Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. November 2021 verkündete Urteil der 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 14c O 4/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I. (Unterlassung) des Tenors des angefochtenen Urteils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000,- EUR, aus Ziffer II. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht entschieden hat:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland faltbare Liegestühle wie nachfolgend abgebildet auch in anderen Farben - anzubieten oder anbieten zu lassen
((Abbildungen))
2. Die Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines gegliederten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Namen und Adresse ihres oder ihrer Lieferanten der Liegestühle gemäß Ziffer I., unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine als Nachweis sowie den Umfang der von ihr gemäß Ziffer I. begangenen Verletzungshandlungen unter Angabe der insgesamt von ihr eingekauften Stückzahlen, der insgesamt geleisteten Einkaufspreise sowie ggf. sonstiger Faktoren der Gestehungskosten, jeweils unter Vorlage der Einkaufsrechnungen sowie ggf. Belegen zu den Gestehungskosten, der insgesamt abgesetzten Stückzahlen und der insgesamt erzielten Verkaufspreise.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.656,85 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2021 zu zahlen.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus wettbewerblichem Nachahmungsschutz gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3a UWG zu. Der Modellreihe der Liegestühle der Klägerin komme wettbewerbliche Eigenart zu. Der Gesamteindruck der Liegestühle der Klägerin werde durch folgende Gestaltungsmerkmale geprägt:
Der Liegestuhl weise einen am Kopfende und am Fußende U-förmig geschlossenen, aus Rücklehne, Sitzfläche und Fußteil bestehenden Rahmen und Armlehnen auf (Gestaltungsmerkmal 1). Das Fußteil des Liegestuhls sei an das Ende des Rohres angelenkt, auf dem die Armlehne aufliege (Gestaltungsmerkmal 2). Der Rahmen des Liegestuhls werde abgestützt über ein Beinpaar, welches das Rohr des Liegestuhls stütze, auf dem die Armlehne aufliege, während das andere Beinpaar nicht dieses Rohr stütze, sondern ersteres Beinpaar (Gestaltungsmerkmal 3). Der die Rückenlehne, den Sitz und den Fußteil bildende Stoff des Liegestuhls sei an den Längsseiten nicht direkt mit dem Rahmen verbunden, sondern indirekt über Befestigungselemente, wobei er die Längsträger des Rahmens nicht überlappe, so dass die Längsträger in ihrer gesamten Länge sichtbar seien und zwischen Stoff und Gestell längs ein Spalt bestehe (Gestaltungsmerkmal 4). Die Kopfstütze sei mit einem waagerechten Band, welches die Längsträger des Rahmens außen umfasse, angebracht (Gestaltungsmerkmal 5). Die Stützen des Rahmens bilden zwei U-förmige Beinpaare (Gestaltungsmerkmal 6). Die Gestaltungsmerkmale 1 bis 6 gäben allen Liegenstühlen der Klägerin ein besonderes Gepräge, das durch eine geschlossene, harmonische Linienführung und den Eindruck von Leichtigkeit hervorgerufen werde. Bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart seien auch keine der Gestaltungsmerkmale 1 bis 6 unberücksichtigt zu lassen, weil sie technisch notwendig wären. Die von der Beklagten vertriebenen Liegestühle stellten eine nachschaffende Leistungsübernahme der Produkte der Klägerin dar. Es sei von einer nahezu identischen Leistungsübernahme auszugehen. Aufgrund der Nachahmung bestehe zumindest bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung. Der Annahme einer Herkunftstäuschung stehe insbesondere auch die Ke...