Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 18.10.1972; Aktenzeichen 25 O 458/71)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 1972 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Der Kläger macht teils aus eigenem Recht, teils aufgrund vorgelegter Abtretungserklärungen seiner Ehefrau, der Eheleute V. und H. H., Fräulein S. P. und des Rechtsanwalts A. G. von der G. Ansprüche wegen entgangenen Urlaubsgenusses geltend.

Der Kläger und die Zedenten buchten am 24. August 1971 im Reisebüro der Beklagten auf Anmeldungsformularen der Reiseveranstalterin P. GmbH (M.) einen Aufenthalt mit Hin- und Rückflug in Budva/Jugoslawien mit Unterbringung im Hotel S., und zwar für die männlichen Reiseteilnehmer für die Zeit vom 3. bis 17. Oktober 1971, für die weiblichen Teilnehmer für die Zeit vom 10. bis 17. Oktober 1971. Im September versandte die Beklagte an die Reiseteilnehmer auf einem eigenen Briefbogen mit dem vorgedruckten Satz: „Auskünfte nach bestem Wissen, ohne rechtsverbindliche Gewähr” einen hektografierten Text, der mit den Worten beginnt:

„Betr.: Bestätigung Ihrer Reiseanmeldung

Sehr geehrter Reisefreund!

Als Anlage übersenden wir Ihnen die Durchschrift Ihrer Reiseanmeldung mit unserem Bestätigungsvermerk. Damit ist der ordnungsgemäße Verlauf Ihrer Urlaubsreise gewährleistet …”

Beigefügt waren Durchschriften der Anmeldungen auf den Formularen der P. GmbH mit einem Stempelaufdruck der Beklagten „Bestätigt” und dem Datum 9.9.1971. Einige Zeit später gab die Beklagte den Beiseteilnehmern Nachricht, daß das ursprünglich für die ganze Reisedauer und alle Teilnehmer gebuchte Hotel S. in der zweiten Reisewoche nicht zur Verfügung stehe, da es am 10. Oktober 1971 schließe. Stattdessen sei für alle Reiseteilnehmer in der Zeit vom 10. bis 17. Oktober 1971 die Unterbringung in dem kategorienmäßig besseren Hotel A., einem Haus mit eigenem Schwimmbad und Tennisplätzen, vorgesehen Hiermit erklärten sich der Kläger und seine Begleiter einverstanden. Am 2. Oktober 1971, am Tage vor dem Antritt der Reise durch die männlichen Teilnehmer, fand, veranlaßt durch Veröffentlichungen über wirtschaftliche Schwierigkeiten der Veranstalterin P. GmbH und der von dieser eingesetzten Charterfluggesellschaft P., ein Telefongespräch des Zeugen G. von der G. mit dem Reisebüro der Beklagten statt, dessen Inhalt streitig ist. Am 3. Oktober 1971 traten der Kläger und die Zeugen G. von der G., und H. die Reise an. Bei der Ankunft auf dem Flughafen Dubrovnik wurde das Flugzeug der P. beschlagnahmt, mit dem Hinweis auf nicht erfüllte Verpflichtungen der P. GmbH wurden die Reiseteilnehmer nicht in dem für die erste Woche gebuchten Hotel S., sondern anderweitig in Budva untergebracht. Der Kläger und seine Mitreisenden veranlaßten telefonisch den Rückruf der Überweisung der Reisekosten, die an die Beklagte veranlaßt war. Nach Ablauf einer Woche kehrten sie anderweitig zurück, während die weiblichen Teilnehmer die Reise nicht mehr antraten.

Der Kläger hat die Höhe des Ersatzes des entgangenen Urlaubsgenusses für die männlichen Teilnehmer unter Berücksichtigung des einwöchigen Aufenthalts in Jugoslawien mit jeweils 2/3 des auf die geplante Urlaubsdauer ohne Reisezeit von 13 Tagen entfallenden Bruttoeinkommens und für die weiblichen Teilnehmer mit dem auf sechs Tage entfallenden vollen Bruttoeinkommen berechnet.

Er hat vorgetragene Wegen der Kürze der Zeit sei die Buchung eines anderweitigen Urlaubs für die vorgesehene zweite Woche nicht möglich gewesen. Die Beklagte hafte unmittelbar aus dem abgeschlossenen Vertrag auf Erfüllung, weil sie Zahlung des Reisepreises an sich selbst verlangt und sich zur Durchführung der Reise der P. GmbH bedient habe. Die Beklagte hafte auch aus Garantieübernahme aus der Reisebestätigung und aus Auskunftsvertrag. Durch ihre Angestellten habe sie auf ausdrückliche Fragen die ordnungsgemäße Durchführung der gebuchten Reise einschließlich des vereinbarten Hotelwechsels zugesichert und die P. GmbH als wirtschaftlich zuverlässig hingestellt. Die Beklagte habe durch ihre Angestellten bei der Abholung der Reiseunterlagen auf den Hinweis, daß dort nur das Hotel S. eingetragen sei, ausdrücklich erklärt, die Unterbringung in der zweiten Woche im Hotel A. sei gesichert. Bei dem Telefongespräch am 2. Oktober 1971 sei dem Zeugen G. von der G. auf dessen Antrage wegen eines laut Pressemeldungen nicht eingelösten Schecks der P. GmbH erklärt worden, Zahlungsverzögerungen bei Reiseunternehmen seien üblich, da über die Saison Kredit in Anspruch genommen werden die P. GmbH werde von der Presse in Verruf gebracht und sei Opfer eines Rufmordes; gegen deren Leistungsfähigkeit bestünden keine Bedenken, Seriosität und Liquidität von P. und Paninternational seien gesichert, die Reise gehe in jedem Fall in Ordnung.

Der Kläger hat ferner vorgetragen, er und seine Begleiter seien in einem Hotel A. untergebracht worden, das nur über 200 Stufen erreichbar...

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