Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.04.2011) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.04.2011 dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 5) insgesamt zulässig ist.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 2) bis 5) wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 2) bis 5) zu tragen.
IV.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten zu 2) bis 5) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- € (= 1/4 des bislang auf 1.000.000,- € bezifferten Gesamtstreitwertes) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die deutsche Vertriebstochter der B und ausschließliche Lizenznehmerin des in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehenden, in englischer Verfahrenssprache verfassten europäischen Patents 855 XXX B1 (Klagepatent), das am 02.05.1997 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität vom 14.05.1996 von der B angemeldet wurde, die immer noch Patentinhaberin und auch als solche in das Patentregister eingetragen ist. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.01.2002.
Der allein streitgegenständliche Klagepatentanspruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung:
"Wundverband, gekennzeichnet durch eine Schicht aus absorbierendem Schaummaterial, das ein Lochmuster aufweist, wobei sich die Löcher zu der Seite des Schaummaterials öffnen, die proximal zu der Haut des Trägers liegt, wenn der Wundverband getragen wird, und das mit einer Schicht aus einem an der Haut haftenden wasserabweisenden Gel überzogen ist, wobei die Wände der Öffnungen in dem Schaummaterial mit Gel an denjenigen Endteilen der Öffnungen überzogen sind, die proximal zu der Haut des Trägers liegen, wenn der Verband getragen wird."
Die Beklagten zu 2) bis 5) sind Geschäftsführer der C GmbH (bislang als Beklagte zu 1) am Verfahren beteiligt und aus Gründen der Verständlichkeit im folgenden auch so bezeichnet), welche die "C"-Gruppe führt und u.a. unter dem Oberbegriff "D" verschiedene Wundverbände in der Bundesrepublik Deutschland herstellt und vertreibt, nämlich mit den Artikelnummern 7263XXY bis 7263XXZ den Wundverband "D", mit den Artikelnummern 7263XYX bis 7263XYY den Wundverband "D L", mit den Artikelnummern 7263XYZ bis 7263XZX den Wundverband "D B" und mit der Artikelnummer 7264XZY den Wundverband "D E". Alle diese Wundverbände (im Folgenden "angegriffene Ausführungsform" genannt) bestehen aus einem Polyurethanschaum mit einem Silikonfilm und unterscheiden sich nicht in den für die Verletzungsfrage wesentlichen Eigenschaften.
Nachdem sie im März 2008 eine von der B als klagepatentverletzend eingeordnete Produktlinie zu Herstellung der angegriffenen Ausführungsform von der isländischen Firma F erworben hatte, erhob die Beklagte zu 1) mit weiteren Klägern, zu denen die Beklagten zu 2) bis 5) nicht gehören, vor dem Stockholms tingsrätt gegen die B eine auf alle Länder, in denen das Klagepatent in Kraft steht, bezogene negative Feststellungsklage (Az. T-4333-08). Ob konkrete Produkte oder nur eine Produkt- und Verfahrensbeschreibung Gegenstand dieser Feststellungklage sind, ist sowohl zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens als auch zwischen den Parteien des Verfahrens vor dem Stockholms tingsrätt streitig.
Die B wiederum nimmt seit Ende 2009 die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) bis 5) vor dem LG Mannheim (Az. 2 O 234/09) wegen Verletzung des Klagepatents durch Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Nachdem sie der Klägerin durch Vertrag vom 01./14.07.2010 mit Wirkung ab dem 15.07.2010 eine unentgeltliche, zeitlich unbegrenzte, ausschließliche Lizenz am Klagepatent eingeräumt hatte, erklärte die B den Rechtsstreit vor dem LG Mannheim hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche für die Zeit ab dem 15.07.2010 einseitig für erledigt. Das LG Mannheim wies die Klage gegen die Beklagte zu 1) durch Teilurteil im Hinblick auf das Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO als unzulässig ab und setzte die Verhandlung gegen die Beklagten zu 2) bis 5) gemäß Art. 28 EuGVVO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des schwedischen Verfahrens aus. Gegen das Teilurteil hat die Klägerin Berufung, gegen den Aussetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Über beides hat das Oberlandesgericht Karlsruhe noch nicht abschließend entschieden.
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der tec...