Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 62/21) |
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 12.04.2022 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. der einstweiligen Verfügung vom 03.01.2022 wie folgt abgeändert wird:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
II. Die Verfügungsbeklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
B. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Nach einseitiger Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin ist nunmehr die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Vor dem Ablauf der Schutzdauer des Verfügungspatents am 20.09.2022 war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet; der Verfügungsklägerin stand sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zu.
I. Der Verfügungsklägerin stand gegen die Verfügungsbeklagten ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zu. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Verfügungsbeklagten durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre des Verfügungspatents entgegen § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht haben.
1. Das Verfügungspatent betrifft eine blutstillende Klemmenvorrichtung. Derartige Vorrichtungen werden insbesondere im Rahmen endoskopischer Verfahren eingesetzt, um aktiv und/oder prophylaktisch eine Blutstillung im Körperinneren vorzunehmen. Übliches Anwendungsgebiet sind Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts.
Magen-Darm-Blutungen stellen eine erhebliche Gefahr für Patienten dar, wobei die Behandlung einer solchen Blutung äußerst zeitkritisch ist. Die Diagnose und Behandlung der Blutung kann entweder chirurgisch oder mittels Endoskopie erfolgen.
Chirurgische Eingriffe führen nach dem Verfügungspatent zwar zu einer sicheren Stillung der Blutung, sie verursachen jedoch höhere Kosten und höhere Morbiditäts- und Sterblichkeitsraten als die Endoskopie (Abs. [0003]). Daher ist aus Sicht des Verfügungspatents endoskopischen Behandlungen der Vorzug zu gewähren.
Im Stand der Technik sind zwei gängige endoskopische Behandlungsmöglichkeiten, die Thermotherapie und die Injektionstherapie, sowie einige seltener angewandte Therapien bekannt. Diese erachtet das Verfügungspatent aus verschiedenen Gründen als nachteilig: Die Thermobehandlung sei zwar zur Blutstillung recht erfolgreich, es müsse jedoch oft mehr als ein Versuch unternommen werden und es würden häufiger Nachblutungen auftreten. Darüber hinaus erfordere diese Therapie einen spezialisierten Energieerzeuger und die Ausrüstung könne teuer sein (Abs. [0006]). Bei der Injektionstherapie seien oft zahlreiche Injektionen in und um die Blutungsstelle nötig, bis es zur Blutstillung komme und zudem stellten Rezidivblutungen ein Problem dar (Abs. [0007]).
Laut Verfügungspatent (Abs. [0009]) liegt die primäre Erfolgsrate der endoskopischen Behandlung bei etwa 90 %, wobei die Nachblutungsrate für endoskopisch behandelte aktive Blutungen 10 bis 30 % beträgt. In der Chirurgie beträgt der Kurz- und Langzeiterfolg für permanente Hämostase demgegenüber praktisch 100 %. Chirurgisch liegt die Erfolgsrate höher, da die Blutungsstelle mechanisch zusammengedrückt wird, was eine bessere Hämostase bewirkt. Mit Hilfe von Klemmen, Clips, Klammern oder Nahtmaterialien wird das blutende Gefäß ligiert oder das Gewebe um die Blutungsstelle zusammengedrückt, was alle umliegenden Gefäße unterbindet (Abs. [0010]).
Bekannt ist entsprechend Absatz [0011] der Verfügungspatentbeschreibung bereits eine Vorrichtung, die die Vorteile der Chirurgie mit einer weniger invasiven endoskopischen Prozedur vereint, nämlich der A.-EndoClip. Mit dieser Vorrichtung wird das blutende Gefäß zusammengedrückt, um die Blutung zu stillen. Problematisch an dieser Vorrichtung ist es dem Verfügungspatent zufolge jedoch, dass sie nach Beginn des Backenverschlusses nicht wieder geöffnet werden kann und der Arzt somit gezwungen ist, den Clip abzuschießen. Da die betroffenen Gefäße häufig schwer zu erkennen sind, müssen oft mehrere Clips gesetzt werden, um das Gefäß erfolgreich zusammenzudrücken und eine Blutstillung zu erreichen. Darüber hinaus ist der A.-EndoClip eine teils wiederverwendbare Vorrichtung, wodurch die Leistung der Vorrichtung mit dem Gebrauch leidet.
Im Anschluss daran erwähnt das Verfügungspatent drei Schriften, ohne an den in diesen vorgeschlagenen Vorrichtungen Kritik zu üben. Zunächst befasst sich das Verfügungspatent mit der US ... 576 A, auf welcher der Oberbegriff des Anspruchs 1 beruht. Diese Schrift offenbart einen Clip, der lösbar mit einer Zuführeinrichtung (Instrumentenkörpe...