Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 06.02.2012)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das am 6.2.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Düsseldorf teilweise abgeändert.

Der Klageantrag aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Bejahung der Anspruchsberechtigung der Klägerin seitens des LG sowie gegen dessen Auffassung, der Steuerberaterpraxis habe eine vereinbarte Beschaffenheit gefehlt. Das LG habe die durchgeführte due diligence im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu § 442 BGB unzutreffend gewürdigt. Die Berechnung der rückzuübertragenden Werte sei falsch.

Die Beklagten beantragen sinngemäß, das Urteil des LG teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat Anschlussberufung erhoben mit dem sinngemäßen Antrag,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie insgesamt 196.471,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.3.2005 abzüglich abgetretener Zinsen in Höhe von 11.750,00 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe folgender Gegenstände:

  • 4 Bürolederstühle, davon 1 Büroledersessel, Bezug Leder, Gestell Plastik, 3 Lederrollstühle, Bezug Leder, Gestell und Lehnen Holz,
  • 1 Laserdrucker HP DeskJet 1000;
  • 1 Laserdrucker HP DesJet 1200;
  • 1 Konferenztisch, Größe 2,8 m × 1,2 m, lackierte Holzplatte auf Rohrgestell,
  • 1 Monitor Fujitsu-Siemens 9",
  • 1 No-Name PC;
  • 2 Rechenmaschinen, Canon, Triumpf-Adler;
  • 1 Schneidemaschine;
  • 3 Stahlschränke,

2. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, und fordern die aus der Anschlussberufung ersichtlichen Änderungen mit der Begründung, das LG habe die abgetretenen Zinsen falsch berechnet. Außerdem berücksichtigt die Anschlussberufung die zwischenzeitlich erfolgte Entsorgung eines Teils der zurückzugebenden Gegenstände.

Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II. Die Rechtsmittel der Parteien haben in der Sache in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach ein Anspruch aus einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Praxisübergabevertrages gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB zu.

a) Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Sie ist Vertragspartnerin der Beklagten zu 1), weil die im Vertrag aufgeführte "X. & Partner Steuerberater" ihre Vorgesellschaft ist. Nach den unstreitigen Umständen wollten die Vertragsparteien die "C., X. & Partner Steuerberatungsgesellschaft" als Käuferin nennen (§ 133 BGB) und haben lediglich eine falsche Bezeichnung gewählt (falsa demonstratio non nocet, BGH NJW 2008, 1658 m.w.N.; RGZ 99, 147, 148). Unstreitig haben die Herren C., L., Q1 und X. am 20.10.2004 - nur - den Partnerschaftsvertrag über die "C., X. & Partner Steuerberatungsgesellschaft" geschlossen, die später in das Partnerschaftsregister eingetragen worden ist; unstreitig gibt es keine "X. & Partner Steuerberater". Die Partner der Vorgesellschaft sind mit denjenigen der Partnerschaftsgesellschaft identisch. Alle Partner haben den Praxisübertragungsvertrag unterschrieben. Dass der Partnerschaftsvertrag und der Praxisübertragungsvertrag am selben Tag unterfertigt wurden, hat auf die Wirksamkeit der Verträge keinen Einfluss. Das gilt auch für die zusätzliche Unterschrift des Prof. Q2. Da er an der geschlossenen Partnerschaftsgesellschaft nicht beteiligt sein sollte, ist seine Unterschrift entbehrlich und für den Vertragsabschluss ohne Belang.

b) Der Praxisübergabevertrag ist nichtig. Er ist gem. § 134 BGB unwirksam, weil er gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstößt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, verletzt ein Vertrag über die Veräußerung einer Anwalts- oder Steuerberatungskanzlei, in der sich der Veräußerer zur Übergabe der Mandantenak-ten ohne Einwilligung der betroffenen Mandanten verpflichtet, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht und die dem Veräußerer nach § 203 StGB auferlegte Schweigepflicht. Durch die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit eines solchen Vertrages (§ 134 BGB) sollen die Mandanten vor einer Weitergabe von "Geheimnissen", die sie einem Ang...

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