Leitsatz (redaktionell)

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. September 1975 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert.

Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 1.743,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. November 1974 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 2/12 (zuzüglich 3/12 gemäß dem mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vergleich vom 1. Juni 1976) und der Beklagte zu 2) 4/12 zu tragen, (Die restlichen 1/4 der Gerichtskosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte zu 1) nach dem Vergleich vom 1. Juni. 1976).

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in ersten Rechtszug hat der Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen; im übrigen trägt die Klägerin diese Kosten selbst.

Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 2) zur Hälfte. (Das restliche Viertel der Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges fällt dem Beklagten zu 1) nach dem Vergleich vom 1. Juni 1976 zur Last).

Die der Klägerin im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 2) zur Hälfte. (Die andere Hälfte trägt die Klägerin gemäß dem Vergleich vom 1. Juni 1976 selbst)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung für ihren Arbeitnehmer, den Zeugen Loven, in Anspruch. Der Zeuge L. war in der Nacht vom 6. zum 7. Oktober 1973 bei einer Schlägerei in der Gaststätte „M.” in M. erheblich verletzt worden und ist vom 7. bis 26. Oktober 1973 arbeitsunfähig gewesen.

Die Klägerin hat behauptet: Nachdem der frühere Beklagte Eduard K. den Zeugen L. ohne jeden Anlaß zusammengeschlagen habe, sei dieser von den Beklagten gemeinsam nach draußen geschleppt und dort von beiden weiter körperlich mißhandelt worden. Während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit habe sie nach dem Lohnfortzahlungsgesetz 2.615,85 DM an den Zeugen L. gezahlt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.615,85 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 16. November 1974 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, der Zeuge L. habe die Auseinandersetzung von sich aus begonnen; sie hätten sich lediglich zur Wehr gesetzt.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme treffe den Zeugen L. ein erhebliches Mitverschulden an der tätlichen Auseinandersetzung und damit an seiner Arbeitsunfähigkeit, so daß die Klägerin zur Lohnfortzahlung an ihn nicht verpflichtet gewesen sei. In einem solchen Fall gehe aber der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht auf die Klägerin gemäß § 4 Lohnfortzahlungsgesetz über, so daß sie keine Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen könnte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie jedoch nur noch zwei Drittel der geleisteten Wohnfortzahlung geltend macht und sich im übrigen ein Mitverschulden des Zeugen L. anrechnen läßt. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen des ersten Rechtszuges und beruft sich unter Vorlage der Abtretungserklärung auf die inzwischen erfolgte Abtretung der Schadensersatzansprüche des Zeugen L. an sie. Im übrigen stellt die Klägerin durch Zeugen unter Beweis, daß der Beklagte zu 2 ihn ebenfalls geschlagen und getreten habe.

Die Klägerin und der Beklagte zu 1 haben vor dem Senat einen Vergleich geschlossen.

Die Klägerin beantragt daher nur noch,

den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1 zu verurteilen, an sie 4.743,90 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 16. November 1974 zu zahlen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte zu 2 war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 1. Juni 1976 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten; er war auch nicht selbst anwesend, obwohl er ordnungsgemäß geladen war.

Die Klägerin hat da, aufhin gegen den Beklagten zu 2 ein Versäumnisurteil beantragt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist daher zulässig.

Die Klägerin hat auch in zulässiger Weise beantragt, gegen den Beklagten zu 2 ein Versäumnisurteil zu erlassen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war dem Beklagten zu 2 zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten erster Instanz am 9. Januar 1976 zugestellt worden. Vorher war ihm auch die Berufung und deren Begründung zugestellt worden.

Die Berufung der Klägerin ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2 richtet, auch begründet. Im Falle der Säumnis eines Berufungsbeklagten ist nach § 542 Abs. 2 ZPO das tatsächliche mündliche Vorbringen der Berufungsklägerin, soweit das vom Lan...

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