Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 41/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 04.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt als gesetzliche Unfallversicherung die Beklagten aus einem Arbeitsunfall in Anspruch, der sich am 17.09.2015 auf dem Grundstück der Beklagten auf der A... 72 in B... ereignete.

Am 17.09.2015 führte der selbständige Malermeister C... dort im Auftrag der Beklagten Malerarbeiten an einem der oberen Fenster im Wohnhaus der Beklagten durch. Dazu begab er sich über eine vom Beklagten zu 1. angestellte Leiter auf ein an der Hauswand aufgestelltes Baugerüst, montiert mit zwei Gerüstlagen, welches der Beklagte mit Hilfe seines Sohnes errichtet hatte. Beim Abstieg von der unteren ca. 2 m hohen Gerüstlage rutschte die Leiter weg und der Malermeister stürzte auf die Terrasse. Dabei zog er sich eine Lungenkontusion beidseits sowie eine instabile BWK 12-Fraktur zu (Arztbericht vom 07.10.2015, Anlage K 4). Die Klägerin erstattete Heilbehandlungskosten.

Mit Schreiben vom 09.02.2016 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten zur Zahlung von 18.899,48 EUR auf. Dies lehnte die Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 18.02.2016 ab.

Die Klägerin hat behauptet, der Geschädigte sei zum Unfallzeitunkt bei ihr freiwillig versichert gewesen, wie der Beitragsbescheid für das Jahr 2015 belege (Anlage K 11). Für Heilbehandlungskosten, Fahrt- und Transportkosten, Physiotherapie, Heil- und Hilfsmittel sowie die Kosten der stationären Behandlung seien ihr Kosten in Höhe von insgesamt 31.608,50 EUR entstanden (vgl. Anlage K 6 und 7). Zudem seien die unfallbedingten Verletzungen solcher Art, dass mit künftigen Folgeschäden gerechnet werden müsse. Dem sind die Beklagten entgegengetreten, hinsichtlich der Behauptung der Versicherung mit Nichtwissen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 31.608,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 18.899,48 EUR seit dem 10.02.2016 und auf die Klageforderung seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die Kosten für sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten, die sie als Folge des Unfalls des Versicherten C... vom 17.09.2015 durch Absturz von einem Baugerüst auf dem Wohngrundstück in B..., A... 71, zukünftig zu erbringen haben wird, sofern diese den Anspruch gemäß Ziffer 1 überschreiten.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Ein Anspruch auf Zahlung der Heilbehandlungskosten aus übergegangenem Recht gemäß § 836 BGB i.V.m. § 116 SGB X steht der Klägerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu.

Die Voraussetzungen aus § 836 BGB sind nicht gegeben.

§ 836 BGB setzt voraus, dass durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. In diesem Fall ist der Besitzer des Grundstücks verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. In diesem Fall ist jedoch weder ein Gebäude oder ein mit einem Grundstück verbundenes Werk eingestürzt noch haben sich Teile eines Gebäudes oder eines Werkes abgelöst.

a) Mit dem Grundstück verbundene Werke im Sinne von § 836 BGB sind alle Gegenstände, die von Menschenhand unter Verbindung mit dem Grundstück nach gewissen Regeln der Kunst oder der Erfahrung hergestellt sind und einem bestimmten Zweck dienen sollen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1998, 22 U 124/97, BeckRS 1998, 02582, Rn. 3; MüKo/Wagner, BGB, 7. Auflage 2017, § 836 Rn. 8). Die erforderliche Verbindung mit dem Grundstück muss nicht den Anforderungen des § 94 BGB genügen, weil § 94 BGB einen anderen Zweck verfolgt als § 836 BGB, nämlich die Zerschlagung volkswi...

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