Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.10.2011) |
Tenor
I.
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 27. Oktober 2011 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Verfügungsklägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Absatz 2, 313 a Absatz 1 Satz 1, 542 Absatz 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die dortigen Ausführungen macht sich der Senat in vollem Umfang zu eigen machen und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Berufungsvorbringen der Verfügungsklägerin veranlasst lediglich noch folgende ergänzenden Bemerkungen:
1. Der Senat verkennt nicht, dass Gegenstand des Verfügungsangriffs nicht die Versendung des im Antrag angegebenen Schreibens vom 13. Juli 2011 an die Verfügungsklägerin selbst ist, sondern die Übersendung einer Kopie dieses Schreibens an die A GmbH, mit der die Verfügungsklägerin bei der geplanten Inbetriebnahme einer nach Ansicht der Verfügungsbeklagten patentverletzenden A-Anlage in Nordrhein-Westfalen zusammen arbeitet. Das hat die Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich klar gestellt; dies kommt auch in der Fassung des Verfügungsantrages hinreichend zum Ausdruck, der sich nur auf das Anschreiben an die A GmbH mit der Kopie des Schreibens an die Verfügungsbeklagte bezieht.
2. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das angegriffene Verhalten keine irreführenden geschäftlichen Handlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG enthält.
a) Die Verfügungsbeklagte hat das Drittunternehmen A nicht abgemahnt. An einer Abmahnung fehlt es schon deshalb, weil auch das an die Verfügungsklägerin gerichtete Schreiben keine Abmahnung aus den im Betreff genannten Schutzrechten darstellt, sondern eine Berechtigungsanfrage. Eine Abmahnung enthält das Schreiben schon deshalb nicht, weil die Verfügungsbeklagte darin an die Verfügungsklägerin kein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren, sondern lediglich die Anfrage richtet, inwieweit diese sich für berechtigt hält, das Schutzrecht der Verfügungsbeklagten ohne Erlaubnis zu benutzen, und am Ende des Schreibens um Stellungnahme hierzu innerhalb der bis zum 15. August 2011 gesetzten Frist bittet. Dass und aus welchem Grund die Verfügungsbeklagte mit dieser Anfrage zum Ausdruck gebracht haben soll, sie erwarte die Unterlassung des beschriebenen Verhaltens, ist nicht ersichtlich; wie sie auf eine tatsächlich eingehende Stellungnahme der Verfügungsklägerin reagieren werde, hat sie nicht angekündigt. Lediglich für den Fall, dass die Verfügungsklägerin überhaupt nicht reagiert und keine fristgerechte Stellungnahme vorlegt, hat sich die Verfügungsbeklagte gerichtliche Schritte vorbehalten. Welcher Art diese Schritte sind und worauf sie bei Gericht ihren Antrag richten will, ist ebenfalls nicht angekündigt.
Ist das im Verfügungsantrag angegebene an die Verfügungsklägerin gerichtete Schreiben keine Abmahnung, so kann auch die Übersendung einer Kopie an deren Partnerunternehmen A keine Abmahnung sein, denn auch gegenüber diesem Unternehmen fehlt es an einem - sei es auch nur konkludenten - Unterlassungsbegehren. Daran ändert der Umstand nichts, dass A im Gegensatz zur Verfügungsklägerin nicht zur Stellungnahme aufgefordert wird, denn auch vom Empfängerhorizont aus unmissverständlich wird ihr mit der Übersendung des Schreibens lediglich zur Kenntnis gebracht, dass die Verfügungsbeklagte durch das Verhalten der Verfügungsklägerin die im Betreff genannten Schutzrechte für verletzt hält und sie zur Stellungnahme dazu auffordert, aus welchem Grund sie sich zur Benutzung der darin unter Schutz gestellten technischen Lehre berechtigt ansieht. Daraus ist auch für die Empfängerin A klar ersichtlich, dass von ihr abgesehen von der Kenntnisnahme des Vorgangs keinerlei Reaktion gefordert wird, dass sie aber gewärtigen muss, im Falle einer Schutzrechtsverletzung ebenso wie die Verfügungsklägerin aus den betreffenden Schutzrechten in Anspruch genommen zu werden, und dass es ihr freisteht, sich selbst etwa durch Nachfrage bei der Verfügungsklägerin über den Stand der Korrespondenz mit der Verfügungsbeklagten Informationen zu beschaffen.
Die Verfügungsklägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei zu erwarten bzw. zumindest bestehe die Gefahr, A könne die Übersendung des an die Verfügungsklägerin gerichteten Anfrageschreibens als Abmahnung ihres Unternehmens verstehen. Unabhängig davon, ob A eine eigene Patentabteilung unterhält oder nicht, ist sie, wie auch die Verfügungsklägerin, ein einschlägig tätiges Fachunternehmen, an dessen Verständnishorizont nicht dieselben geringen Maßstäbe angelegt werden dürfen wie an den im Umgang mit gewerblichen Schutzrechten in aller Regel une...