Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 11 O 159/91) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck vom 19. Mai 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Nebenintervention trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 26.500 DM, die der Streithelferin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 7.000 DM abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in der angegebenen Höhe Sicherheit leistet.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 204.146,64 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Kostenvorschuß für die Sanierung eines von der Beklagten hergestellten Flachdachs. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin erstellte als Generalunternehmerin für die Gemeinde … im Jahre 1983 eine Turnhalle. Die Beklagte wurde als Subunternehmerin bei der Herstellung des Hallendachs für die Klägerin tätig. Grundlage dafür war die Ausschreibung der Klägerin sowie das Angebot der Beklagten vom 30. Januar 1983 … und die Bestellung der Klägerin (Angebotsannahme) vom 24. März 1983 … Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB mit Ausnahme der Gewährleistungsfrist, die gemäß BGB fünf Jahre betragen sollte.
Der Dachaufbau der Turnhalle wird von gelochten kunststoffbeschichteten Trapezblechen getragen, die auf Stahlbindern aufliegen. In den Wellentälern der Trapezbleche liegen Dämmstreifen. Die Lochungen in den Trapezblechen haben den Sinn, den in der Halle auftretenden Schall zu schlucken.
Diese Konstruktion fand die Beklagte vor, als sie mit ihrer Arbeit begann. Sie hatte die Materialien zu liefern, mit Ausnahme der Mineralwollstreifen. Letztere stellte die Klägerin. Aufgabe der Beklagten war es, die Dachpappe, die einen Styroporkern enthielt, auszurollen und mit der Trapezblechkonstruktion zu verkleben. Die Arbeiten führte sie im Sommer 1983 aus. Im Herbst 1983 nahm die Bauherrin die Turnhalle in Benutzung. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Abnahmewirkungen spätestens mit dem 1. Oktober 1983 eintraten. Eine förmliche Abnahme war nicht vereinbart und fand auch nicht statt.
Es stellte sich alsbald heraus, daß die von der Beklagten benutzten Werkstoffe noch arbeiteten. Von der Dachkonstruktion tropfte durch die Löcher der Trapezbleche eine schwarz-bräunliche klebrige Masse, die nur schwer vom Hallenboden zu entfernen war und die auch die Trapezbleche selbst in Mitleidenschaft zog. Der Austritt dieses Stoffs wurde dadurch begünstigt, daß die Trapezbleche aufgrund eines ungenauen Walzvorgangs auch an der Oberseite Löcher aufwiesen. Die Bauherrin rügte gegenüber der Klägerin, daß von der Decke der Turnhalle Bitumen herabtropfe und den Hallenfußboden sowie die Textilien der Sportler verschmutze. Die Klägerin gab die Rügen an die Beklagte weiter. Die Beklagte ihrerseits schaltete die Herstellerin und Lieferantin der Dachpappe und des Klebers, die Streithelferin, ein.
Im einzelnen:
Mit Schreiben vom 25. April 1985 … rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Flüssigkeitsaustritt. Am 29. Mai 1985 besichtigten die Parteien den Schaden. Dabei stellte die Beklagte eine schriftliche Stellungnahme der Streithelferin in Aussicht. Unter dem 11. Juni 1985, der Klägerin zugegangen am 13. Juni 1985, ließ der Bevollmächtigte der Beklagten jener mitteilen, daß die Verunreinigungen nicht von der Beklagten zu vertreten seien. Sie beruhten auf einem Konstruktionsmangel, der darin liege, daß nicht für die Belüftung der Dachunterseite gesorgt worden sei …. Mit Schreiben vom 27. September 1985 … mahnte die Klägerin bei der Beklagten eine schriftliche Stellungnahme zu den Mängeln an der Sporthalle bis zum 7. Oktober 1985 an. Darauf schrieb der Bevollmächtigte der Beklagten unter dem 11. Oktober 1985 … an die Klägerin: „Die Stellungnahme meines Mandanten in dieser Sache ist Ihnen bekannt. Es bedarf deswegen keines erneuten Eingehens auf diesen Punkt.”
Mit Schreiben vom 23. Juni 1986 … griff die Streithelferin die Angelegenheit auf. Sie schlug der Klägerin vor, die Akustiklochbleche an den Stellen, an denen die schwarz-bräunliche Flüssigkeit austrat, mit einer Klarsichtfolie zu versiegeln. Über die Kosten dafür müsse man sich noch unterhalten. Mit dieser Maßnahme war die Bauherrin nicht einverstanden. Deshalb ließ der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 4. Juli 1986 … eine „letzte Frist” bis zum 31. Juli 1986 zur Behebung der fortdauernden Verunreinigung des Hallenbodens setzen, nachdem er mit dem Bevollmächtigten der Beklagten telefoniert hatte. Sollte diese Frist ungenutzt verstreichen, werde die Klägerin die Leistungen ablehnen und eine Vorschußklage erheben. Auf den über das Telefongespräch angefertigten Aktenvermerk vom 4. Juli 1986 … wird verwiesen.
Noch in den Sommerferien ließ die Streithelferin die Akustiklochbleche an den Schadenstellen abkleben. Dies...