Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietverhältnis: Teilweise Nutzung eines zum Betrieb eines Friseursalons vermieteten Ladenlokals zum Verkauf von Sportartikeln als vertragswidriger Gebrauch

 

Leitsatz (redaktionell)

Die teilweise Nutzung eines zum Betrieb eines Friseursalons vermieteten Ladenlokals zum Verkauf von Sportartikeln rechtfertigt keinen im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Vermieters wegen vertragswidrigen Gebrauchs.

 

Normenkette

BGB § 550; ZPO §§ 935, § 935 ff

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 20.12.1994; Aktenzeichen 6 O 450/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 1994 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung des Verfügungsklägers ist nicht begründet.

Zwar erscheint es zweifelhaft, ob der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung hier mit der Begründung abgelehnt werden kann, es handele sich – unzulässigerweise – um den Antrag auf Erlaß einer Leistungsverfügung, die auf Erfüllung des geltend gemachten Hauptanspruches hinauslaufe. Gerade in Fällen, in denen ein im Sinne von § 550 BGB vertragswidriger Gebrauch durch die Mieter erfolgt, kommt der Erlaß einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassen, in Betracht (vgl. Bub/Treier-Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Kap. VIII Rdnr. 118; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rdnr. 202; Palandt-Putzo, 53. Aufl., § 550 BGB Rdnr. 5).

Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein Verfügungsgrund hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht ist. Zwar mag es zutreffen, daß andere erfolgversprechende Maßnahmen derzeit nicht möglich sind, weil – möglicherweise – bereits jetzt ein Unterlassungsanspruch besteht und eine Unterlassung in der Zukunft (nach Erlaß eines Urteils im Hauptsacheverfahren) nicht mehr den vertragswidrigen Gebrauch in der Vergangenheit aus der Welt zu schaffen vermag. Daß ein Einschreiten indes eiligst nötig ist, erscheint von daher zweifelhaft, als wesentliche Veränderungen des Erscheinungsbildes des Friseursalons nach außen (Abnahme der Neonlichtwerbung über dem Schaufenster, Entfernung der dunklen Umrandung mitsamt Schriftzug im Schaufenster, Auslagen von Fanartikeln der D. im Schaufenster) nach dem unwidersprochen gebliebenen und zudem glaubhaft gemachten Vortrag der Verfügungsbeklagten bereits vor Jahren vorgenommen wurden.

Entscheidend ist, daß der Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch nicht hinreichend dargetan bzw. glaubhaft gemacht hat:

Zwar liegen die formellen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 550 BGB vor, daß die Verfügungsbeklagte nämlich trotz Abmahnung des Verfügungsklägers den – nach dessen Auffassung – vertragswidrigen Gebrauch fortgesetzt haben.

Der Senat vermag allerdings nicht festzustellen, daß die Verfügungsbeklagten von der Mietsache einen vertragswidrigen Gebrauch gemacht haben.

Welcher Gebrauch vertragsgemäß und welcher vertragswidrig ist, bestimmt sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Danach ist das Ladenlokal unstreitig zum Betriebe eines Friseursalons vermietet worden. Von der danach vertragsgemäßen Nutzung als Friseursalon weicht die gegenwärtige Mitnutzung als Verkaufsstelle für Eintrittskarten, Fanartikel und Sportartikel nicht unerheblich ab.

Diese Abweichung führt aber nicht schon aus sich heraus notwendig zur Annahme eines vertragswidrigen Gebrauchs. Einerseits wird ein dem vereinbarten Vertragszweck entsprechender Gebrauch, nämlich der Betrieb eines Friseursalons, nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Verfügungsbeklagten fortgesetzt; ihre ursprünglichen Schließungspläne haben sie ersichtlich aufgegeben und stattdessen unwidersprochen ihr Geschäft im R.-Hotel als eigenes aufgegeben, weshalb es auf die Erklärungen gegenüber dem Zeugen H. nicht ankommt; dafür sprechen auch die vom Verfügungskläger selbst eingereichten Lichtbilder, die immerhin eine Werbung für den Friseursalon im Bereich der Hälfte des Schaufensters erkennen lassen. Damit ist eine völlige Umwandlung des Geschäfts weder eingetreten noch steht sie bevor. Auch der vom Verfügungsklager festgestellte Rückgang des Wasserverbrauchs zwingt nicht zu einem derartigen Schluß.

Andererseits kann ein vertragswidriger Gebrauch nur dann bejaht werden, wenn der Vermieter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht verpflichtet ist, einer Änderung oder Erweiterung des vereinbarten Mietgebrauchs zuzustimmen, und zwar unabhängig davon, ob ein ausdrücklicher Erlaubsnisvorbehalt des Vermieters vereinbart ist oder nicht (vgl. BGH LM § 550 Nr. 3; BGH NJW 84, 2213 ff., 2215; NJW 85, 2527; Bub/Treier-Krämer, a.a.O., Kap. III A Rdnr. 998, 1006; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., §§ 535, 536 Rdnr. 16; Wolf/Eckert, a.a.O., Rdnr. 201). Ob ein vertragswidriger Gebrauch bei der zusätzlichen Aufnahme ei...

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