Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Unterbrechung und Hemmung von Fristen bei Gewährleistungsansprüchen wegen Werkmängeln
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 98/90) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 10. Dezember 1992 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 10. Mai 1990 wird insgesamt auf gehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben nach Kopfteilen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Beschwer für die Kläger: 160.040,83 DM.
Tatbestand
Die Kläger nehmen als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in L. die Beklagte mit der am 2. März 1990 eingereichten Klage auf Kostenvorschuß wegen mangelhafter Abdichtung der Decke eines Garagenparkdecks der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Kraftfahrzeug-Parkanlage in Anspruch. Diese Parkanlage hatte die frühere Bauträgerin, die …, durch eine Firma E. errichtet lassen. Im Jahr 1982 traten Undichtigkeiten auf. Daraufhin erteilte die seinerzeit in Liquidation befindliche B. der Beklagten auf der Grundlage des Angebotes vom 29. Dezember 1993 (Bl. 19) den Auftrag zur Sanierung des Parkdecks gemäß Auftragsschreiben vom 3. Februar 1984 (Bl. 135 f.) unter Hinweis auf die VOB/B. Mit Schreiben vom 27. Februar 1984 (Bl. 22 f.) trat die B. ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte an die Wohnungseigentümergemeinschaft ab. Wie die Kläger erstinstanzlich (Bl. 165) in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten eingeräumt haben, wurde das Werk der Beklagten im August 1984 abgenommen. Auf die Schlußrechnung der Beklagten an die B. vom 3. September 1984 (Bl. 355) sind noch 48.800 DM offen.
Seit Anfang des Jahres 1985 kam es erneut zu Undichtigkeiten. Am 7. Februar 1985 fand ein Ortstermin statt, an dem u. a. der von den Wohnungseigentümern eingesetzte Verwalter und der Inhaber der Beklagten teilnahmen. Mit Schreiben vom 11. November 1985 (Bl. 528 f.) verlangte der Verwalter unter Hinweis auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche der B. und unter Bezugnahme auf den Ortstermin vom 7. Februar 1985 namens der Wohnungseigentümergemeinschaft Mägelbeseitigung. Mit der Antwort vom 26. November 1985 (Bl. 358) kündigte die Beklagte die Beseitigung der Risse im Estrich durch die Firma H. an, die als Subunternehmerin der Beklagten den Estrich aufgebracht hatte. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1985 (Bl. 24 f.) setzten die Bevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitung bis zum 15. Januar 1986. Im März/April 1986 nahm die Beklagte Verpreßarbeiten an einem Teil des Parkdecks vor. Am 13. Mai 1987 fand ein weiterer Ortstermin unter Einbeziehung des Inhabers der Beklagten statt. Im Juli 1987 nahm die Firma H. Estricharbeiten vor. Einen von dem Verwalter der Wohnungseigentümer für den 2. Mai 1988 anberaumten Ortstermin nahm der Inhaber der Beklagten nicht mehr wahr. Am 17. Juli 1988 leitete die Beklagte gegen die Firma H. das Beweissicherungsverfahren ein …. Am 16. Juni 1989 beantragten die Kläger gegen die Beklagte Beweissicherung … …, nachdem sie zuvor die Beklagte mit Schreiben vom 22. November und 27. Dezember 1988 … nochmals vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert hatten.
Die Kläger haben ihren Vorschußanspruch unter Bezugnahme auf das Beweissicherungsgutachten Dr. H. auf 204.703,24 DM beziffert. Sie haben für die Mangelhaftigkeit der Sanierung des Parkdecks die Beklagte verantwortlich gemacht und behauptet: Der Inhaber der Beklagten habe am 7. Februar 1985 verbindlich zugesagt, die auf getretenen Mängel zu beseitigen.
Die Beklagte habe sich wiederholt um Mängelbeseitigung bemüht, u. a. auch April 1987. Im Anschluß an die Arbeiten der Firma H. habe am 3. Oktober 1987 ein weiterer Ortstermin stattgefunden, bei dem über die Möglichkeiten einer Problemlösung mit dem Inhaber der Beklagten gesprochen worden sei.
Nach Erlaß des Versäumnisurteils vom 10. Mai 1990 (Bl. 102 ff.) und Einspruch der Beklagten haben die Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat Einwendungen zur Aktivlegitimation der Kläger und die Einrede der Verjährung erhoben. Im übrigen hat sie sich nach Maßgabe des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (dort Seite 16 f., Bl. 460 f.) in der Sache gegen den Anspruch der Kläger gewandt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben und das Versäumnisurteil durch Urteil vom 10. Dezember 1992 in Höhe von 160.040,83 DM nebst Zinsen aufrechterhalten, im übrigen die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen …. Es hat die Kläger als aktivlegitimiert und den Anspru...