Entscheidungsstichwort (Thema)

VW-Dieselskandal: Schadenersatz bei geleastem Fahrzeug (hier verneint)

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.03.2020; Aktenzeichen 2-23 O 243/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-23 O 243/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 95.575,58 festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 17.08.2020 (Bl. 764ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 572ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger innerhalb der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 18.09.2020 (Bl. 798ff. d.A.) Stellung genommen, auf den vollumfänglich verwiesen wird.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

Das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17.03.2020, Az. 2-23 O 243/18, wird wie nachfolgend abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin A GmbH und der Beklagtenpartei zu 1) gemäß Kaufvertrag über den PKW Porsche Macan S Diesel, FIN ... durch die Rücktrittserklärung und durch die Anfechtung der Klägerpartei in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat.

hilfsweise:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die A GmbH EUR 66.443,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des Macan S Diesel, FIN: ... und Zug-um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 Euro für die Nutzung des PKW.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug Porsche Macan S (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.

hilfsweise:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Macan S (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt.

höchst hilfsweise:

2. Die Beklagtenpartei zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei 48 Leasingraten á 1.038,87 EUR, sowie die Ablösesumme in Höhe von 54.020,78, insgesamt EUR 95.575,58 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines von der Beklagten zu 2) noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des Macan S Diesel, FIN: ...

2a. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Porsche Macan S (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.

hilfsweise:

2a. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Macan S (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt.

3. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepar...

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