Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2008)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das am 7.10.2008 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 200.000,- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 255.000 EUR.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer japanischen Unionspriorität vom November 1992 im November 1993 angemeldeten europäischen Patents 0 599 xxx B 1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen Erteilung im Oktober.2001 veröffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist u.a. die Bundesrepublik Deutschland benannt.

Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent trägt die Bezeichnung "Verfahren und Gerät zur Bildkodierung und Verfahren und Gerät zur Bilddekodierung". Patentanspruch 11, der im Rechtsstreit allein interessiert, lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

"Bilddecodierverfahren zum Decodieren eines codierten Bildsignals, das in einem Codiervorgang durch Codieren von Bilddaten, zusammengesetzt aus Vollbildern, erzeugt worden ist, wobei jedes Vollbild zwei Halbbilder umfasst, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

Extrahieren eines Signals von dem codierten Bildsignal, wobei das extrahierte Signal anzeigt, ob die Vollbilder des codierten Bildsignals durch eine Vollbild-Einheit-Codierung durch Dividieren eines Vollbilds in eine Vielzahl von kleinen Blöcken des Vollbilds codiert worden ist, wobei jedes aus Pixeln beider der zwei Halbbilder zusammengesetzt wird, die in dem Vollbild umfasst sind, und Codieren jedes der kleinen Blöcke des Vollbilds, oder codiert durch eine Halbbild-Einheit-Codierung durch Dividieren eines Vollbilds in eine Vielzahl von kleinen Blöcken des ersten Halbbilds, wobei jeder aus Pixeln von nur einem der zwei Halbbilder zusammengesetzt ist, die in dem Vollbild umfasst sind, und in eine Vielzahl von kleinen Blöcken des zweiten Halbbilds, wobei jeder aus Pixeln von nur dem anderen der zwei Halbbilder zusammengesetzt ist, die in dem Vollbild umfasst sind, und Codieren jedes kleinen Blocks des ersten und zweiten Halbbilds, und Decodieren jedes Vollbilds des codierten Bildsignals auf einer Basis Vollbild für Vollbild oder auf einer Basis Halbbild für Halbbild in Abhängigkeit des extrahierten Signals."

Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der A LA L.L.C. USA, einer US-amerikanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Delaware, verwaltet wird (nachfolgend A LA). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung A-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die für die Einhaltung der A-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, sowie der A LA und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einführung der Norm zu beschleunigen, haben die Mitglieder der A LA eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. A LA verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die A-2-Norm einführen möchte, einfache (Unter-)Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben 25 Lizenzgeber über 800 Patente für ca. 57 Länder in den A-2-Patentpool eingebracht. Mehr als 1.400 Lizenznehmer sind derzeit weltweit nach dem Standardvertrag lizenziert. Die A LA bietet Unternehmen, die den A-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Standard-Lizenzvertrages an.

Die Beklagte hat - nach Erlass des landgerichtlichen Urteils - vorsorglich ihr Interesse am Erhalt einer Lizenz für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bekundet und erklärt, dass sie "eine Lizenz des A LA für Benutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland zu den Konditionen des A LA Standardlizenzvertrages" abschließen möchte.

Die in Griechenland ansässige Beklagte stellt her und vertreibt DVDs. Nach ihrem eigenen zweitinstanzlichen Vorbringen ist sie der drittgrößte, nach den Angaben der Klägerin der größte DVD-Hersteller in Griechenland. Unstreitig stellte sie jedenfalls im Jahr 2007 insgesamt 28 Mio. und im Jahr 2008 ca. 29 Mio. DVDs her.

Die Beklagte lieferte am 30.3.2007 insgesamt 500 von ihr hergestellte DVDs mit dem Titel "Erdbebenmessung in Deutschland" an eine Lieferadresse in Köln. Anlass für diese Lieferung war eine von der Klägerin initiierte Bestellung einer Frau Manuela B. Diese nahm erstmals am 9.2.2009 per Email unter der Bezeichnung "exC manuela B" und Angabe einer Geschäftsadresse in Frankfurt/M. Kontakt mit der Beklagten auf und bat diese um ein Angebot für die Herstellung von 500 DVDs. Fr...

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