Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2014) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichteirn der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 28.10.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Gründe
A. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Zedentin, Frau J., keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 398 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Zedentin an der Prorendita 4.
1. Das LG hat nach Vernehmung der Zeugin J. sowie der beiden Mitarbeiterinnen der Beklagten, der Zeuginnen Monika H.. und S. T., ohne Rechtsfehler eine nicht anleger- bzw. anlagegerechte Beratung verneint. Die Berufung zeigt keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
a) Den Nachweis einer nicht anlegergerechte Beratung hat der Kläger nicht zur Überzeugung des LG erbracht.
Hintergrund der streitgegenständlichen Anlage war nach Aussage der Zedentin J., dass sie im Zuge ihrer Scheidung "eine Menge Geld" bekommen und nicht gewusst habe, was sie mit dem "ganzen Geld" habe machen sollen, darum habe sie sich an ihre Beraterin Frau H. gewandt. Soweit die Zeugin bekundet hat, sie habe nie irgendetwas anlegen wollen, wenn sie ihr Geld nicht zurückerhalten werde, sie habe "ja auf der sicheren Seite" sein wollen, ergibt sich aus ihrer Aussage schon nicht, ob und wie sie dies gegenüber Frau H. bzw. Frau T., die die Beratung durchgeführt hat, geäußert hat. Dazu hätte es jedoch näherer Angaben bedurft, gerade auch vor dem Hintergrund des bisherigen Anlageverhalten der Zedentin, die zuvor bereits in Mischfonds, Aktien und offene Immobilienfonds investiert hatte, was ihrem Vortrag entgegensteht, sie habe "für alle ihre getätigten Anlagen" sicherheitsorientiert für ihre Altersvorsorge anlegen wollen. Auch unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Zedentin, die unter anderem Eigentümerin von zwei Immobilien war, war die Anlage mit einer Beteiligung von 10.000,00 EUR als Beimischung durchaus mit dem Ziel einer Altersvorsorge zu vereinbaren, wobei sich aus den Angaben der Zedentin ebenfalls nicht ergibt, wie sie dieses Ziel der Beklagten konkret genannt hat. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der für die damaligen Vermögensverhältnisse der Zedentin verhältnismäßig geringen Anlagesumme nicht um die Grundabsicherung zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts, sondern allenfalls um eine ergänzende Altersvorsorge (vgl. zu dieser Differenzierung BGH NJW-RR 2015, 732, 733 Tz. 13). Eine solche ergänzende Altersvorsorge kann grundsätzlich - wie auch hier - auch dann noch geeignet sein, wenn mit der Anlage auch Verlustrisiken eingegangen werden. Dem steht auch die 15jährige Laufzeit nicht entgegen, auch wenn die Zedentin zum Zeitpunkt der Zeichnung (bereits) 64 Jahre alt war, zumal die Ausschüttungen prospektgemäß laufend zurückgezahlt werden sollten, ansteigend im Jahr 2009 von 6 % p. a. bis zu 40 % p. a. bis zum Jahr 2021.
b) Ohne Erfolg greift der Kläger das Urteil auch in Bezug auf den Vorwurf einer nicht anlagegerechten Beratung an. Den Nachweis einer nicht anlagegerechten Beratung der Zedentin hat der Kläger ebenfalls nicht zur Überzeugung des LG geführt.
Schon die Angaben der Zedentin J. werfen Zweifel daran auf, inwieweit sie den Inhalt des Beratungsgesprächs belastbar wiedergeben konnte. Die Zedentin hat zwar erklärt, dass über Risiken nicht gesprochen worden sei. Allerdings hat sie bei dem ihrer Erinnerung nach "relativ kurzem Gespräch" ohnehin nach ihren eigenen Angaben "nicht so richtig zugehört", weil sie zum damaligen Zeitpunkt "nicht gut drauf" gewesen; sie habe damals "andere Dinge im Kopf gehabt". Entscheidend kommt hinzu, dass eine Beratung über die maßgeblichen Risiken sowohl nach der Aussage der laufenden Beraterin der Zedentin, der Zeugin Hermes, als auch nach der der Zeugin Tönnes, die seinerzeit auf dieses Produkt spezialisiert war, stattgefunden hat, so dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wann genau der Prospekt an die Zedentin ausgehändigt worden war, nicht weiter ankommt. Die Zeugin Hermes hat den Verlauf des Gesprächs dahingehend geschildert, dass der Zedentin durch Frau T. zunächst das Produkt und die Rahmendaten vorgestellt und sodann die Funktionsweise des Fonds im Einzelnen erläutert worden sei. In diesem Rahmen sei über Risiken gesprochen worden, insbesondere auch über die einschränkte Verfügbarkeit sowie die Verlustmöglichkeiten der Anlage. Dies hat die Zeugin T. bestätigt und erklärt, dass sie, auch wenn sie sich nicht explizit an das Beratungsgespräch mit der Zedentin erinnere, grundsätzlich die Laufzeit, die mangelnde Fungibilität, die mögliche Abweichung ...