Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagerücknahme bei Abstandnahme von Klage gegen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft und Klage gegen die Gemeinschaft; Abgrenzung zur Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO; Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen bei vom Beklagten bestrittenen Werkvertrag; zur Bestimmung des vertraglichen Leistungsumfanges
Leitsatz (amtlich)
1. Ergibt die Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift, dass die Klage gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergesellschaft und nicht gegen die Gemeinschaft als solche gerichtet war und auch so beabsichtigt war, kommt eine Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht. Will der Kläger später im laufenden Prozess die Klage nur noch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet wissen, ist dies nur im Wege der subjektiven Klagerücknahme möglich.
2. Verlangt der Werkunternehmer eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und bestreitet der Beklagte eine werkvertragliche Bindung kommt ein Vergütungsanspruch nach §§ 631, 649, 242 BGB in Betracht.
3. Der Umfang der Leistungsbeauftragung ist auf der Grundlage der vertragsbegründenden Willenserklärungen nach den allgemeinen Auslegungskriterien zu ermitteln.
Normenkette
ZPO §§ 319, 269; BGB §§ 133, 157, 242, 631, 649
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 29.02.2008; Aktenzeichen 10 O 220/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.2.2008 verkündete Urteil des LG Düsseldorf - Einzelrichter - Az.: 10 O 220/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Mit Schreiben vom 29.6.1995 wurde die Klägerin aufgefordert, ein Angebot für Instandsetzungs- und Abdichtungsarbeiten an der zum Wohnungseigentum der Beklagten gehörenden Tiefgaragenanlage zu unterbreiten. Unter dem 10.7.1995 sandte die Klägerin das ihr für beide Bauabschnitte vorgegebene Leistungsverzeichnis unter Angabe ihrer Einzel- u. Gesamtpreise zurück. Das Angebot schloss mit einem Betrag von 131.787,13 DM. Mit Schreiben vom 20.3.1996 erteilte die Beklagte zu 2. der Klägerin durch die sie seinerzeit vertretende Grundbesitzverwaltungsgesellschaft den Auftrag zur Durchführung von Abdichtungsarbeiten.
Nach Fertigstellung eines ersten Bauabschnittes durch die Klägerin leiteten die Beklagten zu 1. im März 98 vor dem LG Düsseldorf ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Klägerin wegen angeblicher Mängel ein. Das selbständige Beweisverfahren endete mit dem abschließenden Gutachten des Sachverständigen B. vom 10.8.2005. Dem nachfolgenden Beschluss des LG vom 3.4.2006, durch den den Beklagten zu 1. aufgegeben wurde, innerhalb von 3 Monaten Klage in der Hauptsache zu erheben, kamen die Beklagten zu 1. nicht nach.
Die Klägerin meint nun, weil ihr der Auftrag für den zweiten Bauabschnitt zwar erteilt, jedoch die hierzu gehörigen Arbeiten von der Beklagten zu 2) nicht abgerufen worden seien, könne sie als Schadensersatz den ihr hierdurch entgangenen Gewinn verlangen. Diesen forderte sie i.H.v. 9.936,63 EUR mit Schreiben vom 13.9.2006 mit Zahlungsfrist bis zum 2.10.2006, ohne dass eine Zahlung geleistet wurde. Diese Forderung stellt - nebst Verzugszinsen - die Klageforderung dar.
Die Klägerin hat behauptet, für beide Bauabschnitte beauftragt worden zu sein.
Die in dem Auftragsschreiben vom 20.3.1996 enthaltene Bezugnahme auf den ersten Bauabschnitt habe sich nicht auf den Leistungsumfang, sondern auf die Ausführungszeit bezogen. Die in diesem Zusammenhang erwähnte Zeichnung habe sie nicht erhalten. Wegen des von ihr nicht zur Ausführung gekommenen zweiten Bauabschnittes seien ihr 9.936,63 EUR an Gewinn entgangen.
Die Klägerin hat ursprünglich Klage gegen die namentlich nicht benannten Mitglieder der Beklagten zu 2. erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. 08.07 hat sie erklärt, dass ihre Klage richte sich gegen die Beklagte zu 2., und hat um entsprechende Rubrumsberichtigung gebeten.
Die Beklagte zu 2. ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Klägerin sei zu keiner Zeit mit einer Durchführung des zweiten Bauabschnittes beauftragt worden. Hilfsweise hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das LG - Einzelrichter - hat die noch gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
In prozessualer Hinsicht sei dem Begehren der Klägerin, die ihre zunächst gegen die Beklagten zu 1) gerichtete Klage nunmehr gegen die Beklagte zu 2. gerichtet wissen will, durch einen unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit zulässigen Parteiwechsel Rechnung zu tragen, so dass die Klägerin ihre ehemals gegen die Beklagte zu 1. erhobene Klage zurückgenommen habe. Die geänderte Parteibezeichnung sei einer Rubrumsberichtigung nicht zugänglich, da eine solche voraussetzte, dass die Identität der Partei feststehe und durch die Berichtigung gewahrt bliebe. Von letzterem könne nicht ausgegangen werden, weil mit der Änderung der Parteibezei...