Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 06.02.2014; Aktenzeichen 1 O 292/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.2.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 10.7.2009 gegen 15.15 Uhr im Stadtgebiet Duisburg auf der Straße "Am Brink" kurz vor dem Verteilerkreis "Ruhrorter Straße" zwischen einem durch den Kläger gesteuerten Pkw Volvo V 50 und einem Lkw der Marke Volvo mit einem litauischen Kennzeichen ereignete. Der Kläger befand sich auf der rechten Spur, als der Unfallgegner im Zuge eines unachtsamen Spurwechsels von links nach rechts mit dem Lkw gegen die linke Seite des Pkw stieß. Ausweislich eines D.-Gutachtens vom 15.7.2009 trat an dem durch den Kläger gesteuerten Wagen ein Sachschaden mit einem Reparaturkostenaufwand von 11.828,33 EUR brutto ein, der zwischenzeitlich reguliert ist. Das Fahrzeug war von einem langgezogenen Streifschaden an der linken Seite unter Einschluss der Kotflügel, beider Türen, der Seitenwand sowie von einem linksseitigen Achsanschlag betroffen.
Die Parteien streiten darüber, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - der Kläger durch die Kollision verletzt worden ist.
In der Zeit ab dem 14.7.2009 begab er sich in die hausärztliche Behandlung der Internistin B., die eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie des linken Hüftgelenks nebst einer Muskelprellung diagnostizierte. Unter dem Datum des 8.1.2010 attestierte sie einen Abschluss der Heilbehandlung mit vollständiger Wiederherstellung des Klägers.
Eine am 7.6.2010 durchgeführte MRT-Untersuchung des linken Hüftgelenks führte zu der Diagnose eines diskreten, degenerativ bedingten Knochenmarködems im Pfannendach rechts ventrolateral. Am 6.7.2010 begab sich der Kläger wegen anhaltender Schmerzen im Bereich der linken Hüfte in die fachorthopädische Behandlung des Dr. D. M.. Eine am 2.5.2011 folgende weitere MRT-Untersuchung zeigte eine beginnende Koxarthrose des linken Hüftgelenks bei tendenzieller Gelenkspaltverschmälerung und subchondraler Spongiosasklerosierung im Hauptbelastungsbereich des lateralen Pfannendachabschnittes. In der Zeit bis April 2011 unterzog sich der Kläger einer therapeutischen Stoßwellenbehandlung, die je Einheit Kosten von 45,- EUR verursachte.
Der inländische Regulierungsbeauftragte des Beklagten zahlte an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,- EUR und ließ ein fachorthopädisches Privatgutachten durch den Sachverständigen Dr. L. in dessen Eigenschaft als leitender Arzt des Orthopädischen Forschungsinstituts Düsseldorf erstellen. Dieser gelangte in einem unter dem Datum des 6.12.2010 erstellten Gutachten zu der Feststellung, es ergäben sich keine sicheren Hinweise auf eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit des linken Hüftgelenks und eine unfallbedingte Verletzung sei spätestens Ende August 2009 ausgeheilt gewesen.
Der Kläger hat behauptet, vor dem Unfall nie unter Hüftproblemen gelitten zu haben. Wegen der Unfallverletzungen sei er andauernden Schmerzen im Bereich des linken Hüftbereichs ausgesetzt, in deren Folge er eine Fehlhaltung eingenommen habe. Die Schmerzen erstreckten sich in den Bereich der Leiste und des Oberschenkels; zudem sei die Hüftbeweglichkeit eingeschränkt. Aufgrund der Schmerzsituation und der dadurch bedingten Einschränkungen im Alltagsleben und beim Sport sei der Eintritt von Dauerschäden in Folge einer weiteren verletzungsbedingten Verschlechterung der Gesamtsituation möglich. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien aufgrund der Schmerzsituation und der dadurch bedingten Einschränkungen im Alltagsleben und beim Sport zur Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeldes verpflichtet.
Nachdem das LG ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen S. mit Datum des 7.3.2013 (Zusatzheft) zu der Streitfrage der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Klägers eingeholt hatte, hat der Kläger zum Unfallhergang folgende Behauptungen aufgestellt: Der Kollisionswinkel der Fahrzeuge sei steiler gewesen als durch den Sachverständigen angenommen. Zudem sei der Pkw Volvo V 50 durch den Lkw über eine weite Strecke mitgeschleift worden und der Vorreifen sei von der Felge gesprungen. Als Folge eines Spurversatzes des Pkw sei es zu einem neuen Kollisionsanstoß gegen diesen gekommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 25.000,- EUR nicht unterschreiten sollte, zu zahlen, nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 %-Punkten über EZB seit Rechtshängigkeit,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm Ersat...