Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrzeugteilversicherung bei Pkw-Brand wegen Benzin- statt Dieseltankens
Normenkette
AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. a)
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.12.2007; Aktenzeichen 11 O 564/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Düsseldorf vom 28.12.2007 - 11 O 564/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.465 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der ersten Instanz trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des mit einem Dieselmotor ausgestatteten Pkws D. C., amtliches Kennzeichen ..., der bei der Beklagten fahrzeugteil- und -vollversichert gewesen ist. Die Selbstbeteiligung in der Teilversicherung beträgt 150 EUR. Dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegen haben die Bestimmungen der AKB, zuletzt in der seit dem 1.9.2003 bestehenden Fassung.
Am 19.10.2004 erlitt der Kläger mit seinem Fahrzeug einen Schaden, nachdem er auf der Bundesautobahn 57 an der Raststätte N. versehentlich nicht Diesel-, sondern Ottokraftstoff getankt hatte. Der Kläger konnte seine Fahrt zunächst bis auf den S. in D. fortsetzen, ehe er nach Überqueren der Kreuzung zur F. Straße feststellte, dass der Motor unrund lief. Daraufhin lenkte er sein Fahrzeug auf das Gelände einer ...-Tankstelle, von der aus er sich mit der M.-B.-Niederlassung in N. telefonisch in Verbindung setzte. Noch während er telefonierte, stellte er im Fahrzeuginneren starke Rauchentwicklung fest. Wenige Augenblicke später schlugen Flammen aus dem Kühlergrill.
Ursache für diesen Brand war eine Überhitzung des Katalysators. Worauf diese Überhitzung zurückzuführen gewesen ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Durch den Brand erlitt der Wagen des Klägers Totalschaden. Nach einem von der Beklagten eingeholten Schadensgutachten beträgt der Fahrzeugwiederbeschaffungswert 41.225 EUR, der Restwert wird mit 25.610 EUR bemessen.
Mit Schreiben vom 2.11.2004 lehnte die Beklagte die Schadensregulierung ab.
Der Kläger hat gemeint, bei dem vorstehend beschriebenen Schadensereignis habe es sich um einen vom Versicherungsschutz umfassten Brandschaden gehandelt. Die Falschbetankung habe sich nicht ursächlich auf den Schadensfall ausgewirkt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.615 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Katalysator habe sich infolge der falschen Betankung überhitzt und dann den Brand ausgelöst. Folglich handele es sich bei dem vorliegenden Schaden um einen nicht versicherten Betriebsschaden.
Das LG Düsseldorf hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Urteil vom 28.12.2007 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei wegen des vorliegenden Brandschadens nicht zur Leistung verpflichtet, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Schaden nicht durch eine Falschbetankung hervorgerufen worden sei. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten stehe ein entsprechender Ursachenzusammenhang vielmehr fest. Dann aber sei der Schaden nicht durch einen von der Fahrzeugversicherung umfassten Unfall oder unverschuldeten Defekt entstanden.
Gegen das ihm am 2.1.2008 zugestellte Urteil des LG hat der Kläger mit am 17.1.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 27.2.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, selbst wenn sein Fahrzeug durch eine Falschbetankung in Brand geraten sei, bestehe für ein solches Schadensereignis in der Fahrzeugteilversicherung Versicherungsschutz. Hieran könne der Haftungsausschluss in der Vollkaskoversicherung nichts ändern.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Düsseldorf vom 28.12.2007 - 11 O 564/04, teilweise aufzuheben (gemeint ist: abzuändern) und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.465 EUR nebst 5 % Zinsen (gemeint sind: Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, zu dem sie ergänzend ausführt, der Kläger habe den Versicherungsfall durch das falsche Betanken in jedem Fall grob fahrlässig herbeigeführt.
Der Senat hat den Kläger in der Sitzung vom 23.9.2008 zu dem Betankvorgang vom 19.10.2004 informatorisch angehört.
II. Die zulässige Berufung ist begründet, so dass die angefochtene Entscheidung in der aus dem Tenor zu ersehenden Weise abzuändern ist.
Die Beklagte ist dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 19.10.2004 aus §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) AKB zur Leistung verpflichtet.
Nach § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) A...