Leitsatz (amtlich)
1. Eine Bauteilöffnung ist zur Feststellung eines fehlerhaft ausgeführten Anschlusses der vor das Wärmedämmverbundsystem geführten Abdichtungsbahnen nicht erforderlich, wenn die Gestaltung des Anschlusses auch ohne eine solche feststeht und bereits aufgrund der ausgeführten Konstruktion erkennbar ist, dass diese zu einer Hinterläufigkeit des Anschlusses führt.
2. Zum Umfang der Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 167 ZPO mit Eingang des Antrages auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens.
3. Da die Feststellungsklage neben der Klage auf Kostenvorschuss nur klarstellenden Charakter hat, ist sie im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB §§ 204, 634 Abs. 1, 3, § 634 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 O 216/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.03.2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen klarstellend teilweise wie folgt abgeändert:
Soweit eine Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich der "Instandsetzung des Wärmedämmverbundsystems sowie der Vorflutkästen" festgestellt wurde, heißt es stattdessen "Instandsetzung des Wärmedämmverbundsystems".
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet.
1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Zulässigkeit der Klage bejaht. Dies wird von der Beklagten im Rahmen der Berufung auch nicht angegriffen.
2. Das Landgericht hat der Klägerin einen Kostenvorschussanspruch gem. §§ 637 Abs. 1, Abs. 3, 634 Nr. 2, 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 631 BGB in Höhe von 29.522,66 Euro zugesprochen. Diesem Betrag hat es folgende einzelnen Forderungspositionen zugrunde gelegt:
1. Feuchteschäden im Zusammenhang mit Wassereintritt in die Wohnung R...
a) Gemeinschaftseigentum der Klägerin 2.357,43 EUR
b) Schadensersatz Wohnung R... 450,00 EUR
2. Vorflutkästen / Wärmedämmverbundsystem 7.567,00 EUR
3. Brüstungsbleche an Dachabdeckung 2.178,10 EUR
4. Wohnungseingangstüren 8.593,00 EUR
5. Regenentwässerungsleitung 2.668,60 EUR
6. Gutachterkosten 6.161,63 EUR
Summe 29.522,66 EUR
Die Beklagte greift mit ihrer Berufung ihre Verurteilung zur Zahlung hinsichtlich der vorstehenden Positionen 1, 2 und 5 an, wobei sie hinsichtlich der Position 2 eine Abänderung insoweit begehrt, als der Klägerin insoweit ein Betrag von mehr als 3.866,97 Euro zugesprochen wurde.
Die Entscheidung des Landgerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:
3. Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses gem. §§ 637 Abs. 1, Abs. 3, 634 BGB in Höhe von 2.357,43 Euro und weitere 450,- Euro zur Beseitigung der Schäden und Mängel wegen der in die Wohnung der Eigentümer R... eingetretenen Feuchtigkeit zugesprochen.
Der Entscheidung des Rechtsstreits sind die Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Soweit in diesem Urteil die Vorschriften des BGB genannt sind, beziehen sich diese auf das BGB in dieser Fassung.
a) Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass die östliche Fassade des Gemeinschaftseigentums im Sockelbereich unzureichend gegen das aufgrund einer defekten Regenentwässerung entstehende Druckwasser abgedichtet ist und hierdurch Wasserschäden in der Wohnung der Eigentümer R... verursacht wurden.
aa) In der Wohnung der Eigentümer R... waren ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M... in seinem Gutachten vom 10.01.2013 (vgl. dort S. 10 f., Bl. 187 ff. BA) an der linken Außenwand im Zimmer Nummer 2 der Wohnung R... Feuchtigkeitsschäden aufgetreten (vgl. Anlage 1 zu dem Gutachten, Bl. 212 BA). So waren die Sockelleisten abgelöst, die Raufasertapete hatte sich hinter den Sockelleisten gelöst und das Parkett war durch die eingedrungene Feuchtigkeit aufgequollen. Diese Schäden sind auf den Lichtbildern in dem Gutachten des Privatsachverständigen Grün vom 13.02.2012 dokumentiert (vgl. Bl. 58 BA). Weiter hat der gerichtliche Sachverständige M... bei seinem Ortstermin am 17.11.2012 an der linken Außenwand, die von außen im Erdreich liegt, Feuchtigkeitswerte zum Teil von 100 Digit gemessen (vgl. S. 11 d. Gutachtens v. 10.01.2013, Bl. 197 BA). Damit war die Außenwand im unteren Bereich feucht bis nass.
bb) Diese Feuchtigkeitseintritte beruhen nach den weiteren überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen M... darauf, dass das an der Außenwand liegende Regenfallrohr (vgl. Lichtbildern K 13 und K 14, Bl. 118, 119 GA) bis in das Erdreich gerissen ist. Dieser Riss des PVC-Rohres ist nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen M... darauf zurückzuführen, dass sich in dem Rohr durch eine Verstopfung der Grundleitung Wasser angestaut hat, das, als es im Winter gefror, das Rohr gesprengt ...