Leitsatz (amtlich)
1. Nennt der Mieter in der Kündigung als Kündigungszeitpunkt "early February", wird das Mietverhältnis bei monatsweiser Vermietung frühestens mit Ablauf des Monates Februar (hier: 2001) beendet. Vor diesem Zeitpunkt kann der Mieter nicht mit einer vertraglichen Renovierungsfrist in Verzug kommen.
2. Lässt der Vermieter die Renovierungsarbeiten vor Ablauf des Mietvertrages durchführen, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Daneben ist für die Anwendung der Bereicherungsvorschriften kein Raum.
3. Wird der Rechtsanwalt von dem Vermieter lediglich wegen der Höhe der Renovierungskosten befragt, ohne zugleich von seinem Vorhaben zu berichten, die Renovierung vor Ablauf des Mietvertrages durch einen Freund vornehmen zu lassen, besteht für diesen keine Veranlassung, den Vermieter darauf hinzuweisen, eine Renovierung zu diesem Zeitpunkt zu unterlassen.
4. Zwar ist die Darlegungslast bezüglich der haftungsausfüllenden Kausalität regelmäßig dadurch verkürzt, dass zugunsten des Mandanten die Vermutung beratungskonformen Verhaltens spricht. Diese ist jedoch erschüttert, wenn der Mandant ihm erteilten Rechtsrat keineswegs immer Folge leistete.
5. Der erstinstanzliche Rechtsanwalt kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, er habe nach Kündigung des Mandates keinen Einfluss mehr besessen und das Berufungsverfahren sei von einem Kollegen betrieben wurde.
Normenkette
BGB § § 326 a.F., §§ 327, 535
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 04.08.2004; Aktenzeichen 7 O 147/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.8.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf i.d.F. des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 19.10.2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG die zulässige Klage - die Rechtskraft des Urteils des LG Düsseldorf vom 25.2.2004 - 23 S 427/02, steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen i.S.v. § 322 Abs. 1 ZPO infolge Unzulässigkeit der Aufrechnung wegen unzureichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog) nicht ergangen ist - abgewiesen.
1. Der Kläger kann von den - als Sozien gesamtschuldnerisch haftenden - Beklagten keinen Ersatz fiktiver oder angefallener Renovierungskosten verlangen.
a) Entgegen der klägerischen Auffassung hat der Beklagte zu 1) keine nach den - gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB anzuwendenden - Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zum Ersatz der geltend gemachten Renovierungskosten verpflichtende Pflichtverletzung begangen, indem er keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet hat. Es fehlt bereits an einem der Verjährung unterliegenden Anspruch.
aa) Eine - anspruchsbegründende - Vereinbarung zum Ersatz von Renovierungskosten traf der Kläger mit seinen Mietern, den Eheleuten B. gerade nicht. Insbesondere beinhaltete auch § 12 des Mietvertrages allein eine Regelung zur Durchführung zur Renovierung, nicht jedoch zum Kostenersatz im Falle unterbliebener Renovierungsarbeiten.
bb) Ebenso wenig kann sich der Kläger auf § 326 Abs. 1 S. 2, Alt. 1 BGB a.F. stützen, der - wie auch im Übrigen das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung - nach Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung gelangt. Keiner Entscheidung bedarf, ob die Eheleute B. nach § 12 des Mietvertrages eine Pflicht zur Endrenovierung traf, insb., ob § 12 des Vertrages dem Anwendungsbereich des § 9 AGBGB unterfällt, und inwiefern eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich war, da sich die Eheleute nach dem eigenen Vortrag des Klägers hiermit nach §§ 284, 285 BGB a.F. zu keinem Zeitpunkt in Verzug befanden.
(1) Wie das LG Düsseldorf auf S. 3 seines Urteiles vom 31.10.2002 - 21 S 461/01 (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2002 - 21 S 461/01, Bl. 169f BA; AG Düsseldorf - 28 C 3966/01) zutreffend ausgeführt hat und vom Kläger selbst vertreten wird, war das Mietverhältnis - ungeachtet der Wirksamkeit der Kündigung - frühestens mit Ablauf des Monates Februar 2001 beendet, da als Kündigungszeitpunkt "early February" benannt war. Die Erklärung konnte daher vom objektiven Empfängerhorizont aus nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gem. §§ 133, 157 BGB ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht dahin ausgelegt werden, eine Vertragsbeendigung sei bereits zum 31.1.2001 gewollt. Vielmehr waren die ersten Februartage dem Wortlaut nach noch inbegriffen, so dass angesichts der monatsweisen Vermietung eine Kündigung erst zum 28.2.2001 in Betracht kam. Auch erfolgte keine einvernehmliche vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses.
(a) Endete das Mietverhältnis mithin nicht vor dem 28.2.2001, waren die Eheleute B. bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, ihrer unter § 12 des Mietvertrages bestimmten Renovierungspflicht nachzukommen. Vor diesem Zeitpunkt konnten sie daher nicht in Verzug geraten (BGH v. 10.7.1991 - XII ZR 105/90, M...