Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.11.2010; Aktenzeichen 33 O 142/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 2010 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2009 auf den der Klägerin zuerkannten Betrag von 420,49 € zu zahlen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein in Liquidation befindliches Motorradhandelsunternehmen nebst angeschlossener Werkstatt in der Nähe von F…, verlangt nach Beendigung eines Vertragshändlervertrages von der Beklagten, einer deutschen Tochtergesellschaft eines japanischen Motorradherstellers, eine Ausgleichszahlung analog § 89b Abs. 1 HGB sowie die Zahlung des Rückkaufpreises für zwei Vorführmotorräder Zug um Zug gegen Rückgabe dieser Motorräder.
Die Parteien standen seit 1968 in Geschäftsbeziehungen. Zuletzt bestimmte sich das Vertragsverhältnis nach dem Vertragshändlervertrag vom 2. Januar 1992, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 7. März 2003 ordentlich zum 30. September 2005 kündigte.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe gegenüber der Beklagten ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 10.972,95 € zu. Bei der Berechnung des Anspruchs sei insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht alleine der Mehrfachkundenanteil des letzten Vertragsjahres maßgeblich sei. Vielmehr sei das arithmetische Mittel der letzten fünf Jahre vor Vertragsbeendigung zu Grunde zu legen, weil es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei dem letzten Vertragsjahr um ein sogenanntes Ausreißerjahr gehandelt habe. Darüber hinaus besitze sie einen Anspruch auf Rücknahme zweier Vorführmotorräder; diese seien wie Neufahrzeuge und nicht wie Gebrauchtfahrzeuge zu behandeln. Hierzu behauptet sie, die beiden Motorräder seien nie genutzt worden.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, selbst wenn man zugunsten der Klägerin einen Rohertrag für Mehrfachkundengeschäfte von 1.100 € im letzten Vertragsjahr annehme, was von ihr zugestanden werde, sowie vertragshändlerspezifische Kosten in Höhe von 30 % und eine Sogwirkung der Marke von 25 % berücksichtige, welche sie ebenfalls jeweils zugestehe, ergebe sich ein Ausgleichsanspruch von höchstens etwas mehr als 1.000 €. Die beiden Vorführmotorräder seien nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie Gebrauchtfahrzeuge zu behandeln, so dass der von der Klägerin geltend gemachte Rücknahmeanspruch ausscheide.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten zum Sach- und Streitstand, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch das am 26. November 2010 verkündete Urteil im Wesentlichen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Klägerin besitze analog § 89b Absatz 1 HGB gegenüber der Beklagten - neben dem von dieser bereits gezahlten Betrag von 1.100 € - noch einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 420,49 €. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs der Klägerin nach Beendigung des Vertragshändlervertrages analog § 89b Abs. 1 HGB gegeben seien. Streitig zwischen ihnen sei alleine, ob in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs die Mehrfachkundenumsätze des letzten Vertragsjahres oder ein arithmetisches Mittel der letzten fünf Vertragsjahre als zu berücksichtigender Mehrfachkundenumsatz eingingen. Letzteres käme nur in Betracht, dies räume auch die Klägerin ein, wenn das letzte Vertragsjahr ein sogenanntes Ausreißerjahr gewesen sei. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme könne jedoch nicht festgestellt werden, dass das letzte Vertragsjahr Besonderheiten aufgewiesen habe, die durch die Beklagte verursacht worden seien. Aufgrund der Aussagen der Zeugen D…, W… und W… könne gerade nicht festgestellt werden, dass die Klägerin mit der Belieferung bestimmter Fahrzeuge benachteiligt worden sei. So habe insbesondere die Zeugin D… nicht konkretisieren können, welche konkreten Bestellungen für welche Kunden seitens der Beklagten nicht hätten befriedigt werden können. Die von der Klägerin vorgelegten Kundenlisten und Mehrfachkundenlisten erlaubten danach lediglich den Kunden R… mit einem Rohgewinn von 323,81 € zu berücksichtigen. Wie die Klägerin den sogenannten Mehrfachboni von 230,22 € errechnet habe, habe diese trotz entsprechender Hinweise des Gerichts nicht weiter erläutert. Dies könne...