Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.05.2008) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.5.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können eine Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte zu 1) - die Beklagte zu 2) ist ihre Komplementärgesellschaft - führte gemäß einem Vertrag vom 28.8./3.10.1989 Rohbauarbeiten an einem Bauvorhaben der Kläger auf dem F in D aus. Dem Vertrag zugrunde lag ein von dem Streithelfer der Beklagten erstelltes und von der Beklagten zu 1) ausgefülltes Leistungsverzeichnis. Darin enthalten waren Angaben zu einer von der Beklagten zu 1) herzustellenden Abdichtung gegen drückendes Wasser. In der Zeit Weihnachten/Neujahr 1993/1994 traten Feuchtigkeitserscheinungen im Keller und im Erdgeschoss des Hauses auf. Die Kläger beantragten die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und machen gestützt auf das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten Kostenvorschuss- und Schadensersatzansprüche geltend.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 96.739,69 € und auf Feststellung weiterer Ersatzpflicht gerichteten Klage nach Beweiserhebungen durch Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 38.716,65 € nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern den über 2.654,46 € hinausgehenden Schaden, der auf der mangelhaften Abdichtung der Außenkellerwand beruht, zu ersetzen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss in Höhe von 38.716,65 € gegen die Beklagte zu 1) zu, für die die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch mithafte. Die Abdichtung des Kellers sei, wie der Sachverständige Dipl. Ing. W im selbständigen Beweisverfahren überzeugend ausgeführt habe, mangelhaft. Das Entwässerungsrohr habe die Beklagte zu 1) nicht abgedichtet. Die Abdichtung sei nicht um das Fundament herumgeführt worden und es fehle die Hohlkehle. Die Art und Weise der durchgeführten Abdichtung beinhalte ein hohes Gefährdungspotential bei einer Wasserbeanspruchung der Außenwand, sie entspreche nicht den technischen Anforderungen einer wirksamen Abdichtung gegen drückendes Wasser. Hinzukomme, dass die Abdichtung nicht die vertraglich vereinbarten Dicke von 6 mm aufweise. Sowohl der Sachverständige Dipl. Ing. W als auch der Sachverständige Dipl. Ing. A hätten die unter 6 mm liegende Dicke der Beschichtung bestätigt. Das Mangelbeseitigungsverlangen sei nicht unverhältnismäßig, weil das Interesse der Kläger an einer ordnungsgemäßen Abdichtung des Hauses erhebliches Gewicht habe. Soweit die Kläger nach der Behauptung der Beklagten Dämmplatten unsachgemäß auf die Abdichtung aufgebracht hätten, bedürfe es keiner weiteren Prüfung, weil die Dämmplatten keine Veranlassung zu einer Erneuerung der Abdichtung geben würden, selbst wenn sie ohne Gleitfolie aufgebracht worden seien. Schäden der Abdichtung seien durch die Dämmplatten nicht verursacht worden. Als Kostenvorschuss seien die Kläger berechtigt, die Kosten gemäß dem Angebot der B GmbH vom 12.1.2006 zuzüglich 20 % wegen Kostensteigerungen zu verlangen. Danach ergebe sich ein Anspruch von 38.716,65 €. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei in Höhe von 2.654,48 € unbegründet, weil nicht feststehe, dass die Schäden auf die mangelhafte Werkleistung zurückzuführen seien. Denn es sei trotz der Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. W und Dipl. Ing. A unklar geblieben, worauf die eingetretenen Nässeschäden letztlich zurückzuführen seien. Hingegen sei die Feststellungsklage begründet, weil nicht auszuschließen sei, dass Feuchtigkeitsschäden auf die unzureichende Abdichtung zurückzuführen seien und die Gefahr weiterer Schäden bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Die Beklagten greifen diese Entscheidung mit der Berufung an und tragen unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen aus der ersten Instanz vor:
Die Ausführungen des Landgerichts seien rechtlich fehlerhaft und zu den tatsächlichen Geschehnissen unrichtig. Die vom Landgericht gerügte fehlende Abdichtung des Entwässerungsrohrs sei unstreitig nicht geschuldet gewesen. Die Annahme des Landgerichts, die Abdichtung sei nicht um das Fundament herumgeführt worden, beruhe auf einer nicht vollständigen und falschen Auswertung der Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. W. Das Landgericht habe zu Unrecht das Fehlen einer Hohlkehle angenommen. Tatsächlich sei diese aus einem Produkt de...