Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 8 O 64/15) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 18.03.2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
III. Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten zuletzt noch über im Wege der Widerklage geltend gemachte vermeintliche wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche der Beklagten (nachfolgend auch "Widerklägerin") gegen die Klägerin (nachfolgend auch "Widerbeklagte") im Zusammenhang mit dem Verkauf von Postkästen und Zeitungsrollen im A. in Geldern. Herstellerin der vorgenannten Produkte ist die Streithelferin.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragene Widerbeklagte (s. HR-Auszug zur Nr. HRA 1281 gemäß Anlage K 19, Bl. 1827 GA) betreibt einen Baustoffhandel mit Standorten in ..., ... und ....
Die Bilanz der Widerklägerin, welche behauptet, ihrerseits u.a. mit Briefkästen zu handeln, hat für das Jahr 2015 den aus Anlage NI 49 ersichtlichen Inhalt. Die Bilanzen für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 weisen einen Jahresüberschuss in Höhe von jeweils ca. EUR 5.000 aus, während jene für das Geschäftsjahr 2014 einen Fehlbetrag von ca. EUR 6.000 ausweist. Einer schriftlichen Bestätigung des Steuerberaters der Widerklägerin zufolge soll für das Geschäftsjahr 2015 ein Umsatz der Widerklägerin mit Briefkästen in Höhe von EUR 460.000 zu erwarten gewesen sein.
Nachdem die Widerklägerin zunächst die Streithelferin erfolglos mit der Begründung abgemahnt hatte, dass die auf den streitgegenständlichen Postkästen und Zeitungsrollen befindlichen Werbeaussagen "geprüfte Qualität" und "umweltfreundlich produziert" irreführend seien, beantragte sie beim LG Hagen den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gegen die Streithelferin. Mit Urteil vom 10.07.2015 gab das LG Hagen dem Begehren der hiesigen Widerklägerin statt. Eine hiergegen zunächst am 10.08.2015 beim OLG Hamm eingelegte Berufung nahm die Streithelferin am 21.10.2015 zurück und gab eine entsprechende Abschlusserklärung ab.
Im Zeitraum Ende Juni/Juli 2015 mahnte die Widerklägerin 71 Online-Händler im Zusammenhang mit den auch hier streitgegenständlichen Werbeaussagen ab.
Mit Schreiben vom 03.08.2015 (Anlage K 5) mahnte die Widerklägerin die A. Handelsgesellschaft für Baustoffe mbh & Co. KG ("Dachgesellschaft") ab. Letztere bat zunächst selbst um Fristverlängerung und stellte in Aussicht, nach Prüfung der Berechtigung des Vorwurfs ggf. sämtliche ihrer Franchisenehmer zur Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen aufzufordern. Die Streithelferin wies mit Schreiben vom 10.08.2015 darauf hin, dass die inkriminierte Produktwerbung bereits umgestellt sei und das zwischenzeitlich ergangene Urteil des LG Hagen im Falle einer umfassenden Einigung rechtskräftig werden könne.
Mit Schreiben vom 12.08.2015 (Anlage K 6) reagierte der Widerbeklagtenvertreter auf die Abmahnung gemäß Anlage K 5 und regte u.a. an, den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG Hagen gegen die Streithelferin abzuwarten. Anschließend ließ die Widerklägerin Mitte August 2015 insgesamt 203 A. Gesellschafterinnen abmahnen. Die Klägerin erhielt eine entsprechende Abmahnung mit Schreiben vom 12.08.2015 (Anlage K 4, Bl. 22 GA).
Mit Klage vom 04.09.2015 hat die Klägerin ursprünglich die Feststellung begehrt, dass der Beklagten die außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustünden. Nachdem die Widerklägerin unter dem 02.10.2015 Widerklage auf Unterlassung des Inverkehrbringens der betreffenden Artikel erhoben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf die zunächst erhobene negative Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18.03.2016 (Bl. 3004 ff. GA) Bezug genommen, mit dem es die Widerklage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Es bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, dass die Widerbeklagte die streitgegenständlichen Handlungen begangen habe und/oder zukünftig begehen werde. Allenfalls komme solches mit Blick auf die A. B. GmbH & Co. KG in Betracht, die indes eine selbständige, keinen Weisungen der Widerbeklagten unterliegende Gesellschaft sei. Eine Zurechnung des Handelns der A. B. GmbH & Co. KG an die Widerbeklagte scheide ebenso aus wie eine Rechtsscheinhaftung der Widerbe...