Normenkette
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a, b
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 24.02.2016; Aktenzeichen 416 HKO 115/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.02.2016, Az. 416 HKO 115/15, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 160.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung des Anbietens und/oder Vertreibens und/oder Inverkehrbringens der Softair-Waffe "BGS - G19" in einer eingeblendeten Gestaltung sowie Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Dabei hat sie sich hauptweise auf urheberrechtliche Ansprüche und hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt.
Die Klägerin stellt Sport- und Behördenwaffen her, die in Deutschland unter das Waffengesetz fallen und nicht frei zu erwerben sind, darunter die Pistole "P99", die 1996 Marktreife erlangte. Die Pistole "P99" wird bei Polizeikräften in höherer Stückzahl eingesetzt. Sie wurde auch medial genutzt, u.a. als Handwaffe des Filmhelden James Bond. Die Klägerin erteilt für ihre Produkte dritten Unternehmen, darunter für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Fa. U. GmbH & Co. KG (im Folgenden: U.), Lizenzen zur Herstellung von Replika ihrer "scharfen" Waffen für den Sport- und Freizeitbereich. Die Fa. U. bietet jedenfalls seit dem Jahr 2010 als Lizenznehmerin der Klägerin die "P99" als Softair-Waffe an. Daneben lizenziert die Klägerin die Nutzung ihrer "P99" in Computerspielen sowie für Airsoft-Waffen in Japan, Süd-Korea, Asien und Südamerika.
Der Beklagte betreibt einen Großhandel u.a. mit "freien" Waffen. Er vertreibt seit April 2014 die Softair-Pistole "BGS - G19 Vollmetall Pistole", die im Internet von Einzelhändlern als Nachbau der "Walther P99" bezeichnet wird. Auf dieser Softair-Waffe befindet sich ein Aufkleber mit dem Zeichen "BGS - G.19 Cal. 6 mm BB ≪ 0,5 Joule". Die Verpackung dieser Waffe ist mit "BGS - G19" bezeichnet, während die auf der Verpackung abgebildete Softair-Waffe keine Zeichen aufweist, insbesondere nicht den vorbezeichneten Aufkleber erkennen lässt. Die Softair-Waffe "BGS-G19" ist als Miniatur nur etwa halb so groß wie die Echtwaffe "P99".
Alle Schusswaffen der Klägerin sowie von ihr lizenzierte Replika für den Sport- und Freizeitbereich tragen Marken und Kennzeichnungen der Klägerin, insbesondere die sog. "Walther Schleife". Derartige Zeichen sind auf der Softair-Waffe des Beklagten "BGS - G19" nicht vorhanden.
Die Klägerin hat behauptet, sie selber sei aufgrund ihrer Produkte sehr bekannt. Die "P99" in ihrer ursprünglichen Gestaltung habe wegen ihres kommerziellen Erfolges und ihrer optischen Gestaltung einen hohen Wiedererkennungswert. Sie sei eines ihrer erfolgreichsten Modelle und im In- und Ausland weit verbreitet. Die charakteristische Kombination der Gestaltungselemente (Lauf, Griff und Abzug) und der aufgrund dessen entstehende Gesamteindruck unterschieden sich von allen anderen Pistolen, die zum Zeitpunkt der Gestaltung auf dem Markt gewesen seien. Sowohl wegen des kommerziellen Erfolgs als auch durch die besondere optische Gestaltung habe die "P99" einen hohen Wiedererkennungswert und sei besonders bekannt. Insbesondere sei das Griffstück der "P99" in seinem Design im Vergleich zu Konkurrenz-Produkten einzigartig. Soweit sie Designvarianten der "P99" vertreibe, so lägen nur Abweichungen in Details vor, während die für den Gesamteindruck entscheidenden Gestaltungsmerkmale in allen Varianten vorhanden seien. Zudem würden sie und ihre Lizenznehmerin für Softair-Waffen noch immer Waffen mit der "alten" Gestaltung verkaufen, der die Waffe des Beklagten entspreche.
Die Softair-Waffe "BGS - G19" habe das ursprüngliche Design der Echtwaffe "P99" kopiert. Sie verfüge über sämtliche prägende Merkmale der "P99", so seien die Gestaltung des Laufs und des Abzugsbügels im Wesentlichen identisch, die markanten Merkmale von Griff und Abzugsbügel fänden sich bei der Waffe des Beklagten wieder. Der Verkehr sehe in der "BGS - G19" eine Nachahmung der Echtwaffe "P99". Der Beklagte lehne sich wegen des hohen Wiedererkennungswertes an die Gestaltung der "P99" offen an, um einen eigenen wirtschaftlichen Erfolg zu erlangen, ohne eigene Aufwendungen in Entwicklung und Design stecken zu müssen.
Sie, die Klägerin, habe erhebliche Umsätze mit der "scharfen" Waffe der "P99" - insgesamt EUR 161.400.000,-, wobei EUR 62.000.000,- auf die streitgegenständliche Version der Echtwaffe "P99" entfallen seien - erzielt.
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