Leitsatz (amtlich)
Haben neben der unfallbedingten Verletzung - hier: Riss des Meniskus - auch unfallfremde Umstände - hier: beginnende Kniearthrose - zu der Invalidität beigetragen, so bemisst sich der Grad der unfallbedingten Invalidität nach der Systematik der Versicherungsbedingungen zunächst einheitlich nach der durch den Unfall mitverursachten Funktionsbeeinträchtigung des betroffenen Körperteils, während die mitursächliche Vorschädigung erst hiernach als Vorinvalidität oder als Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu berücksichtigen ist.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 93/18) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Oktober 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 93/18 - wird zurückgewiesen
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung wegen eines am 6. Januar 2016 erlittenen Unfalles. Zwischen den Parteien bestand seinerzeit ein Versicherungsvertrag über eine Unfallversicherung (Versicherungsschein Nr. ..., BI. 13 GA); die Invaliditäts-Grundsumme belief sich zuletzt auf 33.746,- Euro, die Versicherungsleistung bei Vollinvalidität auf 101.238,- Euro (Bl. 64 in 14 OH 1/16). Dem Vertrag lagen u.a. die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88, Bl. 39 ff. in 14 OH 1/16) und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel bis 300 Prozent zugrunde. Am Schadenstag stürzte die Klägerin beim Wandern. Zwei Tage später begab sie sich erstmals in ärztliche Behandlung bei Dr. Th. W., der eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung, einen massiven Gelenkerguss sowie einen Druckschmerz über dem medialen Gelenkskompartiment diagnostizierte. In der Folgezeit meldete die Klägerin bei der Beklagten Ansprüche wegen eines unfallbedingten Dauerschadens am Knie an; die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht unter Hinweis auf eine unfallunabhängige Knieerkrankung der Klägerin ab. Im Rahmen eines von der Klägerin bei dem Landgericht in Saarbrücken eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens - 14 OH 1/16 - erstattete der Sachverständige Prof. Dr. R. im Januar 2017 ein Gutachten, das schriftlich ergänzt und mündlich erläutert wurde und in dem dieser u.a. zu den Fragen eines unfallbedingten Dauerschadens, der Höhe einer unfallbedingten Invalidität und der Auswirkungen einer etwaigen Vorinvalidität bzw. unfallfremder Mitwirkungsanteile Stellung nahm.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer hiernach erhobenen, auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 13.498,40 Euro nebst Zinsen und außergerichtlicher Kosten gerichteten Klage behauptet, sie habe unfallbedingt einen Dauerschaden am rechten Knie - in Gestalt einer Rissbildung am Innenmeniskus mit fortbestehender Symptomatik - erlitten. Der unfallbedingte Grad einer Invalidität belaufe sich richtigerweise auf 5/10 Beinwert gemäß Gliedertaxe, wovon keine Abzüge wegen unfallunabhängiger Vorschäden vorzunehmen seien; abweichende Feststellungen des Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren seien unzutreffend und durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu korrigieren. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten mit der Behauptung, die Klägerin habe unfallbedingt allenfalls eine Kniedistorsion erlitten, die folgenlos ausgeheilt sei. Jedenfalls müsse von einem etwaigen unfallbedingten Dauerschaden, der auch höchstens mit 1/20 Beinwert zu bemessen sei, ein Mitwirkungsanteil von 50 Prozent wegen Vorerkrankungen in Abzug gebracht werden.
Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil hat das Landgericht Saarbrücken die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 1.012,38 Euro nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Begutachtung aus dem selbständigen Beweisverfahren hat es die Überzeugung davon gewonnen, dass bei der Klägerin unfallbedingt ein Dauerschaden vorliege, dessen Umfang jedoch, auch unter Berücksichtigung einer unfallunabhängigen Vorschädigung, lediglich mit 1/20 Beinwert zu bemessen sei.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen - nur - gegen den vom Landgericht festgesetzten, aus ihrer Sicht zu gering bemessenen Invaliditätsgrad: Dieser müsse angesichts ihrer starken Beeinträchtigung richtigerweise mit 5/10 Beinwert angesetzt werden, was durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzuweisen sei. Vom Landgericht vorgenommene Abzüge für unfallunabhängige Vorschäden beträfen in Wahrheit lediglich altersentsprechenden Verschleiß, was sich auch aus dem Gutachten ergebe, und hätten daher nicht vorgenommen werden dürfen.
Die Klägerin beantragt (B...