Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.09.1988; Aktenzeichen 33 O 122/87)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 1988 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die bis zur Teilerledigungserklärung der Klägerin vom 29. Juni 1988 entstandenen Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 11/20 der Klägerin und zu 9/20 der Beklagten auferlegt, die später entstandenen Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Essen entstandenen Mehrkosten, welche die Klägerin insgesamt zu tragen hat.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicher heitsleistung in Höhe von 8.000 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin in derselben Höhe Sicherheit, leistet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse geleistet werden.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 89.706,61 DM, der Wert der Beschwer der Beklagten 128.722,23 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte, die bis zum Jahre 1987 als „Hotel B. Betriebs GmbH” firmierte und ihren Sitz in E. hatte, betrieb bis zum 31. August 1986 das „Hotel B.” in E.. Durch notariellen Vertrag vom 29. August 1986 (UR.-Nr. …/1986 des Notars Dr. A. in K.) verkaufte sie die Hoteleinrichtung und das Hotelinventar für 1,5 Mio. DM an die Klägerin, wobei die Vertragschließenden sich darauf einigten, daß der Besitz an den Kaufgegenständen mit Wirkung vom 1. September 1986 auf die Klägerin überging. Tatsächlich übernahm die Klägerin den Hotelbetrieb am 9. September. In Abschnitt C des Vertrages erklärte die Klägerin sich bereit, den bei der Verkäuferin beschäftigten Mitarbeitern den Abschluß neuer Arbeitsverträge zu den bisherigen Konditionen der bisherigen Arbeitsverhältnisse ab 1. September 1986 anzubieten.

Durch weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom 29. August 1986 (UR.-Nr. …/1986 desselben Notars) mietete die Klägerin ab 1. September 1986 das Hotelgrundstück für 10 Jahre zu einem halbjährlichen Mietzins von 1,35 Mio. DM. Eigentümer und Vermieter des Grundstucks sind der Architekt. W. B. und die Firma H. Bauträger GmbH als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach § 6 des Mietvertrages hat die Klägerin den Vermietern die Mietnebenkosten zu erstatten, insbesondere die Grundbesitzabgaben, die Gebäudeversicherungskosten, die Kosten der Ver- und Entsorgung sowie die Kosten der Wartungsdienste. Ferner muß die Klägerin den Vermietern die Prämie für den Abschluß und die Unterhaltung einer Mietausfallversicherung gegen Nachweis erstatten. Durch Abtretungserklärung vom 1. Februar 1988 – nach Erhebung der vorliegenden Klage – haben die Vermieter ihre Erstattungsansprüche aus den vorgenannten Vertragsbestimmungen in Höhe von insgesamt 191.421,51 DM zuzüglich 8 % Zinsen an die Beklagte abgetreten.

Die Parteien streiten über die gegenseitigen Forderungen aus der Übernahme des Hotelbetriebs und aus der Vermietung des Grundstücks.

Die Klägerin hat im August 1987 Klage erhoben auf Erstattung von insgesamt 155.022,69 DM, die sie an die von der Beklagten übernommenen Arbeitnehmer des Hotelbetriebs für die Zeit vor der Übernahme ab 1. September 1986 gezahlt habe, nämlich

für Urlaubsentgelt

32.232,90 DM

für Lohnzahlungen

36.968,03 DM

für anteiliges Weihnachtsgeld

61.730,40 DM

insgesamt

130.931,33 DM.

Zu dieser Summe hat die Klägerin den Sozialversicherungsaufschlag von 18,4 % = 24.091,36 DM hinzugerechnet, so daß die ursprüngliche Klageforderung 155.022,69 DM betrug. Sie hat, geltend gemacht, die Beklagte sei ihr im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach den §§ 613 a Abs. 2, 426 BGB zur anteiligen Erstattung verpflichtet.

Die Beklagte hat ihre Zahlungsverpflichtung geleugnet. Sie habe bei den Vertragsverhandlungen von Anfang an gefordert, daß die Klägerin das Objekt mit sämtlichen Belastungen übernehmen müsse. Die Klägerin habe darauf bestanden, mit den Arbeitnehmern neue Verträge abzuschließen. Ihre – der Beklagten – Rechtsvertreter hätten daraufhin gefordert, daß der gesamte soziale Besitzstand der Arbeitnehmer in den Inhalt der Vertrage aufgenommen werden müsse. Die Beklagte sollte ihrerseits die Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern nur erfüllen, soweit diese den Abschluß neuer Arbeitsverträge mit der Klägerin ablehnten.

Die Beklagte hat Widerklage erhoben, wobei sie mit der Widerklageforderung hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechnet hat. Sie hat die Widerklage auf die ihr von den Vermietern des Hotelgrundstücks abgetretenen Ansprüche gestutzt, nämlich auf die Nebenkostenabrechn...

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