Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.1998; Aktenzeichen 8 O 217/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.03.2002; Aktenzeichen II ZR 5/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der C. W. (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die Beklagten als deren Gesellschafter auf Zahlung der im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernommenen Stammeinlagen in Anspruch. Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Gemeinschuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25. März 1994 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet. Die beiden in Wien ansässigen Beklagten übernahmen jeweils Stammeinlagen von 25.000,00 DM, die sie bar erbrachten. Durch Gesellschafterbeschluß vom gleichen Tage wurden die Beklagten zu jeweils einzelvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt.

Die Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin, die Restaurants und Cafés in Düsseldorf und Kassel betrieb, gestaltete sich von Beginn an verlustreich. Bereits am Ende des Rumpfgeschäftsjahres 1994 war die Gesellschaft überschuldet. Die Beklagten stellten ihr deshalb zum Ausgleich ihrer Verbindlichkeiten erhebliche Eigenmittel zur Verfügung. Am 4. Juli 1995 beschlossen sie die Erhöhung des Stammkapitals um 150.000,00 DM auf 200.000,00 DM und übernahmen neue Stammeinlagen von jeweils 75.000,00 DM. In der hierüber errichteten notariellen Urkunde erklärten sie, die Stammeinlagen seien bereits bar eingezahlt. Die Kapitalerhöhung wurde daraufhin am 18. Juli 1995 in das Handelsregister eingetragen.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 31. Juli 1996 streiten die Parteien darüber, ob die zusätzlich übernommenen Stammeinlagen tatsächlich wirksam eingezahlt wurden. Der Kläger hat das in Abrede gestellt. Soweit die Beklagten – im einzelnen bestrittene – Zahlungen auf Gesellschaftskonten oder in die Kasse erbracht oder Gläubiger der Gemeinschuldnerin befriedigt hätten, habe es sich nicht um Leistungen auf die Stammeinlagen, sondern um Nachschüsse auf verlorenes Stammkapital in Form eigenkapitalersetzender Darlehen gehandelt. Bereits zum 31. Dezember 1994 habe sich eine Überschuldung von 455.094,92 DM ergeben, die bei anhaltend defizitärem Geschäftsverlauf bis zum 31. Dezember 1995 auf 1.559.541,88 DM angewachsen sei. Gleichwohl seien entgegen den Kapitalerhaltungsregeln sogar erhebliche Rückzahlungen an die Beklagten geflossen. Einer Anrechnung ihrer Leistungen auf die Stammeinlagen stehe zudem entgegen, daß die Zahlungen zum Teil in österreichischer Währung auf in Wien geführte Auslandskonten erfolgt seien, während die Einlagen in deutscher Währung hätten erbracht werden müssen. Vorleistungen auf künftige Kapitalerhöhungen seien ohnehin unwirksam, hätten vorliegend aber jedenfalls deshalb keine Tilgungswirkung entfaltet, weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung nicht erfüllt seien.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn 75.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 21. Oktober 1996 zu zahlen,
  2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn 75.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 21. Oktober 1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, die Stammeinlagen aus der Kapitalerhöhung seien durch Bareinzahlungen und Überweisungen auf Geschäftskonten und in die Kasse der Gemeinschuldnerin sowie durch unmittelbare Leistungen an deren Gläubiger erbracht. Seit Frühjahr 1994 hätten sie mehr als 840.000,00 DM geleistet, um der seit 1994 bestehenden erheblichen Überschuldung entgegenzuwirken. Wegen dieser ständigen Kapital Zuführungen hätten sie sodann auf Rat des Steuerberaters der Gemeinschuldnerin die Kapitalerhöhung beschlossen. Im Vorgriff auf diese Erhöhung habe der Beklagte zu 1. vom 14. März 1995 bis zum 2. Juli 1995 Bareinlagen von 105.000,00 DM sowie vom 1. Juni 1995 bis zum 30. Juni 1995 Einzahlungen auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft AG in Wien (im folgenden: BAWAG) in Höhe von 270.000,00 österreichischen Schillingen (öS) geleistet. Nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß habe er am 9. August 1995 eine weitere Bareinlage von 7.000,00 DM, vom 10. Juli 1995 bis zum 21. August 1995 weitere Einzahlungen auf das Geschäftskonto bei der BAWAG in Höhe von 320.000,00 öS und im Jahre 1996 Leistungen im Gesamtumfang von 1.128.267,29 öS erbr...

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