Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 393/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.09.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Mängeln eines von ihm bei der Beklagten für 9.350,- EUR (einschließlich Überführung) erworbenen, 20 1/2 Jahre alten Gebrauchtfahrzeugs, den er erstinstanzlich mit 13.085,56 EUR beziffert hat und im Berufungsverfahren nunmehr mit 9.530,34 EUR beziffert.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, es stehe in Bezug auf keinen der gerügten Mängel fest, dass die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs negativ von der Sollbeschaffenheit abweiche. Einige Mängel (Rost an den Kotflügeln vorne links und rechts, durchgerostete Schellen vorne an der Auspuffanlage, gebrochene Fahrwerksfeder vorne links) seien dem Kläger bereits bei Vertragsschluss aufgrund des Dekra-Siegels bekannt gewesen, was Gewährleistungsansprüche ausschließe. Bezüglich einiger Mängel habe die Beweisaufnahme ergeben, dass diese nicht vorlägen (Defekt von 2 Katalysatoren und 2 Lambdasonden, beschädigter Kabelstrang einer Lambdasonde). Die Untersuchung einzelner gerügter Mängel (undichte Klimaanlage) habe nicht erfolgen können, weil der Kläger keinen Vorschuss eingezahlt habe. In Bezug auf den hinsichtlich der Drosselklappe gerügten Mangel sei diese auf dem Postversand zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen verloren gegangen und habe nicht weiter begutachtet werden können. Soweit der Sachverständige einzelne Mängel festgestellt habe (geringere Motorleistung), könne nicht festgestellt werden, dass diese bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen seien, weswegen ein Anspruch des Klägers ebenfalls nicht gegeben sei. Der Kläger könne sich nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB (Anm. des Senats: gemeint ist § 476 BGB a.F. in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung) berufen, weil er Kaufmann sei. Wegen der Vermutungswirkung des § 344 HGB habe die Beweislast bei ihm gelegen. Trotz des Hinweises darauf habe der Kläger keine tauglichen Beweisangebote dafür unterbreitet, dass er den Kauf als Verbraucher getätigt habe.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageantrag in reduzierter Höhe weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, mit der Rüge hinsichtlich des Rosts nicht ausgeschlossen zu sein, weil das DEKRA-Siegel nur von einem leichten Korrosionsansatz an den Kotflügeln vorne rechts und links spreche. Er habe aber vorgetragen, dass sich an beiden Kotflügeln und allen Falzklammern Rost befinde. Die Unterrostungen ergäben sich auch aus dem von ihm vorgelegten Schadensgutachten. Leichter Rostansatz könne nicht mit Rost gleichgesetzt werden, zumal ihm von der Beklagten angeraten worden sei, die Angaben des DEKRA-Siegels nicht zu ernst zu nehmen. Er habe nicht wissen können, welches Ausmaß die Korrosion habe. Regelmäßig hätten Oldtimer, die als Fahrzeuge im Sammlerzustand angeboten würden, auch keinen Rost.
Aus dem DEKRA-Siegel sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Auspuffanlage stark durchgerostet gewesen sei und ausgetauscht werden müsse. Denn die Auspuffschellen, die danach durchgerostet gewesen seien, seien nur ein kleiner Teil der Auspuffanlage. Es heiße im Gutachten auch, die Abgasanlage sei in einem guten Zustand. Der Umfang des Mangels sei daraus nicht erkennbar gewesen.
Das Landgericht sei zu Unrecht von der Vermutungsregelung des § 344 HGB ausgegangen. Das vom Landgericht zitierte Urteil des BGH vom 13.07.2011 (VIII ZR 215/10) lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Er sei unbestritten Immobilienmakler und habe beim Kauf seine private Wohnanschrift in H., nicht den Standort seines Maklerbüros in S. angegeben. Das Fahrzeug sei aus versicherungstechnischen Gründen zunächst auf seine Mutter zugelassen worden, was nicht erfolgt wäre, wenn er dieses für sein Unternehmen erworben hätte. Auch wäre dies wegen der Höhe der Pauschalbesteuerung und der wesentlich niedrigeren Abschreibung wirtschaftlich unsinnig gewesen. Das Landgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sämtliche Beweisangebote als untauglich abqualifiziert habe.
Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Angabe in der Verkaufsanzeige, das Fahrzeug befinde sich in einem nahezu perfekten Zustand, eine Beschaffenheitsvereinbarung in Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB darstelle. Da ...