Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Februar 2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az. 12 O 108/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor klarstellend dahingehend zu ergänzen ist, dass sich die Untersagung der Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte betreibt eine private Praxisklinik für plastische und ästhetische Chirurgie in X.
Ausweislich der von Klägerseite vorgelegten Screenshots vom 24. März 2021 (Anlage K 3) warb die Beklagte auf ihrem Instagram-Account "z." wie nachfolgend wiedergegeben für eine Fettabsaugung am Bauch und im Brustbereich (sog. "Liposuktion")
((Abbildungen))
Der Kläger war der Auffassung, die Darstellung der Vorher-/Nachherabbildungen verstoße gegen § 11 Abs. 1 HWG und mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 26. März 2021 (Anlage K 4) ab.
Die Beklagte wies den Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes zurück. Die dargestellte Fettabsaugung sei medizinisch indiziert gewesen. Der abgebildete Patient habe einen großen Bauch mit starker Bauchfalte gehabt, welche Beschwerden verursacht habe; unter anderem hätten sich Pilze und Bakterien in der Falte gebildet. Darüber hinaus sei das Bauchfett in einem solchen Umfang vorhanden, dass es als sehr ungesund bezeichnet werden müsse. Zudem habe die Brust bereits Frauendrüsen entwickelt (sog. Gynäkomastie), worauf in dem auf Instagram neben dem Foto eingeblendeten Text auch mittels Hashtags hingewiesen werde. Diese medizinische Diagnose werde durch ein Bildgutachten des Chefarztes der Klinik für Plastische und Ästhetische Chirurgie & Handchirurgie in Y., Herrn Dr. S. (Anlage LL 4) bestätigt.
Außerdem liege auch keine vergleichende Darstellung vor, weil der Zustand vor und nach der Operation nicht unmittelbar nebeneinander gezeigt werde, sondern der Betrachter das zweite Bild erst nach einem Weiterklick / Swipen sehen könne.
Auf die daraufhin erhobene, auf Unterlassung der angegriffenen Werbung und Erstattung von Abmahnkosten gerichtete Klage hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 23. Februar 2022, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, die Beklagte antragsgemäß verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für operativ plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff wie nachstehend zu werben,
((Abbildungen))
wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 3 ersichtlich.
Weiter hat sie die Beklagte verurteilt, an den Kläger 238,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2021 zu zahlen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Werbung - mit der unstreitig für einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff geworben werde - sei vergleichend. Ein "Nebeneinander" der vergleichenden Darstellungen sei bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich, sondern lediglich ein Vergleich. Dieser werde hier durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf das "Ergebnis" gezogen.
Die Werbeaussage beziehe sich, unabhängig von der ihr zugrundeliegenden Krankheitsgeschichte, auch auf einen nicht medizinisch indizierten Eingriff. Dabei sei maßgeblich, wie der angesprochene Verkehr die Werbeaussage verstehe. Die tatsächliche Krankengeschichte könne jedenfalls dann nicht maßgeblich sein, wenn ihre Auswirkungen aus den gewählten Bildern für den angesprochenen Verkehr nicht ohne Weiteres erkennbar seien.
Wie der Anzeige selbst zu entnehmen sei, richte sich die Werbung nicht ausschließlich an Fachkreise, sondern an potentielle Patienten. Dabei sei nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise über besonderes Fachwissen verfügten. Es handele sich um Personen, die die Instagram-Seite der Beklagten besuchten, auf der - wie aus Anlage K 3 hervorgehe - auch für sog. "Beauty Secrets" geworben werde und insbesondere auch Unterkategorien für Nase...