Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.01.2006) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Januar 2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Urteilsbetrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger beansprucht weitere Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung.
Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage der AUB 88 (GA 4) mit einer Invaliditätssumme von 500.000 DM (= 255.645,94 EUR) unfallversichert. Am 12. Juni 2000 erlitt er beim Anschieben seines Autos einen Unfall. Die Verletzungen am linken Bein sind folgenlos ausgeheilt. Darüber hinaus klagte der Kläger über Rückenschmerzen, die seiner Darstellung zufolge zunächst über das Gesäß bis zur Knieaußenseite des rechten Beins ausstrahlten, wobei Anfang August 2000 ein Taubheitsgefühl im rechten Bein hinzugetreten sei (vgl. GA 7). Etwa sechs Wochen später (vgl. GA 15) sei das Taubheitsgefühl im rechten Oberschenkel von einem Taubheitsempfinden im rechten Unterschenkel abgelöst worden, das mit Kribbelparästhesien und zunehmenden, teils heftigen Schmerzen bis in die Zehen verknüpft sei. Diese Probleme seien dauerhaft verblieben.
Die Beklagte hat an den Kläger Leistungen in Höhe eines Invaliditätsgrads von 10 % erbracht und weitere Forderungen abgewiesen (vgl. Schreiben vom 18. März 2003, GA 32).
Der Kläger, dem Invalidität vor Ablauf der 15-Monatsfrist des § 7 AUB ärztlich attestiert worden war (vgl. GA 10 u. GA 12), verfolgt mit der Klage Invaliditätsansprüche in Höhe weiterer 25 %, geht also von einer Gesamtinvalidität von 35 % aus. Er hat behauptet, seine dauerhaft verbliebene körperliche Beeinträchtigung rechtfertige die Annahme eines solchen Invaliditätsgrads. Im Anschluss an das von ihm eingeholte Gutachten der Sachverständigen Prof. G.../Dr. G... vom 14. Dezember 2002 (GA 6 ff.) hat er ausgeführt, im Rahmen der festgestellten LWS-Distorsion sei es zu einer organischen Schädigung des dort austretenden Nervengeflechts mit einer Schädigung des Nervus peronaeus rechts gekommen, woraus sich ein schweres chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom mit kausalgiformer Schmerzkomponente entwickelt habe, die von einer leichten Großzehen- und Fußheberschwäche begleitet werde. Es liege keineswegs eine "psychische Störung" im Sinne des Ausschlusstatbestandes des § 2 Abs. 4 AUB 88, vielmehr eine organische Schädigung der peripheren Nerven vor.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.911,49 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 18. März 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Details der Unfallschilderung des Klägers bestritten. Ferner hat sie bestritten, dass die vom Kläger geschilderten Rücken-/Beinprobleme auf eine unfallbedingte organische Schädigung zurückzuführen seien. Ein orthopädischer Unfallschaden werde von allen Sachverständigen eindeutig verneint. Ein neurologischer Schaden, der die Schmerzhaftigkeit erklären könne, sei nicht zu objektivieren. Das wesentliche Beschwerdebild des Klägers sei psychisch bedingt und unfallunabhängig. Schließlich hat sie sich die Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Prof. St.../Dr. K... zu eigen gemacht, beschwerdeursächlich sei eine unfallunabhängige Polyneuropathie des Klägers.
Das Landgericht hat die Klage (nach Einholung des vorerwähnten Gutachtens vom 26. Februar 2004 - GA 115 ff. - nebst Ergänzungen vom 30. November 2004 - GA 161 ff. - und vom 17. August 2005 - GA 189 ff. -) abgewiesen. Es hat sich den Ausführungen des gerichtlichen Gutachtens angeschlossen und eine weitergehende unfallbedingte Invalidität nicht für erwiesen gehalten. Auf das angefochtene Urteil wird verwiesen.
Mit seiner Berufung greift der Kläger die Würdigung des Landgerichts an. Er verweist darauf, auch beschwerdeverstärkende psychische Komponenten seien für die Invaliditätsentschädigung von Bedeutung; darauf erstrecke sich der Ausschluss des § 2 Abs. 4 AUB 88 nicht. Die Annahme, der Kläger leide unter Polyneuropathie, sei nicht überzeugend. Aus der neu eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen Prof. F... vom 21. Februar 2006 (GA 254 ff.) ergebe sich, dass die Messungen der sensiblen Nervenpotentiale, auf deren Ergebnisse sich das gerichtliche Gutachten maßgeblich stütze, mit Blick auf Einflüsse der Umgebungstemperatur fragwürdig seien. Bei peripheren Nervenschädigungen, wie sie hier in Betracht zu ziehen seien, seien auch keine so hohen Amplituden-Werte wie gemessen zu erwarten. Der elektrodiagnostische Befund stimme nicht mit dem klinischen Bild überein und die beschriebenen Normabweichungen seien auch nicht so hoch...