Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. April 2011 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Klägerin hatte als Arbeitnehmerin der K. G. GmbH (Insolvenzschuldnerin), einem Groß- und Einzelhandelsunternehmen mit deutschlandweiten Filialnetz, einen Anspruch auf eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.584 EUR. Am 1.8.2009 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten als Insolvenzverwalter.
Der Beklagte schloss die Filiale, in der die Klägerin beschäftigt war, im August 2009 und stellte die Klägerin mit Schreiben vom 17.8.2009 mit Wirkung vom 19.8.2009 bis zum 30.9.2009 und mit weiterem Schreiben vom 18.9.2009 bis zum 31.10.2009 frei.
Der Beklagte gründete als Auffanggesellschaft die R. GmbH, in der 25 Filialen der Insolvenzschuldnerin mit dem Ziel einer späteren Übertragung der Geschäftsanteile an einen Investor zusammengefasst waren. Einzelheiten zur Gründungserklärung ergeben sich aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. O. in Düsseldorf vom 3.8.2009. Der Beklagte vereinbarte mit dem Geschäftsführer der R. GmbH, dass alle erzielten Umsätze der R. GmbH auf dem Insolvenzanderkonto vereinnahmt werden sollten. Aus diesen Umsätzen wurden der R. GmbH finanzielle Mittel für die Zahlung der Löhne und Gehälter und der Personalnebenkosten zur Verfügung gestellt. Der Beklagte bezahlte aus der Insolvenzmasse an Arbeitnehmer, die für die R. GmbH tätig wurden, im Oktober 2009 € 189.171,38, im November 2009 € 233.979,25 € und im Dezember 2009 € 220.553,79. Außerdem bezahlte er die bei der Insolvenzschuldnerin nicht freigestellten Arbeitnehmer in den Monaten August und September 2009 und die Beschäftigten in der Zentrale der Insolvenzschuldnerin auch in den Monaten Oktober, November und Dezember 2009.
Am 27.10.2009 beschloss der Beklagte, nachdem sich eine Übernahme der R. GmbH zerschlagen hatte, das operative Geschäft der R. GmbH und der Insolvenzschuldnerin einzustellen. Mit Schreiben vom 29.10.2009 kündigte der Beklagte das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin gemäß § 113 InsO mit Wirkung zum 31.1.2010.
Mit Schreiben an das Amtsgericht Düsseldorf vom 1.2.2010 zeigte der Beklagte an, dass Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 InsO vorliege. In der Anzeige führte er u.a. Gehaltsansprüche der R. GmbH für Januar 2010 in Höhe von 251.165,98 EUR und geschätzte Differenzlohnansprüche in Höhe von 404.000 EUR an und erklärte, die zu erwartende Insolvenzmasse in Höhe von 403.000 EUR sei ausreichend, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, die er in seinem Bericht vom 31.8.2009 auf 453.000 EUR geschätzt hatte.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlte der Klägerin im Wege der Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld in Höhe von 7.064,37 EUR. Die Klägerin machte vor dem Arbeitsgericht Berlin (35 Ca 16322/09) gegen den Beklagten ihre Differenzlohnansprüche und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur für Arbeit das gezahlte Arbeitslosengeld geltend. Mit Versäumnisurteil vom 11.2.2010 wurde der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
Die Klägerin hat die im arbeitsgerichtlichen Verfahren titulierten Ansprüche gegen den Beklagten persönlich als Schadensersatz geltend gemacht und sich dabei auf eine pflichtwidrige Verkürzung der Masse durch den Beklagten berufen.
Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Anzeige des Beklagten vom 1.2.2010 enthaltenen Beträge für Differenzlohansprüche und die Kosten des Insolvenzverfahrens zutreffen. Die Schätzung von Entgeltansprüchen für 108 Arbeitnehmer sei nicht nachvollziehbar, nachdem die Insolvenzschuldnerin nach dem 30.9.2009 nur noch 7 Filialen betrieb.
Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass eine vollständige Bezahlung der freigestellten Angestellten aus der Insolvenzmasse nicht möglich gewesen wäre. Es sei nach der Angabe des Beklagten am 31.8.2009 eine freie Masse von 2,5 Mio. EUR vorhanden gewesen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Mitarbeiterinnen der R. GmbH nur Ansprüche gegen die R. GmbH gehabt hätten und nicht gegen die Masse. Der Beklagte habe daher rechtsgrundlos Verbindlichkeiten der R. GmbH übernommen und so die Masse geschädigt.
Außerdem sei die Klägerin rechtswidrig benachteiligt worden, weil sie gleichrangige Forderungen gegenüber der Masse gehabt hätte wie weiterbeschäftigte Arbeitnehmer. Eine Differenzierung zwischen freigestellten und weiter tätigen Mitarbeitern sei erst ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesetzlich vorgesehen.
Ihr Schaden werde durch die Gleichwohlgewährung nicht gemindert, weil diese zu einer Verkürzung der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld geführt habe. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass der diesbezügliche Schaden der Klägerin nicht durch Zahlung an die Bundesagentur ausgeglichen werden könne, müsse die Zahlung direkt an die Klägerin erfolgen.
Die Klägerin hat ih...