Entscheidungsstichwort (Thema)
Möglichkeit zur Prüfung der Zuständigkeit des erstinstanzlich tätig gewordenen Gerichts in Berufungsinstanz (internationaler Patentrechtsstreit)
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2008) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 7.10.2008 verkündete Urteil der 4b Zivil-kammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 200.000,- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 170.000 EUR.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme japanischer Unionsprioritäten vom Oktober 1990 und März 1991 im Oktober 1991 angemeldeten europäischen Patents 0 683 ... B 1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen Erteilung im Mai 1999 veröffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist u.a. die Bundesrepublik Deutschland benannt.
Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent trägt die Bezeichnung "Verfahren zur Kompression von bewegten Bildsignalen nach dem Zeilensprungverfahren". Patentanspruch 1, der im Rechtsstreit vornehmlich interessiert, lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:
"Verfahren zur Vorhersagecodierung eines Zeilensprung-Bildsignals, in dem jedes Vollbild zwei Teilbilder aufweist, bei dem ausgewählte Vollbilder eines Zeilensprung-Bildsignals mit einem vorbestimmten Abstand zu Bezugs-Vollbildern (I) bestimmt werden; eine Intra-Teilbild-Codierung des Bildsignals eines der beiden Teilbilder jedes der erwähnten Bezugs-Vollbilder ausgeführt wird; eine Inter-Teilbild-Codierung des Bildsignals des anderen der beiden Teilbilder jedes der erwähnten Bezugs-Vollbilder unter Verwendung von Daten des zuerst erwähnten einen Teilbildes des gleichen Bezugs-Vollbildes ausgeführt wird und eine Inter-Vollbild-Codierung der anderen Vollbilder, die das Zeilensprung-Bildsignal, aber nicht die erwähnten Bezugs-Vollbilder bilden, ausgeführt wird."
Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der A LA L. L. C., USA, einer US-amerikanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Delaware, verwaltet wird (nachfolgend A LA). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung A-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die für die Einhaltung der A-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, sowie der A LA und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einführung der Norm zu beschleunigen, haben die Mitglieder der A LA eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. A LA verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die A-2-Norm einführen möchte, einfache (Unter-)Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben 25 Lizenzgeber über 800 Patente für ca. 57 Länder in den A-2-Patentpool eingebracht. Mehr als 1.400 Lizenznehmer sind derzeit weltweit nach dem Standardvertrag lizenziert. Die A LA bietet Unternehmen, die den A-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Standard-Lizenzvertrages an.
Die Beklagte hat - nach Erlass des landgerichtlichen Urteils - vorsorglich ihr Interesse am Erhalt einer Lizenz für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bekundet und erklärt, dass sie "eine Lizenz des A LA für Benutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland zu den Konditionen des A LA Standardlizenzvertrages" abschließen möchte.
Die in Griechenland ansässige Beklagte stellt her und vertreibt DVDs. Nach ihrem eigenen zweitinstanzlichen Vorbringen ist sie der drittgrößte, nach den Angaben der Klägerin der größte DVD-Hersteller in Griechenland. Unstreitig stellte sie jedenfalls im Jahr 2007 insgesamt 28 Mio. und im Jahr 2008 ca. 29 Mio. DVDs her.
Die Beklagte lieferte am 30.3.2007 insgesamt 500 von ihr hergestellte DVDs mit dem Titel "Erdbebenmessung in Deutschland" an eine Lieferadresse in Köln. Anlass für diese Lieferung war eine von der Klägerin initiierte Bestellung einer Frau Manuela B. Diese nahm erstmals am 9.2.2009 per Email unter der Bezeichnung "exC manuela B" und Angabe einer Geschäftsadresse in D/Main Kontakt mit der Beklagten auf und bat diese um ein Angebot für die Herstellung von 500 DVDs. Frau B teilte in diesem Zusammenhang mit, dass der Beklagten ein "DVD-Master auf einem DLT-Tape Type IV" ("DVD Master on a DLT-Tape Type IV") zur Verfügung gestellt werde, und bat um Information, ob das Format für die Produktion der Beklagten geeignet sei. Dieses Email beantwortete die Beklagte am 12.2.2007 positiv. Weiterhin heißt es in dem Email:
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