Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.06.2007) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten unter § 13 II. (1) der vereinbarten AKB sind bei genauer Betrachtungsweise nicht unklar, widersprüchlich oder intransparent und damit wirksam. Danach besteht der geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung der Kfz-Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nicht. Vielmehr hat die Beklagte die dem Kläger nach den Versicherungsbedingungen zustehende Leistung aus der Kaskoversicherung bereits erbracht. Eine darüber hinaus gehende Leistungsverpflichtung besteht nicht.
1.
§ 13 II. (1) der vereinbarten AKB lautet:
"Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach Abschnitt I. Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung). Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt für den Versicherungsnehmer beschränkt sich die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich."
2.
Der Kläger ist der Auffassung, die Regelungen der Sätze 2 und 3 widersprächen sich. Einerseits werde bei fehlendem Nachweis einer Reparatur in einer Fachwerkstatt nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert ersetzt, andererseits sollen ohne konkreten Nachweis einer Reparatur mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich gelten. Nur eine von beiden Regelungen könne jedoch bei fehlendem Reparaturnachweis eingreifen.
3.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Bei genauer Lesart des § 13 II. (1) AKB ergibt sich ein eindeutiger und damit weder unklarer noch der erforderlichen Transparenz ermangelnder Regelungsgehalt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), der nicht überraschend ist (§ 305c Abs. 1 BGB) und auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB).
a.
§ 13 II. (1) Satz 1 AKB regelt den Grundsatz, dass die Beklagte bei Beschädigung eines kaskoversicherten Fahrzeugs die Kosten der Wiederherstellung ersetzt.
b.
Satz 2 der Vorschrift hebt diesen Grundsatz nicht auf, sondern schränkt ihn lediglich der Höhe nach ein. Danach ist, um die volle Höhe notwendiger Reparaturkosten verlangen zu können, erforderlich, dass eine vollständige Reparatur in einer Fachwerkstatt erfolgt, und zwar für den Versicherungsnehmer. Sämtliche Bedingungen sind dem Versicherer (in geeigneter Form) nachzuweisen.
c.
Die Sätze 1 und 2 des § 13 II. (1) AKB sind wirksamer Bestandteil des Versicherungsvertrags der Parteien. Weder sind die Einschränkungen des Satzes 2 überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB (vgl. Prölls/Martin-Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 13 AKB Rn 17 mwN; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 13 AKB Rn 21 mwN) noch ergeben sich - selbst bei strengster Überprüfung - Unklarheiten oder Widersprüche.
Sie begründen auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 2000, 629; siehe auch OLG Hamm r+s 1998, 198), denn die aufgestellten Anforderungen sind für jeden erfüllbar und führen zur vollen Kostenerstattung. Die Kritik des Klägers, durch die bedingungsgemäßen Einschränkungen des Deckungsanspruchs würden das "Restitutionsinteresse" des Kaskoversicherten im Sinne des § 249 BGB und der vertragliche Versicherungsanspruch gemäß § 1 VVG in erheblichem Maße verletzt, ist daher unberechtigt. Im Übrigen treffen die Erwägungen zum Schadensersatzrecht nicht den Kern, weil es bei der Kaskoversicherung gerade nicht um Deckung für eine aus anderen Gründen bestehende Schadensersatzverpflichtung, sondern allein um eine vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung geht (Prölls/Martin-Knappmann aaO).
d.
Den bedingungsgemäßen Nachweis einer vollständigen Reparatur des versicherten Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt kann der Kläger unstreitig nicht erbringen, weil es zwar - so seine Behauptung - fachgerecht repariert worden sein soll, nicht jedoch in einer Fachwerkstatt. Das genügt den Anforderungen der Versicherungsbedingungen nicht. Der erforderliche Nachweis ist auch nicht mehr nachholbar.
e.
Der Kläger meint, dass Satz 3 der Bedingungen einen Widerspruch zu Satz 2 darstelle und zur Nichtigkeit von § 13 II. (1) Satz 2 AKB führe. Auch dies ist jedoch nicht der Fall.
Zwar stellt Satz 3 - ebenso wie Satz 2 - die Voraussetzung des Nachweises der Reparatur auf. Wäre in beiden Sätzen derselbe Nachweis gemeint, wäre möglicherweise von einer Unklarheit oder gar einem Widerspruch zwischen den Vorschriften auszugehen. Tatsächlich besteht ein solcher Widerspruch jed...