Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 14.05.2009) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.5.2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Nebenintervention trägt der Kläger. Dem Kläger werden weiter die Kosten der Nebenintervention in erster Instanz auferlegt.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und deren Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. deren Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist seit dem 27.09.2002 Eigentümer des ehemaligen Bahnhofsgebäudes "Z." in X., das seit dem 24.09.1998 in die Denkmalliste der Stadt X. eingetragen ist (Bl. 110 ff. d. Ermittlungsakte 702 Js 188/07 StA Kleve).
Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einem Brandschaden an diesem Gebäude.
Für den Gebäudekomplex besteht seit dem 01.01.2003 eine verbundene Wohngebäudeversicherung (vergl. Versicherungsschein v. 06.02.2003, Bl. 37 GA). Auf das Vertragsverhältnis finden die VGB 88, Fassung Januar 2001 und die Klauseln für die Verbundene Wohngebäude-Versicherung Anwendung (Bl. 41 ff., 49 f. GA). Der Versicherungsvertrag ist durch den Zeugen D., der Versicherungsmakler ist, vermittelt worden. Die Versicherungssumme nach Wert 1914 lautet auf 51.332 Mark. Eine Hausratversicherung bestand bei der P. Versicherungs AG mit einer Versicherungssumme von 11.000 EUR (vergl. auch Bl. 522 GA: dort 10.000 EUR). Am 03.04.2006 wurde unter Vermittlung des Maklerbüros D. die Deckungsaufgabe für eine (weitere) Hausratversicherung bei der Gothaer Versicherung AG mit einer Versicherungssumme von 81.000 EUR erstellt. Versicherungsbeginn war der Tag der Deckungsaufgabe; für die Jahresprämie von 262,15 EUR war eine vierteljährliche Zahlungsweise vereinbart. Am 12.05.2006 erteilte der Kläger der Bank telefonisch den Auftrag, die Erstprämie von 68,22 EUR an die G. Versicherung zu überweisen (vergl. Bl. 524 f. GA).
Am späten Mittag des folgenden Tages, Samstag 13.05.2006, brannte das Gebäude.
Ein Teil des Erdgeschosses war zu Wohnzwecken vermietet; der Mieter S. war zum Brandzeitpunkt außer Haus, was der Kläger wusste. Über den vermieteten Teil des Erdgeschosses ist ein Zugang zu den vom Kläger genutzten Gebäudeteilen nicht möglich. Das ehemalige Hauptgebäude des Bahnhofs hat der Kläger im Erdgeschoß zum Betrieb seines Elektrotechnik-Unternehmens - das zum Zeitpunkt des Brandes ohne weitere Mitarbeiter war - und im Obergeschoß als Wohnung genutzt, ebenso einen noch zur Wohnung gehörigen Dachgeschossteil des angebauten Nebengebäudes. Die Wohnung nutzte er in Wohngemeinschaft mit der Zeugin M.. Diese befand sich - ohne den Kläger - seit dem 08.05.2006 mit am 22.05.2006 vorgesehener Rückkehr in G. in Urlaub. Der Brand wurde der Feuerwehr am 13.05.2006 um 14.33 Uhr gemeldet, nachdem der Kläger zusammen mit dem Zeugen D. zuvor gegen 14.00 Uhr das Objekt verlassen hatte, um gegen 14.30 Uhr an einem Fußballturnier in X.-B. teilzunehmen.
Das Hauptgebäude hat einen Flachdachanbau, über den der Zugang zu Werkstatt und Wohnung möglich ist. Zum Hauptgebäude gibt es mehrere Zugänge, aber nur einer führt zur Wohnung und zu dem Teil des Dachgeschosses, der Bestandteil der Wohnung ist. Alle Zugänge der Außentüren sowie die Wohnungseingangstür sind mit einem digitalen Schließzylindersystem ausgestattet, das mittels (auslesbarer) Transponder über Funk bedient wird.
Das nach dem Brand eingeleitete Ermittlungsverfahren ging von einer Brandstiftung aus, führte aber nicht zur Ermittlung eines Täters; hinsichtlich des Klägers als Tatverdächtigen wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Ermittlungsakte Bl. 340 GA).
Der Kläger hat behauptet, der Brand sei entweder gar nicht oder ohne sein Wissen und Wollen von dritter Seite gelegt worden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass an dem ehemaligen Bahnhofskomplex zu einem früheren Zeitpunkt bereits Scheiben eingeworfen worden seien. Auch sei einmal ein im Bereich des Objektes abgestellter PKW aufgebrochen worden. Daher habe er, der Kläger, auch eine Überwachungsanlage eingerichtet. Dritte könnten sehr wohl ein Interesse daran gehabt haben, das Objekt in Brand zu setzen. Er habe sich während des Brandes bereits auf einem Fußballplatz befunden.
Der Versicherungsfall sei eingetreten, daher müsse die Beklagte als Brandversicherung für den Gebäudeschaden einstehen. Zunächst sei der von dem Sachverständigen B. festgestellt Zeitwert in Höhe von 167.784,00 EUR zu ersetzen. Hinzu kämen Schadensminderungskosten in Höhe von 10.981,00 EUR sowie Aufräumkosten in Höhe von 20.995,00 EUR und Mietausfallkosten von insgesamt 4.488,00 EUR. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass d...