Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 01.04.2005) |
Gründe
A.
Der Kläger begehrt Vergütung für erbrachte Architektenleistungen. Ein schriftlicher Architektenvertrag besteht nicht. Der Beklagte betreibt eine Massagepraxis und beabsichtigte, auf dem Gelände des E.-Krankenhauses in M.-R. ein ambulantes Reha-Zentrum zu errichten. Er wandte sich, auch, weil er keine Vorstellung von dem erforderlichen Kostenaufwand hatte (Bl. 39 GA), an den Architekten L. in E.. Dieser Architekt legte eine Planung vor, ohne hierfür Kosten zu berechnen.
Im Mai 1997 kam es über einen Patienten des Beklagten zu einem Kontakt zum Kläger. Es fanden mehrere Gesprächstermine statt, der Kläger erhielt auch Einsicht in die zuvor erstellten Pläne. Der Kläger erstellte mehrere Entwürfe für das Projekt. Einer der Entwürfe, der die Ausführung des Projekts in drei ineinander greifenden Kreisen vorsah, fand beim Beklagten Gefallen. Dieser Entwurf wurde in der Folgezeit in Kenntnis des Beklagten fortentwickelt und war Gegenstand weiterer Besprechungen. Der Kläger erstellte eine Planung im Maßstab 1:250 bzw. 1:100 (Bl. 22 ff. GA). Im Einverständnis mit dem Beklagten, mit dem zuvor die voraussichtlichen Gebühren besprochen und mit 500 DM beziffert worden waren, stellte der Kläger am 25.7.1997 eine Bauvoranfrage. Am 29.1.1998 wurde die Planung des Klägers durch einen Vorbescheid genehmigt. Der Kläger übersandte die Pläne mit einem entsprechenden Konzept einzelnen Krankenkassen in ihrer Funktion als Kostenträger Der Bauanfrage nachfolgend erbrachte der Kläger weitere Leistungen, so war die Einarbeitung eines Sanitätshauses Gegenstand planerischer Überlegungen. Der Kläger erbrachte dabei bis Juli 2000 Arbeiten (Bl. 11, 202 GA).
Das Projekt wurde nicht realisiert. Dabei war von Bedeutung, dass ein Zulassungstop der Kostenträger, der sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten jedenfalls vor der Durchführung der Bauvoranfrage bekannt war, bestand.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 6.4.2001 auf, einen Vorschuss in Höhe von 25.000 DM auf die erbrachten Architektenleistungen zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger erstellte mit Datum vom 18.8.2003 seine Schlussrechnung, mit der er Leistungen der Leistungsphasen 1-3 unter Bezugnahme auf eine Kostenschätzung vom 31.1.1999 abrechnete(Bl. 19 ff. GA). Der Beklagte beanstandete die Prüffähigkeit der Rechnung erst nach Ablauf von 2 Monaten. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Betrag aus seiner Schlussrechnung geltend, wobei er im Prozessverlauf Kostenberechnungen vorgelegt hat (Bl. 95 ff, 105 ff. GA), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Kläger hat behauptet, seine Abrechnung, insbesondere die Ermittlung der anrechenbaren Baukosten, sei zutreffend. Er hat die Ansicht vertreten, die Schlussrechnung sei prüfbar.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 44.722 DM nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe beim zweiten Gesprächstermin den Kläger darauf hingewiesen, dass ein Architektenvertrag von ihm erst dann abgeschlossen werden könne, wenn feststehe, ob das Bauvorhaben für ihn überhaupt realisierbar sei. Der Kläger habe erklärt, er werde ihn darauf hinweisen, wenn für seine Architektenleistungen Kosten anfallen würden (Bl. 39 GA). Er hat die Ansicht vertreten, damit sei vereinbart worden, dass der Kläger seine Leistungen unentgeltlich erbringe (Bl. 40 GA). Die Bauvoranfrage sei eingereicht worden, als die Kostenträger einen Zulassungsstop verhängt hatten, um die Zeit zu nutzen. Mit Schriftsatz vom 19.3.2004 hat der Beklagte behauptet, bereits beim ersten Gespräch habe er darauf hingewiesen, dass Architektenhonorar nur dann bezahlt werden könne, wenn das Projekt auch finanziert und realisiert werde (Bl. 69 GA).
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Schlussrechnung des Klägers sei nicht prüffähig. Er hat behauptet, die anrechenbaren Kosten seien überhöht; die Planung des zuvor beauftragten Architekten sei von 1,5 Millionen DM ausgegangen (Bl. 43 GA). Die im Prozess vorgelegten Kostenberechnungen seien nicht nachvollziehbar, so seien u.a. die Zahlen in manchen Kostengruppen divergierend (Bl. 113, 117 GA).
Das Landgericht hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 15.10.2004 durch die Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.1.2005 (Bl. 144 ff. GA) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 1.4.2005, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 161 ff. GA), hat das Landgericht der Klage zu einem überwiegenden Teil stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 41.166,15 DM nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2004 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch des Klägers ergebe sich aus den §§ 631, 632 BGB a.F.. Ein Architektenvertrag sei d...