtigung der hierzu geltenden gesetzlichen Vorschriften."
Der Kläger bezog zuletzt ein monatliches Grundgehalt von 13.500,00 EUR brutto, was nach Abführung der Sozialversicherungsbeiträge 7.863,20 EUR netto entsprach (Gehaltsabrechnung für 12/2016, Anlage K 7). Die Beklagte zahlte außerdem steuerfreie Arbeitgeberanteile in Höhe von 206,00 EUR pro Monat für eine betriebliche Altersvorsorge, einen Zuschuss von 12,76 EUR monatlich für die Pflegeversicherung sowie einen Arbeitgeberanteil von 309,34 EUR monatlich für die Krankenversicherung des Klägers, sodass monatlich 8.185,30 EUR ausgezahlt wurden.
Der Dienst-PKW des Klägers wurde nicht von der Beklagten erworben und überlassen, sondern von der ebenfalls vom Kläger geleiteten ... GbR. Diese trug die laufenden Kosten des Fahrzeugs, stellte es dem Kläger zur Verfügung und erhielt hierfür von der Beklagten gegen Stellung einer Rechnung monatlich 1.500,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer für "Umlage KfZ" (Rechnung für 01/2017 Anlage K 8).
Aufgrund von verschiedenen Differenzen zwischen dem Kläger und der ... Ltd. entschlossen sich die Parteien, ihre rechtlichen Beziehungen einschließlich derer zwischen der Beklagten und der vom Kläger beherrschten Gesellschaften ... zu beenden. Die Parteien nahmen Ende 2016 Verhandlungen über die Beendigungsmodalitäten auf. Es fanden in der Folgezeit mehrere Gespräche statt, eine Gesamteinigung konnte dabei aber nicht erzielt werden. Am 18.01.2017 wurde eine das Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten betreffende "Vereinbarung" (Anlage K 2) geschlossen, in der es u.a. heißt:
"2 Vereinbarung
Auf Bitten des Hauptgesellschafters und zur Vereinfachung der Handelsregisteraustragung legt ... hiermit zum 31. Januar 2017 sein Amt als Geschäftsführer der ... GmbH nieder. ... Sein Anstellungsvertrag wird zu diesem Tag aufgehoben. Seine Tätigkeit beschränkt sich ab heute auf Übergabetätigkeiten.,. Als Grund für das Ausscheiden des ... wird das geplante IPO in Japan...