Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.03.2011; Aktenzeichen 8 O 385/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.03.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist - wie auch das angegriffene Urteil ohne Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Am 29.09.2008 stornierte die Beklagte für den Kläger am 18./19.08.2008 getätigte Wertpapierkäufe bzw. -verkäufe und buchte von seinem Girokonto 11.842,71 €, die der Kläger an Gewinn aus den Wertpapiergeschäften erzielt hatte, zurück. Hintergrund war, dass die C. Banking AG am 22.09.2008 eine Korrektur der erfolgten Depotbestandsbuchungen mittels eines Storno auf den Stand 15.08.2008 abends vorgenommen hatte. Dies geschah wiederum, weil es bei der bankmäßigen Umsetzung eines Reverse-Splits (100:1) für die Aktien der A. AG in den Depotbeständen einzelner Banken zu Verzögerungen gekommen war. Dadurch waren zu dem neuen (hundertfachen) Kurs mehr Aktien im Umlauf, als die A. AG ausgegeben hatte.
Der Kläger hatte von dieser Kurssteigerung bei den von der Beklagten für ihn getätigten Geschäften profitiert. Schließlich konnte die Zusammenlegung der A.-Aktien im Verhältnis 100:1 nicht wirksam erfolgen, weil es zu einem entsprechenden Beschluss der Generalversammlung nicht kam, nachdem der Verwaltungsrat der A. AG seinen auf die Zusammenlegung gerichteten Antrag am 05.09.2008 zurückgenommen hatte.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe der Rückbuchungen, von denen er meint, dass die Beklagte hierzu nicht berechtigt gewesen sei, in Anspruch.
Die Beklagte meint, weder ihre Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Kommissionsvertrag noch aus dem Girovertragsverhältnis verletzt zu haben; sie habe die Unmöglichkeit der Erfüllungsleistung nicht zu vertreten.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 11.842,71€ sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.275,68 € gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 311a Abs. 2 BGB daran scheitere, dass ein Fall der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit vorgelegen habe und die Beklagte zu den Korrekturbuchungen berechtigt gewesen sei. Die vom Kläger in Auftrag gegebene Beschaffung von Aktien der A. AG zu einem Nennwert von CHF 2,00 sei weder der Beklagten noch einem Dritten möglich gewesen, weil solche Aktien zu keinem Zeitpunkt existiert hätten. Die Unmöglichkeit sei weder von der Beklagten noch von der C. Banking AG zu vertreten gewesen. Ein eventuelles Verschulden der A. AG brauche sich die Beklagte nicht zurechnen zu lassen, weil die A. AG weder Vertragspartnerin der Beklagten noch eines Zwischenkommissionärs gewesen sei. Eine Haftungszurechnung nach Ziffer 19.1 SBWp scheide ebenfalls aus. Schließlich seien auch keine Ansprüche aus §§ 384, 385 HGB und §§ 280 Abs. 676 f, 249 BGB gegeben. Die Korrekturbuchung der Beklagten sei nach Ziffer 8 Abs. 1 AGB-Banken mit Rechtsgrund erfolgt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt.
Er rügt, dass das Landgericht zu Unrecht von einer anfänglichen Unmöglichkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistung ausgegangen sei. Dies sei schon deshalb unzutreffend, weil die Beklagte die Kommissionsgeschäfte tatsächlich ausgeführt und dem Kläger die Aktien verschafft habe.
Die Beklagte sei nach Ziffer 8 Abs. 1 AGB-Banken nicht zur Rückbuchung berechtigt gewesen, da sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf technische Fehlbuchungen beschränke. Die Beklagte habe somit gegen ihre Pflichten aus dem Girovertrag verstoßen.
Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch aus §§ 384 Abs. 3 und 385 HGB.
Schließlich müsse sich die Beklagte ein Verschulden der C. Banking AG, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient habe, zurechnen lassen. Dieses bestehe darin, dass sie den Reverse Split fehlerhaft ausgeführt habe und dadurch die Buchungen im Depotbestand storniert worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 17.03.2011, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
1.
11.842,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2008
2.
1.275,68 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechts- hängigkeit zu zahlen.
3.
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Das Erstgericht sei zutreffend von der anfänglichen Unmöglichkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistung ausgegangen, weil die vermeintlichen Buchpositionen mangels einer wirksamen Kapitalmaßnahme der A. AG nicht bestanden hätten. Die C. Banking AG treffe auch kein - der Beklagten zurechenbares - Verschulden. Die fehlerhafte Vermeldung der vermeintlichen Kapit...