Leitsatz (amtlich)
1. Verlangt der Mieter eines Bankschließfachs von der Bank Schadensersatz wegen des Verlusts aus dem Schließfach ohne seinen Willen entfernter Gegenstände, so hat er darzulegen und zu beweisen, welche Gegenstände in dem Schließfach eingelagert waren.
2. An dieser Beweislast ändert auch sich dann nichts, wenn die Bank durch grob fahrlässiges Fehlverhalten ihrer Angestellten einer unbefugten Person den Zugang zu dem Schließfach ermöglicht hat.
Normenkette
BGB §§ 535, 280, 249; ZPO §§ 286, 448
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 13.07.2011; Aktenzeichen 1 O 378/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.7.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus einem Vertrag über ein Bankschließfach auf Schadensersatz in Anspruch. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger mietete mit "Schrankfach-Mietvertrag" vom 8.7.1992 bei der Beklagten ein Bankschließfach mit der Nr. 285 an. Ziff. 8 des "Schrank-Mietvertrages" verweist auf die Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern, nach denen die Haftung der Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
Mit der Eröffnung des Schrankfaches (nachfolgend auch: Schließfach) erteilte der Kläger seiner Ehefrau, der Zeugin D., eine Schrankfach-Vollmacht. Gleichzeitig übergab er seiner Ehefrau einen von zwei ihm von der Beklagten ausgehändigten Schließfachschlüsseln.
In den folgenden Jahren suchte der Kläger das Schließfach mehrfach in unregelmäßigen, zeitweise größeren zeitlichen Abständen auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Besucherkartei der Beklagten verwiesen.
Die Öffnung der Schließfächer gestaltet sich bei der Beklagten wie folgt: Ein Mitarbeiter der Beklagten unternimmt eine Vorschließung, die in jedem einzelnen Schließfach integriert ist und die erst eine Öffnung des jeweiligen Schließfaches ermöglicht. Im Anschluss verlässt der Bankmitarbeiter den Raum. Die Öffnung des Schließfachs erfolgt sodann stets unbeaufsichtigt.
Nachdem sich der Kläger mit seiner Ehefrau zerstritten hatte, widerrief er am 27.7.2004 die Schrankfach-Vollmacht seiner Ehefrau. Daraufhin löschte die Beklagte die Vollmacht in ihrer EDV, vergaß aber, den Widerruf der Vollmacht in ihrer Besucherkarte zu vermerken, so dass die Ehefrau des Klägers in dieser weiterhin als bevollmächtigt ausgewiesen war.
Der Kläger suchte sein Schließfach nach dem Widerruf der Vollmacht seiner Ehefrau am 9.6.2006 sowie am 23.6.2006 wieder auf.
Am 6.8.2008 erhielt seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, welche noch immer einen Schließfachschlüssel besaß, trotz des Widerrufs ihrer Vollmacht Zutritt zu dem Schließfach, weil der zuständige Mitarbeiter der Beklagten anhand der Besucherkarte davon ausging, dass die Ehefrau des Klägers zum Zugang berechtigt war.
Am 16.12.2009 suchte der Kläger das Schließfach selbst wieder auf. Nachdem er dieses geöffnet hatte, wandte er sich an die Bankmitarbeiter und erklärte diesen, aus dem Schließfach seien der gesamte Schmuck und das gesamte Bargeld entfernt worden. In der Folgezeit folgten Verhandlungen mit der Versicherung der Beklagten über eine Schadensregulierung, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Ein auf eine Anzeige der Versicherung eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wuppertal gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Der Kläger hat behauptet, in dem Safe hätten u.a. 128.000 Schweizer Franken, 90.000 US-Dollar, 125.000 EUR und ein Diamantring im Werte von 168.590 EUR sowie weitere Schmuckstücke gelegen. Als er sein Schließfach im Dezember 2009 aufgesucht habe, seien das Geld und der Diamantring nicht mehr im Bankschließfach gewesen. Aufgrund seiner Vermögensverhältnisse sei er in der Lage gewesen, die Geldbeträge im Safe zu deponieren. Die große Menge der Geldbeträge habe er deswegen im Laufe der Jahre in den Safe gelegt, um jederzeit an Bargeld kommen zu können. Er habe schon als junger Mann sehr viel Geld verdient. Jetzt sei er auch an mehreren Unternehmen beteiligt. Dafür, dass das Geld im Geldsafe gelegen habe, spreche auch, dass er am 20.6.2006 25.000 EUR in bar abgeholt habe. Dieses Geld habe er drei Tage später, am 23.6.2006, in das Bankschließfach gelegt. Über den Ring habe es schon im Jahre 1992 eine Expertise gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ring 329.735 DM (= 168.590,83 EUR) wert gewesen. Die Beklagte habe grob fahrlässig ihre vertraglichen Pflichten verletzt und sei ihm deshalb zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Darüber hinaus führe das grob fahrlässige Verhalten der Beklagten zu einer Umkehr der Beweisla...