Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.02.2005)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2005 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,--- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

  • IV.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 150.000,-- Euro.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland und in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patentes 0 154 xxx (Klagepatent, Anlage I-K 1) betreffend ein nicht mechanisches Druck- oder Kopiergerät für Mehrfarben- und Rückseitendruck; nach ihrem Vorbringen hat sie das Klagepatent von der ursprünglich als Inhaberin eingetragenen S AG in L erworben; am 20. Januar 1997 ist der deutsche Anteil beim Deutschen Patentamt auf die Klägerin umgeschrieben worden (vgl. Anlage I-K 3). Die Klägerin nimmt die Beklagten aus diesem Schutzrecht nach dessen Ablauf am 10. Dezember 2004 auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Umfang des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und die Beklagte zu 1. darüber hinaus auf Vernichtung in ihrem Besitz oder Eigentum befindlicher angegriffener Erzeugnisse in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 10. Dezember 1984 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorität vom 21. Februar 1984 eingereicht und am 18. September 1985 im Patentblatt veröffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 29. Juni 1988 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatents lautet folgendermaßen:

Nichtmechanisches Druck- oder Kopiergerät, bei dem das in einer Entwicklerstation (13) entwickelte und in einer Umdruckstation (14) auf den bandförmigen Aufzeichnungsträger (15) aufgebrachte Tonerbild in einer insbesondere nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeitenden Fixierstation (16) fixiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Geräte (30, 31) hintereinander angeordnet sind, die gleichzeitig betrieben werden, wobei der aus dem Papieraustrittsbereich (32) des vorhergehenden Gerätes (30) austretende Aufzeichnungsträger (15) dem Papiereintrittsbereich (29) des nachfolgenden Gerätes (31) zugeführt wird und dass dem Papiereintritts- oder Austrittsbereich der Geräte (30, 31) eine Papierlängenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 enthält eine Prinzipdarstellung eines Laserdruckers, Figur 3 zeigt ein Laserdrucksystem für Rückseitendruck, Figur 4 ein solches für einseitigen Zweifarbdruck, Figur 5 eine Schnittdarstellung des Papierbahnverlaufs einschließlich Papierlängenausgleichseinrichtung im Papiereintrittsbereich des nachgeordneten Gerätes und Figur 6 eine teilweise Darstellung der verwendeten Papierumlenkeinrichtung mit zugehöriger Längenausgleichseinrichtung.

Die seit dem 15. Oktober 1996 bestehende Beklagte zu 1. ist die deutsche Tochtergesellschaft der - nach dem Vorbringen beider Beklagten am 29. April 2002 gegründeten - in Frankreich ansässigen Beklagten zu 2.. Sie vertreibt in Deutschland unter den Bezeichnungen "N 8000", "N 6100 Printer Family" und "N 7000" von der Beklagten zu 2. hergestellte Druckgeräte. Von Geräten der Baureihe "N 8000" lassen sich bei den Ausführungsformen 400 XY, 600 XY, 800 XY und 940 XY mehrere Geräte zur gleichzeitigen Herstellung von Rückseiten- und/oder Mehrfarbdrucken hintereinander schalten. Das Tonerbild wird nach dem "f"-Verfahren fixiert; der auf das Papier aufgebrachte Toner wird durch die Einwirkung von Blitzlicht erhitzt, zum Schmelzen gebracht und so auf dem Aufzeichnungsträger fixiert. Die Klägerin hat zur weiteren Erläuterung der Beschaffenheit und Funktionsweise dieser Geräte jeweils einen Prospekt der Beklagten zu 2 betreffend die Baureihen "N 8000" (Anlage I-K 5) und "N 7000" (Anlage K 13) vorgelegt. Aus ersterem ist die nachfolgend wiedergegebene Abbildung entnommen. Die Beklagte zu 2 bietet die von ihr hergestellten Drucker auch im Internet an (vgl. Anlage K 10).

Die Klägerin ist der Auffassung, der Vertrieb dieser Geräte verletze das Klagepatent. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, die in Patentanspruch 1 angegebene Kaltfixierung sei nur eine besonders hervorgehobene Möglichkeit der Fixierung; Anspruch 1 erfasse jede beliebig ausgestaltete Fixierstation. Die angegriffenen Geräte arbeiteten ebenfalls nach dem Prinzip der Kaltfixierung; in Werbeaussagen der Beklagten werde hervorgehoben, dass das bedruckte Papier beim Fixieren des Tonerbildes nicht mit erhitzt werd...

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