Leitsatz (amtlich)
1. Zum Anspruch eines in einem afrikanischen Entwicklungsland als Entwicklungshelfer eingesetzten Versicherungsnehmers aus einer Krankenversicherung mit weltweitem Versicherungsschutz auf Ersatz der Kosten für einen Rettungsflug, mit dem sein in Afrika an Malaria tropica erkranktes Kleinkind zur medizinischen Behandlung nach Deutschland geflogen worden ist.
2. Zum Übergang eines solchen gegen den Krankenversicherer gerichteten Anspruchs nach § 67 VVG auf einen Subsidiärversicherer, der aufgrund eines Vertrages mit einem Rettungsflugdienst dem Versicherten die Kosten des ärztlich angeordneten Rettungsfluges erstattet hat, obwohl ein Erstattungsanspruch aus der Flugrückholkosten-Versicherung ausgeschlossen ist, wenn das Mitglied des Flugrettungsdienstes Erstattung von einem anderen Versicherer – dem Krankenversicherer – verlangen kann.
Normenkette
VVG §§ 59, 62, 67; MBKK § 1 S. 2; MBKK § 6 Abs. 6
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 O 199/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.1.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.748 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.8.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagende Versicherungsgesellschaft nimmt den beklagten Krankenversicherer aus übergegangenem Recht auf die Erstattung der Kosten eines Rettungsflugs in Anspruch.
Aufgrund eines Versicherungsvertrags mit der D. Flug. e.V. (im Folgenden: D.F.) hat die Klägerin für Flugrückholkosten aufzukommen, die den Mitgliedern der D.F. durch einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport mit einem Luftfahrzeug (einschl. Vor- und Nachtransport der Krankentransportwagen) entstehen. Nach Ziff 2.7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) ist ein Erstattungsanspruch allerdings ausgeschlossen, wenn das Mitglied des D.F. von einem anderen Versicherer Ersatz verlangen kann (Ziff. 2.7 Abs. 1 AVB) oder wenn ein solcher Ersatzanspruch nur deshalb ausgeschlossen ist, weil auch der andere Versicherungsträger wegen einer Subsidiaritätsabrede nicht zur Leistung verpflichtet ist (Ziff 2.7 Abs. 2 AVB).
Am 9.6.1998 überführte die D.F. auf Veranlassung der Gesellschaft für … Zusammenarbeit GmbH (im Folgenden: G.Z.) den zu diesem Zeitpunkt 17 Monate alten, an Malaria tropica erkrankten H. von F./Guinea nach Hamburg. H. hielt sich zu der Zeit mit seinen Eltern in Westafrika auf, weil sein Vater, der Arzt Dr. R., dort im Auftrag der G.Z. als Entwicklungshelfer tätig war. Dr. R. unterhält bei der Beklagten für seinen Sohn und sich eine private Krankenversicherung, die – abweichend von § 1 Abs. 4 MBKK 94 – weltweiten Versicherungsschutz bietet. Nach Ziff. 1.14 der Tarifbedingungen fallen
„bei einem medizinisch notwendigen Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland an den ständigen Wohnsitz oder in ein dem ständigen Wohnsitz nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus … unter den Versicherungsschutz, die um die üblichen Fahrkosten verminderten notwendigen Aufwendungen für einen
a) Rettungsflug (Krankentransport mit einem speziell dafür ausgerüsteten und zugelassenen Ambulanzflugzeug). Voraussetzung dafür ist, dass nach ärztlicher Bescheinigung der Rettungsflug die einzige Möglichkeit ist, das Leben schwer erkrankter oder verletzter versicherter Personen zu retten …”.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Die Beklagte sei aufgrund der Krankenversicherung verpflichtet, die Rücktransportkosten i.H.v. – unstreitig – 56.248 DM zu tragen, weil Dr. R. und sein Sohn H. aufgrund eines von der G.Z. mit der D.F. mündlich geschlossenen Gruppenvertrages Mitglieder der D.F. und damit – nur subsidiär – Versicherte in der Flugrückholkostenversicherung geworden seien. Die Rückführung des Kindes sei medizinisch dringend notwendig gewesen, da Malariaerkrankungen in tropischen Ländern insbesondere bei Kleinkindern häufig zu Todesfällen führten. Das gelte vor allem, wenn medikamentenresistente Stämme vorlägen, wie dies hier der Fall gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.248 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.8.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, da Dr. R. nicht Mitglied der D.F. sei, zu ihren – der Beklagten – Gunsten ein Abtretungsverbot bestehe und die in dem Versicherungsvertrag der Klägerin mit der D.F. enthaltene Subsidiaritätsklausel gegen das AGB-Gesetz verstoße. Davon abgesehen stehe auch Dr. R. für die Evakuierung seines Sohnes kein Krankenversicherungsschutz zu, da die Rückführung des Kindes nicht die einzige Möglichkeit zur Rettung seines Lebens und die Inanspruchnahme eines Linienfluges zumutbar gewesen sei. In jedem Fall müsse sich die Klägerin aber die üblichen Kosten f...