Normenkette
BauO NRW § 6 Abs. 2, § 57 Abs. 5 S. 3, §§ 57, 72 Abs. 6 S. 1, § 75 Abs. 2, § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, §§ 86, 86 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 16; BauGB §§ 35, 35 Abs. 1, 3 S. 1 Nr. 1, S. 3; ZPO § 139 Abs. 2 S. 1; BauPrüfVO § 8 Abs. 4; BGB §§ 181, 839 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Krefeld (Entscheidung vom 16.01.2008; Aktenzeichen 2 O 427/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Krefeld vom 16.01.2008 - 2 O 427/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht der Firma W. I. GmbH Schadensersatz wegen der Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf im Außenbereich der beklagten Stadt gelegenen Grundstücken. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Grundurteil vom 16.01.2008 Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Grundurteil den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen der Versagung der Genehmigung der beiden Windenergieanlagen durch die Beklagte als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zur Geltendmachung des erhobenen Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert. Vorliegend sei die W. I. GmbH jedenfalls aufgrund der durch die Vereinbarung vom 12.07.2002 (Anlage K 55, Bl. 513 GA) erfolgte Übertragung des Nutzungsvertrages vom 17.10.2001 (Anlage K 37, Bl. 369 ff.GA) mit dem Grundstückseigentümer D. durch die Fa. W. I. K. K. in materieller Hinsicht Berechtigte des Baugenehmigungsverfahrens und damit Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Bauherrn. Der Kläger sei weiterhin zum Zeitpunkt der Abtretung am 27.03.2006 (Anlage K 10, Bl. 87 GA) noch Geschäftsführer der W. I. GmbH gewesen, so dass es dieser, vertreten durch den Kläger, möglich gewesen sei, an den Kläger die fraglichen Ansprüche abzutreten.
Die Beklagte habe gegenüber der W. GmbH eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt, da die Ablehnung der Baugenehmigung durch Bescheid vom 30.07.2002 (Anlage K 3, Bl. 51 ff. GA) rechtswidrig gewesen sei. Dieser Bescheid sei auf die Höhenbegrenzungssatzung vom 25.03.2002 (Anlage K 2, Bl. 47 ff. GA) gestützt gewesen, die indessen offensichtlich rechtswidrig sei. Zwar sei es einer Gemeinde grundsätzlich möglich, anlässlich von Baugesuchen die Bauleitplanung zu überprüfen und zu ändern; jedoch führe § 86 BauO NRW abschließend auf, in welcher Hinsicht die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften durch Satzung befugt seien; darunter falle jedoch nicht das Maß der baulichen Nutzung (hier: zulässige Höhe von Windenergieanlagen). Dieser Sachbereich könne nur, wie sich aus § 16 BauNVO ergebe, durch Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan durch die Gemeinden geregelt werden. Nach Maßgabe von § 35 BauGB hätte der W. GmbH die Baugenehmigung innerhalb einer Dreimonatsfrist erteilt werden müssen, da öffentliche Belange dem Bauvorhaben nicht entgegen gestanden hätten. Insbesondere habe sich die luftverkehrsrechtliche Genehmigung vom 31.05.2002 (Anlage K 1, Bl. 42 ff. GA) auf beide Windräder bezogen, wie durch die Mitteilung der Bezirksregierung vom 19.08.2004 (Anlage K 20, Bl. 150 GA) klar gestellt sei. Auch Belange des Schallschutzes hätten dem Projekt nicht entgegengestanden. Die Beklagte habe inhaltlich keine Einwände gegen das von der Klägerin vorgelegte Schallgutachten vom 20.02.2002 (Anlage K 23, Bl. 157 ff. GA) erhoben. Hinsichtlich des benachbarten Gestüts hätte die Beklagte entgegen ihrer Behauptung die Baugenehmigung ohne weitere - umfangreiche und damit bis zu einem Zeitpunkt nach der Änderung des Flächennutzungsplans andauernde - Begutachtung auf der Grundlage des Gutachtens der Landwirtschaftskammer R. vom 02.04.2002 (Anlage K 25, Bl. 187 GA) erteilen können. Auch die Planungsabsichten der Beklagten in Bezug auf die Schaffung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen seien kein hinreichender öffentlicher Belang, der der Erteilung der Genehmigung entgegen gestanden habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte rügt nach wie vor die fehlende Aktivlegitimation des Klägers. Sie ist der Ansicht, dass kein Bauherrenwechsel erfolgt sei. Der Kläger habe erstinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine durch den ursprünglichen Antragsteller des Baugesuchs, Dipl.-Ing. K., mit der W.-I. GmbH getroffene Vereinbarung über einen Bauherrenwechsel ergebe. Ein Bauherrenwechsel ergebe sich auch nicht aus der als Anlage K 55 vorgelegten "Vereinbarung" (Bl. 513 GA) zwischen K. und der ...