Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgriff gegen Versicherer auf Erstattung von Flugrückholkosten (Doppelversicherung)
Leitsatz (amtlich)
Der Versicherer, der aufgrund einer Flugrückholkosten-Versicherung seinen Versicherten die Kosten erstattet hat, die durch die medizinisch notwendige und ärztlich angeordnete Rückführung aus dem Ausland mittels eines Flugzeugs entstanden sind, hat keinen Anspruch aus § 59 Abs. 2 VVG auf Beteiligung an den Kosten des Rücktransports gegen einen anderen Versicherer, der denselben Personen als Mitgliedern eines Vereins aufgrund eines gesonderten Versicherungsvertrages Deckung für die Aufwendungen bietet, die für den Krankenrücktransport durch den Flugdienst des Vereins oder in dessen Auftrag entstehen, weil die versicherten Gefahren nicht identisch sind und damit keine Doppelversicherung vorliegt.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 27.02.2003; Aktenzeichen 7 O 252/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.2.2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin gewährt Mitgliedern der DRF Versicherungsschutz für die Kosten, die durch eine medizinisch notwendige und ärztlich angeordnete Rückführung aus dem Ausland mittels eines Flugzeugs entstehen (Flugrückholkosten-Versicherung). Der Beklagte bietet aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem DRK DRK-Mitgliedern, die dies wünschen, aufgrund eines gesonderten Versicherungsvertrages Deckung für die Aufwendungen, die für den medizinisch notwendigen Krankenrücktransport durch den DRK-Flugdienst bzw. in dessen Auftrag entstehen. Aufgrund von Unfällen und Erkrankungen hat die DRF drei Personen (B.Sch., H.K. und Dr. L.R.) vom Urlaubsort an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückgebracht. Die dadurch entstandenen Kosten hat die Klägerin getragen. Sie nimmt den Beklagten i.H.v. 23.608,64 Euro auf (hälftigen) Ausgleich in Anspruch, da für die Rückführung der Betroffenen bei beiden Parteien Versicherungsschutz bestehe.
Das LG hat die Klage abgewiesen, da im Streitfall keine Identität des versicherten Interesses und der versicherten Gefahr gegeben sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend: Das LG habe verkannt, dass es sich bei der Beschränkung der Leistungspflicht des Beklagten auf die Erstattung von Kosten für Rettungsflüge des DRK-Flugdienstes um eine verhüllte Obliegenheit handele. Davon abgesehen wecke die entsprechende Regelung in den AVB des Beklagten Auslegungszweifel, die nach der Unklarheitenregel zu seinen Lasten gehen müssten. Selbst wenn aber ungeachtet dessen von einem Risikoausschluss auszugehen sei, müsse der Beklagte sich trotzdem zur Hälfte an ihren Aufwendungen beteiligen, da ihm die gleichen Kosten entstanden wären, wenn die Rückführung der versicherten Personen durch den DRK-Flugdienst erfolgt wäre. Insofern müsse sich der Beklagte auch vorwerfen lassen, dass er die Versicherten nicht über seine begrenzte Eintrittspflicht belehrt habe.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.608,64 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 31.5.2002 zu zahlen.
Der Beklagte, der das Urteil verteidigt, bittet um Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin kann eine anteilige Beteiligung des Beklagten an den Kosten des Krankentransports nicht unter dem Blickwinkel der Doppelversicherung verlangen. Erstattungsansprüche stehen ihr auch nicht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer zu.
1. Mit Recht hat das LG angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff unter den beteiligten Versicherern nach § 59 Abs. 2 VVG nicht gegeben sind. Prämisse dafür ist das Bestehen einer Doppelversicherung. Eine solche liegt nur vor, wenn die jeweils versicherten Interessen und Gefahren identisch sind. Ob Identität vorliegt, ist durch einen Vergleich des in den jeweiligen AVB beschriebenen Risikos zu ermitteln (OLG Nürnberg v. 26.5.1995 - 6 U 409/95, VersR 1997, 180). Sind Interesse und Gefahr nicht vollständig identisch, sondern nur in Teilbereichen, so liegt eine Doppelversicherung nur in dem sich überschneidenden Bereich vor (Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 58 Rz. 7). Soweit es um die Rückführung der versicherten Personen durch die DRF geht, ist hier jedoch keine Gefahrenidentität anzunehmen, da der Beklagte gem. § 2 des Rahmenvertrages mit dem DRK und nach § 1 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1d AVB/RKT nur Versicherungsschutz für Aufwendungen versprochen hat, die für die Rüc...