Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 5/18)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 5/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.029,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit ihrer am 2. Februar 2018 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung geltend gemacht. Sie hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter der Versicherungsnummer xxx einen Vertrag über eine private Unfallversicherung abgeschlossen; versichert war u.a. eine Invaliditätsleistung mit einer Progression von 200, die Invaliditätsgrundsumme belief sich seit 1. März 2016 auf 116.736,- Euro, die Höchstleistung auf 233.472,- Euro (Anlage K2 im Anlagenband = Anlage B2, Bl. 29 GA). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB, Anlage K11) zugrunde. Am 25. März 2016 erlitt die Klägerin zu Hause einen Unfall, indem sie beim Aufstehen aus dem Bett mit dem rechten Fuß umknickte und sich dabei verletzte. Die Klägerin meldete am 13. Februar 2017 bei der Beklagten einen Anspruch auf Invaliditätsleistung an (Anlage B2, Bl. 30 GA). Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K. L., der in seinem Gutachten vom 9. April 2017 zu der Einschätzung gelangte, dass die Klägerin unfallbedingt eine "Mittelfußschädigung rechts" erlitten habe, dass Hinweise auf eine Vorinvalidität entfielen und der rechte Fuß der Klägerin um 1/5 in seiner Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt sei (Anlage K3 = Anlage B3, Bl. 31 ff. GA). Die Beklagte erbrachte auf dieser Grundlage eine Invaliditätsleistung von 9.338,88 Euro, wobei sie sich ein Recht zur Neubemessung vorbehielt (Schreiben vom 8. Juni 2017, Bl. 41 f. GA). Nachdem die Klägerin hiergegen Einwendungen erhob, veranlasste die Beklagte eine weitere Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. M. M., der in seiner fachorthopädischen Stellungnahme nach Aktenlage vom 14. August 2017 die unfallbedingte Gebrauchsminderung des rechten Fußes der Klägerin mit einer Obergrenze von 5/20 Fußwert veranschlagte (Bl. 48 GA). Ein mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 unterbreitetes Abfindungsangebot der Beklagten auf dieser Grundlage unter Verzicht auf das Neubemessungsrecht (Anlage K8) lehnte die Klägerin ab.

Die Klägerin, die mit ihrer Klage die Zahlung weiterer 49.029,15 Euro begehrt (5/7 von 70 Prozent Beinwert nach Gliedertaxe = 50 Prozent Invalidität, dem entsprechend 58.386 Euro, abzüglich bereits gezahlter 9.338,85 Euro), hat zur Begründung ihres Anliegens behauptet, sie sei durch das Unfallgeschehen an ihrem rechten Bein dauerhaft geschädigt worden; die bedingungsgemäße Invalidität sei richtigerweise nach dem Beinwert der Gliedertaxe zu berechnen und belaufe sich auf 5/7 Beinwert. Die Beklagte hatte zunächst das Vorliegen einer über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehenden bedingungsgemäßen Invalidität in Abrede gestellt. Da die geltend gemachten Beeinträchtigungen der Klägerin ihren Sitz ausschließlich im Bereich des Fußes hätten, sei die Bemessung zutreffenderweise nach dem Fußwert erfolgt. Zuletzt hat sie jede Ursächlichkeit des Unfallereignisses bestritten und sich vorsorglich auch auf eine den Anteil von 25 Prozent übersteigende Mitwirkung unfallunabhängiger Krankheiten und Gebrechen berufen.

Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 4. August 2018 nebst Ergänzung vom 28. Dezember 2018 und vom 8. März 2019 (BI. 72 ff., 133 ff., 160 ff. GA). Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe, dass das unstreitige Unfallereignis zu einem Dauerschaden am rechten Fuß geführt habe, der die außergerichtlich bereits erfolgte Regulierung im Umfange von 1/5 Fußwert gemäß Gliedertaxe übersteige.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erfolglos gebliebenes Begehren unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen weiter. Sie wiederholt und vertieft ihre Angriffe gegen das erstinstanzliche Gutachten mit der Auffassung, der Sachverständige Prof. Dr. R. habe das Beschwerdebild der Klägerin nur unvollständig erfasst, auch sei dessen Feststellung, wonach die Schmerzsymptomatik der Klägerin durch den Unfallschaden nicht er...

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