Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Mai 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az. 8 O 65/12) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.572,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist Eigentümer einer Windenergieanlage des Typs F. E-40/600 kW/Ø44 am Standort X. . Errichtet hat die Anlage die Klägerin aufgrund des mit dem Beklagten am 09.11.1999 geschlossenen Vertrags, Vertragsnummer K_04857-6 (Anlage K3, GA Bl. 71-79). Am 11.11./17.11.1999 schlossen die Parteien einen F. Partner - Konzept - Vertrag (VertragsNr. K_04916-6EPK, Anl. K 1 GA Bl. 15-21 GA). Hiernach ist die Klägerin gegen Zahlung eines Entgelts zur Instandhaltung, Wartung und Inspektion und Instandsetzung der Windenergieanlage verpflichtet.

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten für Wartungsleistungen, die sie im Abrechnungszeitraum 01.01.2007 - 30.06.2011 erbracht hat, Zahlung von insgesamt 56.572,75 EUR (GA Bl. 22-37). Der Beklagte zahlte die Rechnungen nicht.

Mit der Klage hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 56.572,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragte der Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 105.894,38 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat gegenüber der Klageforderung hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen erklärt, die ihm seiner Meinung nach für die Jahre 2005 bis 2007 aufgrund der in Ziff. 10 des Auslieferungs- und Montagevertrags zugesicherten Ertragsgarantie zustünden. Zur Widerklageforderung trägt der Beklagte vor, ihm stehe für die Jahre 2008 - 2011 ein Anspruch auf Zahlung von 105.894,38 EUR zu, da die Windanlage in keinem Windjahr den zugesicherten Ertrag von 1.761.000 kWh erzielt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie hat sich gegenüber der Widerklageforderung hilfsweise auf die Einrede der Verjährung berufen.

Das Landgericht hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 09.06.2016 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 11. Mai 2016 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 26.090,20 EUR und der Widerklage in Höhe von 75.721,03 EUR stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen (GA Bl. 507-525). Die ursprünglich in Höhe von 56.572,75 gerechtfertigte Klageforderung sei wirksam in Höhe von 30.482,55 EUR erloschen, da dem Beklagten aus der vertraglich vereinbarten Ertragsgarantie gemäß Ziff. 10 des Vertrags vom 09.11.1999 für die Betriebsjahre 2005-2007 ein entsprechender Anspruch zustehe. Das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot sei nicht wirksam. Die Vereinbarung in Ziff. 10 des Vertrags sei dahingehend auszulegen, dass die Klägerin für die Dauer des 12-jährigen Wartungsvertrags bei einem 100 % Windjahr einen Jahresertrag von 1.761.000 kWh garantiert habe. Aus der Garantievereinbarung gemäß Ziff. 10 des Vertrag vom 09.11.1999 stehe dem Beklagten für die Betriebsjahre 2008-2011 ein Anspruch auf Zahlung von 75.721,03 EUR zu, so dass die Widerklage in diesem Umfang Erfolg habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er sich insoweit gegen das angefochtene Urteil wendet, als die Widerklage abgewiesen worden ist. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.01.2017 Anschlussberufung eingelegt. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 11.05.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg die Klägerin zu verurteilen, an ihn

54.932,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage vom 20.12.2012,

weitere 20.503,97 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Erweiterung der Widerklage vom 30.12.2013 und

weitere 30.457,70 EUR nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Erweiterung der Widerklage vom 30.12.2014 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und auf ihre Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Duisburg (nicht: Bielefeld) vom 11.05.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 56.572,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkte...

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