Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 313/14) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 14.3.2016 gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - vom 11.2.2016 (Az. 17 O 313) wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 52.432,42 Euro nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. Diese trägt auch die Kosten der Streithelferin der Klägerin. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird im Hinblick auf die unter D. näher dargestellte Rechtsfrage zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger begehren von der Beklagten die Leistung eines Vorschusses für die Beseitigung von Baumängeln.
Die Parteien schlossen am 11.09.2011 einen notariellen Bauträgervertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte) in der A.-Straße, B..
Nach der Baubeschreibung schuldete die Beklagte hinsichtlich des Gartenbereichs, dass das Hausgrundstück mit vorhandenem Oberboden angedeckt wird und ein Grobplanum erhält (Bl. 338 GA).
Das Grundstück befindet sich in Hanglage, so dass das straßenseitige ebenerdige Eingangsgeschoss auf der Gartenseite hin Kellergeschoss ist. Die gartenseitige Gebäuderückwand ist geschosshoch bis zur EG-Decke mit Erdreich angefüllt (s. Grundriss Bl. 32, 34 GA). Das Eingangsgeschoss ist teilweise als weiße Wanne und teilweise als klassisches Mauerwerk errichtet. Als weiße Wanne ausgebildet ist der hintere Bereich zur Gartenseite. Die Eingangsseite ist zu circa 2/3 in dem an die Garage angrenzenden Bereich als weiße Wanne (mit Ortbeton gefüllte Stahlbeton-Hohlkammerwände) ausgebildet, im Übrigen in Kalksandsteinmauerwerk Dies entspricht innen dem Übergang zwischen Kellerräumen und Diele (s. Skizze S. 13, S. 38 des Gutachtens). Im Bereich der weißen Wanne wurde keine zusätzliche Schwarzabdichtung ausgeführt (S. 182 f. GA).
Schon während der Bauphase wiesen die Kläger die Beklagte mehrfach auf eindringendes Wasser im Eingangsbereich/Kellergeschoss hin, z.B. mit Email vom 17.7.2011 und vom 24.7.2011. Die Beklagte nahm an der Fuge, an der sie eine Undichtigkeit vermutete, am Materialübergang Beton/Mauerwerk eine Injektionsabdichtung vor, die sie nachfolgend auf Dichtheit überprüfte. Mit Schreiben vom 5.12.2011 wiesen die Kläger darauf hin, dass sie Zweifel daran hätten, dass diese Maßnahmen ausreichend gewesen seien (Bl. 306 GA). Mit Schreiben vom 7.12.2011 (7.11.2012 ist ein Schreibfehler) wies die Beklagte die Bedenken mit Rücksicht auf die erfolgreichen Mängelbeseitigungsmaßnahme zurück und verwies die Kläger im Falle erneuter Fugennässe auf die übernommene Gewährleistung (Bl. 310 GA).
Am 16.12.2011 erfolgte die Abnahme des Objekts. In dem fünfseitigen Beiblatt findet sich kein Vorbehalt hinsichtlich der Feuchtigkeitsproblematik (Bl. 592 ff. GA).
Mit Schreiben vom 19.12.2011 übermittelte die Beklagte den Klägern Messprotokolle vom 16.12.2011, aus denen sich Messwerte bis zu 125 digits in den Wänden des Eingangs-/Kellergeschosses ergaben und die den Klägern als "leicht erhöhte Feuchte" erklärt wurden (Bl. 307 ff. GA).
Am 22.12.2011 erfolgte die Übergabe des Objekts (Bl. 290 GA).
Mit Schreiben vom 29.1.2012 rügten die Kläger erneut Feuchtigkeitsschäden im Keller/Eingangsbereich im Bereich des Gastraums sowie in der Garage (Bl. 311 GA).
Die Beklagte trat in die Mängelprüfung ein, insbesondere durch Trocknung der Estrichdämmschicht mittels Trocknungsgeräten und des Anlegens von Bohrlöchern (Schreiben vom 2.5.2012, Bl. 69 GA) und der Überprüfung aller wasserführenden Leitungen. Dies führte weder zur Ermittlung der Ursache noch zum Erfolg.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2012, bei der Beklagten eingegangen am 27.4.2012, rügten die Kläger erneut Feuchtigkeitsschäden im Eingangs-/Kellerbereich, die Beschädigung des Garagentors bei Pflasterarbeiten durch die Nachunternehmerin der Beklagten, sowie eine fehlende Drainage und unzureichend abfließendes Niederschlagswasser im Garten und setzten der Beklagten eine Mängelbeseitigungsfrist bis zum 06.06.2012 (Bl. 45 f. GA, diese Mängel entsprechen den Ziff. 1 bis 5 des Beweisbeschlusses vom 18.9.2012, s.u.).
Mit Schreiben vom 2.5.2012 bestätigte die Beklagte den Eingang des Schreibens, sagte die weitere Prüfung der Feuchtigkeitsschäden (Ziff. 1) zu und wies im Übrigen die Mängel (Ziff. 2-5) zurück (Bl. 69 GA).
Am 11.05.2012 setzte sich die Beklagte mit den Klägern in Verbindung und kündigte Untersuchungsmaßnah...