Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 29.08.2013; Aktenzeichen 1 O 393/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.8.2013 verkündete Urteil des LG Düsseldorf, Az. 1 O 393/10, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von restlichem Werklohn aus einem gekündigten VOB-Pauschalvertrag i.H.v. 475.619,66 EUR in Anspruch.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts Duisburg vom 1.4.2003 (Az.: 60 IN 15/03) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Bauunternehmung E. L. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) bestellt. Mit Generalunternehmervertrag vom 14.12.2001 beauftragte die Beklagte die Insolvenzschuldnerin zur Errichtung eines Bürolofts mit Tiefgarage in der N. straße in D. zu einem Pauschalfestpreis i.H.v. 7.516.092,91 EUR. Die Parteien vereinbarten die Anwendung der VOB/B. Gegenstand des Generalunternehmervertrages sind u.a. auch das Protokoll der Vergabeverhandlung vom 13. und 14.12.2001 einschließlich Anlagen sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen. Wegen der Einzelheiten zu dem Inhalt des Generalunternehmervertrages wird auf die Anlagen K 2 und B 6 Bezug genommen. Die Beklagte beauftragte darüber hinaus schriftlich noch Zusatzleistungen i.H.v. 42.280,63 EUR. Gemäß Bauvertrag sollte die linke Gebäudehälfte (Süd) zum 1.12.2002 und die rechte Gebäudehälfte (Nord) zum 31.12.2002 fertig gestellt werden. Diese Fertigstellungstermine wurden nicht eingehalten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies von der Insolvenzschuldnerin zu vertreten ist. Mit Schreiben vom 11.2.2003 kündigte die Beklagte den Generalunternehmervertrag aufgrund des Insolvenzantrags der Insolvenzschuldnerin. Zu diesem Zeitpunkt war das Bauvorhaben noch nicht fertig gestellt und die Parteien streiten nunmehr u.a. über den Umfang der noch auszuführenden Arbeiten. Der Kläger erstellte am 21.3.2003 die Schlussrechnung, die Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Die Position der Mehr- und Minderkosten sowie der nicht fertiggestellten Leistungen hat der Kläger mit der Klage noch einmal korrigiert und rechnet nunmehr unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen i.H.v. 8.225.000 EUR wie folgt ab:
Hauptauftrag gem. GU Vertrag v. 14.12.2001 |
7.416.092,91 EUR |
Zzgl. schriftlich beauftragte Leistungen |
42.280,63 EUR |
Zzgl. Mehr-/Minderkosten |
177.784,05 EUR |
Abzgl. nicht fertig gestellter Leistungen |
-235.623,40 EUR |
Summe netto |
7.500.534,19 EUR |
Zzgl. 16 % MwSt |
1.200.085,47 EUR |
Summe brutto |
8.700.619,66 EUR |
Abzgl. erfolgter Zahlungen |
-8.225.000 EUR |
Klageforderung |
475.619,66 EUR |
Eine förmliche Gesamtabnahme fand unstreitig nicht statt. Die Beklagte kürzte mit Überprüfung der Schlussrechnung am 13.5.2003 von dem Kläger in Ansatz gebrachte "Mehrkosten", erhöhte die Position der nicht fertig gestellten Leistungen und machte ihrerseits Kosten für die Mängelbeseitigung, eine Vertragsstrafe und einen 5-prozentigen Gewährleistungseinbehalt geltend. Aus ihrer Berechnung vom 13.5.2003 ergab sich eine Rückforderung i.H.v. 2.015.143,82 EUR.
Am 18.11.2005 trafen die Parteien folgende Vereinbarung über die Nichtgeltendmachung der Einrede der Verjährung:
"Hinsichtlich der Restwerklohnforderung der Bauunternehmung E. L. GmbH & Co. KG aus dem genannten Bauvorhaben verzichtet die H. Grundstücks-Gesellschaft mbH & Co KG auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die H. Grundstücks-Gesellschaft mbH & Co KG befugt ist, den vereinbarten Verzicht einseitig zu widerrufen. Der Widerruf hat gegenüber dem Bevollmächtigten des Insolvenzverwalters Dr. F. K. schriftlich zu erfolgen. Macht die H. Grundstücks-Gesellschaft mbH & Co. KG von dieser Möglichkeit Gebrauch, dann gilt der Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung für die Dauer von drei Monaten ab Zugang der Widerrufserklärung fort".
Ein Widerruf der Verjährungsverzichtserklärung ist nicht erfolgt.
Die Beklagte hat die streitgegenständliche Immobilie veräußert und übt keine operative Tätigkeit mehr aus.
Der Kläger hat gemeint, es entspreche gefestigter Rechtsprechung, bei fast vollständig durchgeführten Pauschalverträgen - wie vorliegend - die vereinfachte Werklohnabrechnung "von oben herab" zuzulassen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages nur noch geringfügige Leistungen nicht erbracht worden seien. Nach einer Entscheidung des OLG Celle handele es sich um geringfügige Leistungen, wenn der nicht mehr ausgeführte Teil der Gesamtleistung eines Pauschalvertrages ca. 4 % des Auftragsvolumens ausmache. Vorliegend machten die nicht mehr erbrachten Leistungen im Wert von 235.623,40 EUR im Verhältnis zum Paus...