Leitsatz (amtlich)
Beim Vertrag zugunsten Dritter ist für die Frage der Entgeltlichkeit der Leistung an den Dritten allein auf das Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger abzustellen, weil dem Dritten von vorneherein ein eigener Anspruch gegen den Versprechenden eingeräumt wird. Dieser kann nur einheitlich als entgeltlich qualifiziert werden, wenn Versprechensempfänger und Dritter hinsichtlich der Leistung Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB sind.
Normenkette
InsO § 134
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 15.12.2015; Aktenzeichen 3 O 293/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 15.12.2015 (3 O 293/14) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger hat als Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 03.12.2010 hin am 17.03.2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. (Schuldnerin) im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Zahlungsansprüche wegen Rentenzahlungen geltend gemacht, die die Beklagte zwischen dem 04.12.2006 und dem 03.12.2010 von der Schuldnerin erhalten hat. Die Rentenzahlungsverpflichtung wurde anlässlich des Ausscheidens des Ehemanns der Beklagten aus der Schuldnerin und der Komplementär-GmbH in einem notariellen Vertrag vom 11.12.1992 (UR. Nr. 2 für 1992 Notar Dr. D in X, Bl. 111 ff.) begründet. In diesem Vertrag bewilligte die Schuldnerin die Eintragung einer Reallast zur Sicherung der vereinbarten Rentenzahlungsverpflichtung zu Lasten ihr gehörender Grundstücke in X. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 20.04.1993. Seither zahlte die Schuldnerin die in dem Vertrag vereinbarte Rente, in dem streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von monatlich 741,37 EUR. Der Kläger hält die Zahlungen für anfechtbar, da das Rentenversprechen von dem Erwerber des Geschäftsanteils und des Kommanditanteils, S. B., der seinerzeit auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war, ausschließlich persönlich abgegeben worden sei und die Zahlungen deshalb eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin darstellten. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass die Schuldnerin nicht leistungsverpflichtet und auch nicht mehr leistungsfähig gewesen sei. Die Beklagte hat geltend gemacht, S. B. habe das Rentenzahlungsversprechen seinerzeit auch für die Schuldnerin abgegeben, jedenfalls habe eine Verpflichtung zur Zahlung aus § 1108 Abs. 1 BGB bestanden.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Auskunftsantrag und den Antrag auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft für erledigt erklärt und auf Zahlung von 36.327,29 EUR nebst Zinsen geklagt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.
Das LG hat die Beklagte unter Abweisung der weiter gehenden Klage antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, sowohl die Bewilligung der Eintragung des Rentenanspruchs als auch die darauf veranlassten Zahlungen stellten Rechtshandlungen i.S. des § 129 InsO dar. Durch die Zahlungen sei das Aktivvermögen der Schuldnerin gemindert worden, wodurch die Gläubiger benachteiligt worden seien. Die auf das Rentenversprechen erbrachten Zahlungen der Schuldnerin seien unentgeltlich erfolgt, denn das Rentenversprechen stelle sich als Gegenleistung für die Übertragung der gesellschaftsrechtlichen Rechte dar, an der die Schuldnerin jedoch nicht beteiligt gewesen sei. Ziff. IX des notariellen Vertrages vom 23.12.1992 - richtig: 11.12.1992 - regele ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen K. B. sen. und S. B. Die persönliche Haftung der Schuldnerin gemäß § 1108 Abs. 1 BGB stelle eine akzessorische Haftung zur Reallast dar, die nicht zur Überleitung eines ausgleichenden Gegenwertes führe. Anfechtbar nach § 134 Abs. 1 InsO seien die innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraums erbrachten Zahlungen; darauf, dass die Eintragung der Reallast mehr als vier Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sei, komme es nicht an.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Klageabweisung begehrt. Sie macht geltend, die Entscheidung des LG beruhe auf mehreren Rechtsverletzungen. Die mehr als 10 Jahre vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Bewilligung einer Reallast und deren Eintragung in das Grundbuch könnten nicht als gemäß §§ 129 ff. InsO rückgängig zu machende Vermögensverschiebung aus dem Zeitraum vor der Insolvenz gewürdigt werden. Das LG h...