Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 94/18) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.01.2020 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 3 02... (nachfolgend: Klagepatent, Anlage KAP II 1a, deutsche Übersetzung Anlage KAP II 1b).
Die dem Klagepatent zugrunde liegende, am 25.05.2016 offengelegte Anmeldung wurde am 20.09.2002 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 05.10.2001 (US 97...) eingereicht. Den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents machte das Europäische Patentamt am 01.11.2017 im Patentblatt bekannt.
Das Klagepatent steht in Kraft. Über den gegen das Klagepatent anhängigen Einspruch eines Dritten, dem die Beklagte zu 1) beigetreten ist, ist noch nicht entschieden. Die mündliche Verhandlung des Einspruchsverfahrens ist auf den 09.12.2021 terminiert. Mit Bescheid vom 03.01.2020 (Anlage KAP II 23/23a) teilte die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts u.a. mit, dass seiner vorläufigen Auffassung nach der eingetragene Anspruch 9 unzulässig erweitert sei. Der Anspruch dürfte sich jedoch als neu erweisen. Mit Schreiben vom 07.08.2020 reichte die hiesige Klägerin im Einspruchsverfahren einen neuen Hauptantrag betreffend Anspruch 9 und verschiedene Hilfsanträge ein. Dieser geänderte Hauptantrag entspricht im Wesentlichen der Fassung des eingeschränkten Anspruchs 9, den die Klägerin bereits erstinstanzlich zuletzt als Hauptantrag geltend gemacht hat. Mit Bescheid vom 03.02.2021 (Anlage KAP II 26/26a) teilte die Einspruchsabteilung zu dem dortigen neuen Hauptantrag mit, dass nach seiner vorläufigen Meinung keine unzulässige Erweiterung gegeben und der Anspruch neu sei.
Das Klagepatent betrifft eine endoskopische Vorrichtung zur Verursachung von Hämostase. Der in diesem Verfahren allein geltend gemachte Anspruch 9 des Klagepatents lautet in der von der Klägerin geltend gemachten eingeschränkten Fassung in deutscher Übersetzung wie folgt:
"Medizinische Vorrichtung (100) zum Bewirken der Hämostase eines Blutgefäßes zur Verwendung durch ein Endoskop, wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme [Verfahrenssprache: "clip"] (101), wobei die Klemme (101) mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) hat; einen Steuerdraht (108), der mit der Klemme (101) koppelbar ist, wobei der Steuerdraht (108) reversibel betätigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu öffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu schließen, wobei der Steuerdraht (108) von der Klemme (101) abkoppelbar ist; eine axial steife Hülle (111), die den Steuerdraht (108) umhüllt, wobei die Hülle (111) imstande ist, eine erste Kraft zu übertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts (108) entgegenwirkt; eine Verrieglungshülse (113), wobei [Verfahrenssprache: "thereby"] der Steuerdraht (108) in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme (101) durch die Verriegelungshülse (113) zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden; einen Halter (110), wobei der Halter mit der Verriegelungshülse (113) lösbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der axial steifen Hülle (111) gekoppelt ist; und ein Betätigungselement, das mit dem Steuerdraht (108) gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht (106) durch das Betätigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu öffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu schließen und den Steuerdraht (108) von der Klemme (101) abzukoppeln; dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ferner aufweist: eine Halterlösungsanordnung (109), wobei die Halterlösungsanordnung (109) einen Eingriff mit dem Halter (110) herstellen kann, um den Halter (110) von der Verriegelungshülse (113) abzukoppeln."
Wegen des Wortlauts des hilfsweise geltend gemachten uneingeschränkten Anspruchs 9 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erläutern die technische Lehre des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Figur 1 zeigt eine anspruchsgemäße Klemme (101) mit zwei Schenkeln (102, 103), die im geöffneten Zustand mit dem Halter (110) verbunden ist.
((Abbildung))
In Figur 2 ist eine Klemme (101) mit Verriegelungshülse (113) im geschlossenen Zustand und noch bevor diese vom Rest der Vorrichtung gelöst wird dargestellt.
((Abbildung))
Die Beklagte zu 1), bei der es sich um die deutsche Vertriebsgesellschaft der A... handelt, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Gewebeklemmen der Produktserie "E...Clip" (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen, Anlagen K II 7/1-3; K 9, K 11, K 12), die in v...