Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 127/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 30.04.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird hinsichtlich der geänderten Berufungsanträge zu 1. als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger schloss am 26.04.2016 mit der A... einen Leasingvertrag (Anlage K 30) über einen Porsche Macan S Diesel V6 TDI. Vertraglich waren ein sogenanntes "Kilometerleasing", bei dem nur die gefahrenen Kilometer vergütet werden, und eine Nutzungsdauer von 36 Monaten vereinbart. Die Leasinggeberin hatte das Fahrzeug von der Beklagten zu 1., die als unabhängige Händlerin autorisiert ist, Fahrzeuge der Marke Porsche zu vertreiben, für einen Kaufpreis in Höhe von 88.483,25 EUR erworben. Es ist mit einem 3,0 Liter Dieselmotor des Typs EA 897, Schadstoffnorm Euro 6, ausgestattet, der von der B... entwickelt worden war.
Ausweislich Ziffer XIII. der Leasingbedingungen haftet der Leasinggeber nach Übergabe des Fahrzeugs nicht gegenüber dem Leasingnehmer nach den mietrechtlichen Sach- und Rechtsmängelvorschriften. Stattdessen tritt der Leasinggeber alle Ansprüche wegen eines Mangels, die ihm gegenüber dem Verkäufer des Leasinggegenstandes aufgrund des Mangels zustehen, mit der Maßgabe ab, dass in dem Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag etwaige Zahlungen des Verkäufers des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber zu leisten sind.
Mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2017 (Anlage K 31) an die Beklagte zu 1. erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das geleaste Fahrzeug sei von dem sogenannten "Abgasskandal" betroffen, und forderte die Beklagte zu 1. erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 26.10.2017 auf. Die Beklagte zu 1. wies den Rücktritt mit Schreiben vom 25.10.2017 (Anlage K 32) mit der Begründung zurück, das Fahrzeug halte die gesetzlichen Vorschriften ein. Gleichzeitig bot sie dem Kläger die Installation eines Software-Updates, das zuvor mit Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden "KBA") vom 12.09.2016 (GA Bl. 525) freigegeben worden war, als freiwillige und kostenlose Servicemaßnahme an.
Am 10.07.2018 erließ das KBA einen Änderungsbescheid zur EG-Emissionstypgenehmigung (Anlage B 20, GA Bl. 529). Hierin qualifizierte das KBA die konkrete Bedatung des Warmlaufmodus als unzulässige Abschalteinrichtung. Das KBA ordnete deren Beseitigung durch die Umrüstung bereits produzierter Fahrzeuge durch Einbringung der vom KBA freigegebenen Software an.
Am 26.04.2019 gab der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Leasingzeit mit einer Laufleistung von 50.000 km an die Leasinggeberin zurück (Rückgabeprotokoll GA Bl. 725).
Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin gegen die Beklagte zu 1. unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Rückzahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen an die Leasinggeberin Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Gegenüber der Beklagten zu 2. als Herstellerin des Fahrzeugs hat er die Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden begehrt, die aus der "Manipulation des Fahrzeugs" resultieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 349 ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage gegenüber der Beklagten zu 1. stattgegeben und sie gegenüber der Beklagten zu 2. mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und die Beklagte zu 1. mit ihren Berufungen.
Der Kläger hat mit seiner Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1. zunächst geltend gemacht, das Landgericht habe die Nutzungsentschädigung unzutreffend, weil zu hoch berechnet. Weiter vertritt der Kläger die Ansicht, gegen die Beklagte zu 1. bestehe auch der vom Landgericht abgewiesene Anspruch auf Freistellung von ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, im Übrigen aus § 439 Abs. 2 BGB. Gegenüber der Beklagten zu 2. verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter, zunächst im Rahmen des bereits erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags und eines Antrags auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Er sieht sein Feststellungsinteresse i...